Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0005-Z3K/04
Motorboot als abgabenfreie Rückware
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0005-Z3K/04vom 17.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Alexander M.
Lüdicke, Rechtsanwalt, 22305 Hamburg, Pestalozzistraße 22, vom
8. Dezember 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Klagenfurt vom 29. Oktober 2003, GZ. 400/90334/06/2002, betreffend
Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 12. Mai
2003, GZ. 400/90334/5/2002, wurden der Beschwerdeführerin (Bf.) die
Eingangsabgaben für ein näher bezeichnetes Motorboot in Höhe von
€ 11.460,80 (Zoll: €884.-, Einfuhrumsatzsteuer: € 10.576,80)
gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates vom 12. Oktober 1992 (Zollkodex, ZK) i.V.m. Art. 234 Abs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993
(Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) und § 2 Abs. 1 ZollR-DG
und gemäß
§ 108 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Betrag von
€ 662,91 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Boot im
Jahr 1999 von den damaligen Eignern nach Kroatien verbracht worden sei. Am 3.
April 2002 sei das Boot von der Bf. in der Marina Veruda in Kroatien von den
Vorbesitzern käuflich erworben und in der Folge, ohne die Voraussetzungen
dafür zu erfüllen, als abgabenfreie Rückware im Sinne des Art.
230 Buchstabe a ZK-DVO über das Zollamt Karawankentunnel in das Zollgebiet
verbracht worden. Die Voraussetzung für eine abgabenfreie Rückbringung
sei deshalb verwirkt worden, da mit dem Erwerb in Kroatien eine die
Umsatzsteuerfreiheit ausschließende Lieferung i.S.d. § 6 Abs. 4 Z. 8
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. durch ihren Vertreter
mit Eingabe vom 21. Mai 2003 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.
Begründend wurde zur Sache ausgeführt, dass die Verkäufer des
Bootes ausdrücklich erklärt hätten alle Abgaben und Steuern
für das Boot entrichtet zu haben. Dies werde auch durch entsprechende
Bestätigungen belegt, weshalb keinesfalls davon auszugehen sei, dass das
Boot vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Oktober 2003, GZ.
400/90334/06/2002, hat das Hauptzollamt Klagenfurt der Berufung teilweise
stattgegeben, die Vorschreibung der Abgabe Zoll aufgehoben, die
Einfuhrumsatzsteuer mit € 10.400.- und die Abgabenerhöhung mit
€ 600,38 festgesetzt. Näher ausgeführt wurde, dass das Boot
im Jahr 1999 von Grado in Italien nach Kroatien verbracht, dort von der Bf. am
3. April 2002 erworben und in der Folge in das Zollgebiet der Europäischen
Union zurückgebracht worden sei. Damit wäre davon auszugehen, dass
eine Rückbringung in das Zollgebiet innerhalb der Dreijahresfrist des Art.
185 ZK erfolgte und die Zollfreiheit zuzuerkennen. Eine Befreiung von der
Einfuhrumsatzsteuer komme aber gemäß
§ 6 Abs. 4 Z. 8 lit. a UStG
nicht in Betracht, da einer solchen die Lieferung des Bootes im Ausland
entgegenstehe. Die Abgabenerhöhung wurde mit € 600,38 der
geänderten Abgabenvorschreibung angepasst.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung hat die Bf. durch ihren Vertreter mit Eingabe vom
8. Dezember 2003 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und
ausgeführt, dass die Feststellungen des Hauptzollamtes Klagenfurt zum
Erwerb des Bootes in Kroatien und zum Transport von Kroatien nach Hamburg in
Deutschland völlig unstrittig seien. Es sei aber auch unstrittig, dass die
Vorbesitzer des Bootes sich die Umsatzsteuer zu keinem Zeitpunkt
zurückerstatten ließen und damit die Umsatzsteuer für das
gegenständliche Boot gezahlt worden sei. Die Ausfuhr eines
steuerpflichtigen Gutes könne nicht dazu führen, dass die Steuer
erneut fällig werde. Dies würde zu einer unzulässigen
Doppelbesteuerung führen, weshalb der Abgabenbescheid aufzuheben
sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Einzig strittige Frage im anhängigen Rechtsstreit ist,
ob die Rückwarenbegünstigung des Art. 185 ZK, welche unstrittig auf
die Abgabe Zoll anzuwenden ist, auch für die Einfuhrumsatzsteuer gilt, oder
ob einer Anwendung dieser Vorschrift § 6 Abs. 4 Z. 8 lit. a UStG
entgegensteht. Die Sachverhaltsfeststellungen des Hauptzollamtes Klagenfurt und
deren rechtliche Beurteilung in der Berufungsvorentscheidung vom 29. Oktober
2003, GZ. 400/90334/06/2002, sind bis auf die vorgenannte Ausnahme
völlig unbestritten, weshalb die dortigen Ausführungen zur Vermeidung
von Wiederholungen ausdrücklich zum Inhalt dieser Berufungsentscheidung
erhoben werden.
Gemäß Art. 185 Abs. 1 ZK werden
Gemeinschaftswaren, die aus den Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt
worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet
eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt werden, auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben
befreit.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG gilt
das gemeinschaftliche Zollrecht weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten
gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des
Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes soweit in den
betreffenden Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Gem. § 26 Abs. 1 UStG - soweit hier von Bedeutung
- gelten für die Einfuhrumsatzsteuer, soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist, die Rechtsvorschriften für Zölle
sinngemäß.
Gemäß
§ 6 Abs. 4 Z. 8 UStG
ist die Einfuhr von Gegenständen, die nach den Art. 185 bis 187
Zollkodex als Rückwaren frei von Einfuhrabgaben eingeführt werden
können, steuerfrei. Gemäß lit. a leg.cit. ist diese
Steuerfreiheit ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand vor der
Einfuhr geliefert worden ist.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchstabe e der
sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage,
Nr.77/388/EWG ( 6. EG-Richtlinie ) befreien die Mitgliedstaaten unbeschadet
sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen unter den Bedingungen, die sie zur
Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden
Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen
und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer die Wiedereinfuhr von
unter der Zollbefreiung fallenden Gegenständen durch denjenigen, der sie
ausgeführt hat, und in dem Zustand, in dem sie ausgeführt wurden.
Für eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer analog
dem Zoll ist somit als weiteres Tatbestandselement gefordert, dass die Ware vor
ihrer Einfuhr im Zollausland - nicht geliefert worden ist. Dabei entspricht
die nationale Bestimmung des § 6 Abs. 4 Z.8 lit. a UStG der Regelung in der
6. EG-Richtlinie, wo eine Steuerbefreiung bei der Einfuhr nur für
denjenigen in Betracht kommt, der den Gegenstand auch ausgeführt hat. Es
soll dadurch vermieden werden, dass ein anderer als der ursprüngliche
Ausführer die Ware einfuhrumsatzsteuerfrei erhält bzw. ins Zollgebiet
der Gemeinschaft einführt. Unter einer Lieferung ist daher im § 6
Abs. 4 Z. 8 lit. a UStG nicht ausschließlich eine solche durch
einen Unternehmer, wie im österreichischen Recht im § 3
Abs. 1 UStG normiert, zu verstehen. Es genügt daher zur Annahme und
Beurteilung einer solchen Lieferung, wenn jemand im Zollausland auch von einem
Nichtunternehmer befähigt worden ist, über einen aus dem Zollgebiet
ausgeführten Gegenstand im eigenen Namen zu verfügen. Dies ist im
gegenständlichen Fall geschehen. Wie im bisherigen Abgabenverfahren
unstrittig festgestellt, ist die Übertragung der Verfügungsmacht
über das verfahrensgegenständliche Boot an die Bf. jedenfalls vor der
Einbringung des Bootes in das Zollgebiet im April 2002 in der Marina Veruda in
Kroatien erfolgt. Das Boot war daher einfuhrumsatzsteuerpflichtig bzw.
eingangsabgabepflichtig und hätte einer ausdrücklichen Zollanmeldung
bedurft. Die erfolgte Zollanmeldung zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr durch eine andere Form der
Willensäußerung konnte zulässig nur die Einfuhrabgabe Zoll
betreffen. Da bezüglich des einfuhrumsatzsteuerpflichtigen Bootes keine
"spontane" ausdrückliche Zollanmeldung abgegeben worden ist und die
Anmeldung durch eine andere Form der Willenäußerung zu Unrecht
abgegeben worden ist und sich dies bei einer Kontrolle am Amtsplatz des
Zollamtes Karawankentunnel herausgestellt hat, gilt das Boot im Sinne des
Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht. Die dafür
vorgesehene Eingangsabgabenschuld gründet sich auf Art. 202
Abs. 1 Buchstabe a ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1
ZollR-DG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 17. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 4 Z 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0005-Z3K/04
- Stammnummer
- 39327
- Gültig
- 17.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF