Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3143-W/08
Aussetzungszinsen bei Herabsetzung einzelner Abgabenbeträge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3143-W/08vom 17.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit der Rechtsansicht der Abgabenbezogenheit der Aussetzung der Einhebung ist das Verbot verbunden, die infolge Herabsetzung einer Abgabenschuld entstehende Gutschrift rückwirkend bei der Berechnung der Aussetzungszinsen für eine andere Abgabenschuld zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HT, vertreten durch A-KG, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 27. Juni 2008 betreffend
Aussetzungszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. Juni 2008 setzte das
Finanzamt Aussetzungszinsen in Höhe von € 322,69 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass er anlässlich seiner
Berufungen gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1999 eine
Aussetzung der Einhebung in Höhe von € 2.928,40 beantragt habe.
Den Rest der vorgeschriebenen Abgabenschuld habe der Bw. beglichen. Im Zuge der
Berufungserledigungen seien dem Bw. € 2.863,31 gutgeschrieben worden.
Insofern seien daher nur die Zinsen von der Differenz (€ 65,09) zu
berechnen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 4. August 2008 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 5. September 2008 beantragte der
Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund
eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden oder
b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in
Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung
nicht festzusetzen.
Unbestritten ist, dass mit Bescheid vom
2 Februar 2005 die Aussetzung der Einhebung der Umsatz- und
Einkommensteuer 1996 bis 1999 bewilligt wurde.
Da auf Grund der Vorschrift des
§ 230 Abs. 6 BAO für den betroffenen Zeitraum
keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden dürfen, sind die
gesetzlichen Voraussetzungen des § 212a Abs. 9 BAO
für die Festsetzung der Aussetzungszinsen gegeben, sodass die Festsetzung
von Aussetzungszinsen im Betrag von € 322,69 zu Recht erfolgte.
Der Einwand des Bw., dass ihm im Zuge der
Berufungserledigungen € 2.863,31 gutgeschrieben worden seien, sodass
nur die Zinsen von der Differenz (€ 65,09) zu berechnen seien,
übersieht das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 28.11.2002, 2001/13/0285) mit der Rechtsansicht der
Abgabenbezogenheit der Aussetzung der Einhebung verbundene Verbot, die infolge
Herabsetzung einer Abgabenschuld entstehende Gutschrift rückwirkend bei der
Berechnung der Aussetzungszinsen für eine andere Abgabenschuld zu
berücksichtigen.
Laut Aktenlage wurden die Berufungen gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 mit Berufungsvorentscheidungen vom
27. Juni 2008 als unbegründet abgewiesen. Lediglich die
Berufungen gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1999 führten laut
Berufungsentscheidungen vom 27. Juni 2008 zu Gutschriften in Höhe
von € 726,73 und € 2.136,58, welche jedoch bei der
Berechnung der Aussetzungszinsen für die ausgesetzten Beträge an
Umsatz- und Einkommensteuer 1996 bis 1998 in Höhe von insgesamt
€ 2.196,29 nicht berücksichtigt werden konnten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3143-W/08
- Stammnummer
- 39330
- Gültig
- 17.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF