Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0979-S/02
Herabsetzung der Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0979-S/02vom 25.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es handelt sich bei § 17 GrEStG um eine Begünstigungsbestimmung. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
DDr. Hans Esterbauer gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern in Salzburg, jetzt: Salzburg-Land, betreffend
Grunderwerbsteuer 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 9. Juni
1993 (ERFNR. 315.470/93) erwarb die Bw von ihrer damaligen
Alleingesellschafterin ES Liegenschaften der KG XY im Gesamtausmaß von
17.129 m² um einen vereinbarten Kaufpreis in Höhe von S 5,000.000,--.
Mit Nachtrag vom
11. Oktober 1993 (ERFNR. 324.316/93) wurde der Gesamtkaufpreis auf
S 13,300.000,-- erhöht. Gemäß Vetragspunkt II.
entfällt ein Teilkaufpreis von S 3,300.000,-- auf die Grundstücke
525 Baufläche/Garten und 528/2 LN sowie ein Betrag von S 10,000.000,--
auf die Grundstücke 2189/1, 2189/2 und 1489 je LN. Mit Bescheid vom
1. Dezember 1993 wurde die Grunderwerbsteuer mit S 465.500,--
festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober
1999 wurde von der Bw der Antrag gestellt, die festgesetzte Grunderwerbsteuer
abzuändern. Die RM habe die Verwertung bzw. Zwangsversteigerung der EZ
7.... eingeleitet, wobei aufgrund des derzeitigen Flächenwidmungsplanes
eine rasche Umwidmung in Bauland nicht möglich und die Kaufvoraussetzung
lt. Nachtrag zum Kaufvertrag durch die frühzeitige Verwertung der RM nicht
mehr gegeben sei. Es sei daher nur mehr der Kaufvertrag für die
Grunderwerbsteuerbemessung heranzuziehen, wo der Gesamtkaufpreis für die
frühere EZ .. mit S 5 Mio festgelegt wurde. Die jetzige EZ 7.... sei
ein Teil davon, da die Bauparzellen 525 und 528/2 verkauft wurden. Wie aus dem
Nachtrag hervorgehe, wurden die Parzellen 525 und 528/2 mit S 3,3 Mio bewertet,
sodass der Restbetrag von S 1,7 Mio als Kaufpreis für die
Grundstücke 2189/1, 2189/2 und 1489 verbleibe. Diese könnten jedoch
bis zur Verwertung nicht mehr in Bauland umgewidmet werden. Die Gemeinde
hätte zum Kaufzeitpunkt die Umwidmung in Aussicht gestellt, was den im
Nachtrag vereinbarten Kaufpreis von S 10 Mio gerechtfertigt hätte.
Aufgrund der von der Bw nicht beeinflussbaren Verwertung wäre die anteilige
Bemessungsgrundlage von S 10 Mio auf den bei der Versteigerung erzielten
Kaufpreis zu reduzieren.
Mit angefochtenem Bescheid vom
25. Oktober 1999 wurde der Antrag auf Abänderung der
Grunderwerbsteuer abgewiesen, da nur eine Verringerung der Gegenleistung und
nicht eine Wertminderung am Vertragsobjekt eine Änderung der
Grunderwerbsteuer bewirken könne.
Dagegen wurde fristgerecht
Berufung erhoben. Geschäftsgrundlage für den Kaufvertrag sei der
Umstand gewesen, dass sich die Grundstücke 2189/1, 2189/2 und 1489 (nunmehr
1489/1 bis 1489/6) im Grünland befinden. Aufgrund der Zusicherung der
Gemeinde, diese Grundstücke umzuwidmen, sei die Erhöhung des
Kaufpreises erfolgt. Da die in Aussicht gestellte Umwidmung dieser Parzellen in
Bauland in absehbarer Zeit unwahrscheinlich sei, sei die Geschäftsgrundlage
für den Nachtrag entfallen. Der Nachtrag sei von der Bw angefochten worden
und rechtsunwirksam. Durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage für den
Nachtrag und dessen Rechtsunwirksamkeit sei die Gegenleistung für diese 3
Grundstücke von S 10 Mio auf die Hälfte sohin um S 5 Mio reduziert,
sodass die Grunderwerbsteuer um S 175.000,-- (3,3 % von S 5 Mio) zu reduzieren
sei.
Mit Vorhalt vom 19. Oktober
2002 wurde die Bw gebeten, zwischen den Vertragsparteien geschlossene
Vereinbarungen hinsichtlich Kaufpreisminderung und Nachweise über den
Rückfluss des Teilkaufpreises vorzulegen.
Mit dem Antwortschreiben wurden
weder die geforderten Vereinbarungen noch Nachweise vorgelegt. Es wurde darauf
hingewiesen, dass auf den Parzellen 1489/1 bis 1489/6, die bis zur Umwidmung im
Jahre 1998 im Grundbuch als Baufläche ausgewiesen gewesen seien, neben
einer Energiefertighaussiedlung (GEC&ICO Programm) auch eine für den
Tourismus und sonstige Verwendung regionale CYBERCOMENERGIEPYRAMIDE als Prototyp
für jede Gemeinde im Zentraleuropäischen Raum im Rahmen des
GEC&ICO Programms hätte entstehen sollen. Weiters wurde umfangreich
vorgebracht, dass eine "einmalige Symbiose von Krimeneller Energie von
Kommunalpolitikern und der zur R.... Organisation gehörenden
Finanzierungsinstitute und Investmentfirmen" die Bw, ihre Gläubiger sowie
die lokalen Finanzbehörden betrogen hätten.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt als unbegründet abgewiesen, da bei Wertminderung des Kaufobjektes
eine Rückerstattung nicht vorgesehen und die Kaufpreisminderung nicht
nachgewiesen worden sei.
Es wurde fristgerecht der
Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Aus den beigelegten Gerichtsunterlagen ist zu
entnehmen, dass die RM die Liegenschaften um ein Meistbot von S 2,22 Mio erwarb.
Weiters wurde ergänzend eingewendet, dass an die Verkäuferin insgesamt
S 8,2 Mio für alle Grundstücke ausbezahlt worden seien, weshalb
für den Betrag von S 5,1 Mio zu viel Grunderwerbsteuer entrichtet worden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 17 GrEStG 1987 lautet:
"
(1) Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt,
1.
wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der
Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen
Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig
gemacht wird,
2.
wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig
gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt
werden,
3.
wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des
ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird.
(2)
Ist zur Durchführung einer Rückgängigmachung zwischen dem
seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber ein
Rechtsvorgang erforderlich, der selbst einen Erwerbsvorgang nach § 1
darstellt, so gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß.
(3)
Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird die
Steuer auf Antrag der Herabsetzung entsprechend festgesetzt,
1.
wenn die Herabsetzung innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der
Steuerschuld stattfindet,
2.
wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund der §§ 932 und 933 des
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.
(4)
Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer bereits festgesetzt, so ist
auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern. Bei Selbstberechnung
ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer entsprechend festzusetzen
oder ein Bescheid zu erlassen, wonach die Steuer nicht festgesetzt wird.
(5)
Anträge nach Abs. 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des fünften
Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf
Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründende Ereignis
eingetreten ist. Die Frist endet keinesfalls jedoch vor Ablauf eines Jahres nach
Wirksamwerden der Festsetzung. "
§ 17 GrEStG bezieht sich - ebenso wie die
Tatbestände des § 1 Abs 1 GrEStG - ausschließlich auf das den
Anspruch auf Übereignung begründende Verpflichtungsgeschäft. Ob
das Verpflichtungsgeschäft erfüllt worden ist, ist für die Frage
der Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges, also des
Verpflichtungsgeschäftes, nicht maßgebend (vgl. VwGH 09.08.2001,
2000/16/0085).
In Abs. 3 des oben zitierten
§ 17 GrEStG 1987 sind die Bestimmungen für den Fall der
Herabsetzung der Gegenleistung für das Grundstück enthalten. Unter den
in den Z 1 und 2 festgesetzten Voaussetzungen wird die Steuer auf Antrag der
Herabsetzung entsprechend niedriger festgesetzt bzw. im Falle der bereits
erfolgten Festsetzung entsprechend abgeändert.
Wird die Gegenleistung durch
"Vereinbarung" der Beteiligten herabgesetzt, so ist ein Erstattungsanspruch nur
gegeben, wenn die Herabsetzung "innerhalb von drei Jahren" seit der Entstehung
der Steuerschuld stattfindet
(§ 17 Abs. 3 Z 1 GrEStG). Wenn die
Herabsetzung auf Grund eines Anspruches nach
§§ 932 und 933 ABGB vollzogen wird, so besteht
keine Fristbeschränkung.
Neben einer Herabsetzung
aufgrund der §§ 932 und 933 ABGB wäre auch
noch eine Preisminderung im Wege der Vertragsanpassung bei unwesentlichem Irrtum
(§ 872 ABGB) denkbar (vgl. Arnold/Arnold, Kommentar zum
GrEStG 1987, § 17 Tz 85a).
Es handelt sich bei § 17
GrEStG um eine Begünstigungsbestimmung. Bei Begünstigungsbestimmungen
tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der
Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine
Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann (vgl. Dr. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band II, § 17 GrEStG 1987 Rz 6, und die dort
zitierte Rechtsprechung).
Eine Kaufpreisminderung durch
Vereinbarung innerhalb der gesetzlichen Frist wurde im Berufungsbegehren weder
behauptet noch nachgewiesen (siehe Vorhalt vom
19. Oktober 2002).
Im Antrag vom
15. Oktober 1999 wird vorgebracht, dass eine rasche Umwidmung in
Bauland nicht möglich und daher die Kaufvoraussetzung für den Nachtrag
nicht mehr gegeben sei. In der Berufung wird eingewendet, die Umwidmung der
Grundstücke 2189/1, 2189/2 und 1489 in Bauland sei Geschäftsgrundlage
für den Nachtrag gewesen. Der Nachtrag sei von der Bw erfolgreich
angefochten worden und rechtsunwirksam.
Hiezu ist festzuhalten, dass
diesbezüglich keine Urkunden oder sonstigen Nachweise beigebracht wurden.
Der Nachtrag vom 11. Oktober 1993 enthält keinen Hinweis auf eine
vertraglich vereinbarte (und damit nachvollziehbare) Geschäftsgrundlage
oder Bedingung.
Ein anderer gesetzlicher
Anspruch auf Kaufpreisminderung ist dem Berufungsbegehren nicht zu
entnehmen.
Wie oben dargestellt, obliegt
es dem Antragsteller die Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann.
Hinzu kommt, dass es sich im
konkreten Fall um eine Leistungsbeziehung (Kaufvertrag und Nachtrag) zwischen
Gesellschaft und der damaligen Alleingesellschafterin handelt. Auf derartige
Vereinbarungen sind im Hinblick auf den fehlenden Interessensgegensatz besondere
Grundsätze anzuwenden:
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist für die steuerliche Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen erforderlich, dass die
Vereinbarungen 1) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, 2)
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und 3)
auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden wären (vgl. zB VwGH 19.05.1993, 91/13/0045, mwN).
Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der
Beweiswürdigung. Sie kommen in Fällen zum Tragen, in denen berechtigte
Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen
Gestaltung bestehen (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom
22.06.1993, 93/14/0067).
Diese Grundsätze gelten analog auch für
Verträge mit juristischen Personen, an denen ein Vertragspartner und/oder
seine Angehörigen in einer Weise als Gesellschafter beteiligt sind, dass
mangels eines Interessengegensatzes die Annahme nahe liegt, für eine nach
außen vorgegebene Leistungsbeziehung bestehe in Wahrheit eine
familienhafte Veranlassung (vgl. VwGH 30.06.1994, 92/15/0221).
Auch unter diesem Gesichtspunkt
genügt es nicht, lediglich zu behaupten, es sei eine Bedingung bzw.
Geschäftsgrundlage vereinbart gewesen und diese erfolgreich durchgefochten
worden, ohne entsprechende Umstände und Nachweise darzulegen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegt
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet, der Grunderwerbsteuer, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Während im § 4 GrEStG 1987 die Gegenleistung
grundsätzlich zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer erklärt
wird, wird im § 5 GrEStG 1987 der Umfang und der Begriff der Gegenleistung
näher erläutert.
Gegenleistung im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ist somit die Summe dessen, was der
Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er
das Grundstück erhält (siehe Dr. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, § 5 GrEStG 1987 Rz 6, und
die dort zitierte Rechtsprechung).
Dem Antrag der Bw die
Grunderwerbsteuer nach den tatsächlich an die Verkäuferin bezahlten
Beträgen zu bemessen, ist entgegenzuhalten, dass sich die Gegenleistung an
der versprochenen Leistung orientiert. Eine spätere Wertminderung des
Kaufobjektes, Maßnahmen von dritter Seite, die die geplante Verwertung der
Liegenschaft beeinflussen, oder der Umstand, dass das erworbene Objekt nicht die
Erwartungen erfüllt, ändert noch nicht den Umfang der
Leistungsverpflichtung gegenüber dem Verkäufer.
§ 17 GrEStG 1987 stellt eine Ausnahme von dem für
die Verkehrsteuern geltenden Grundsatz dar, dass die einmal entstandene
Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden
soll. Das Gesetz lässt die Festsetzung der Abänderung der Steuer nur
in den in den Absätzen 1 bis 3 des § 17 GrEStG ausdrücklich
umschriebenen Fällen zu (vgl. VwGH 25.02.1993, Zl.
92/16/0160).
Nur wenn sich aus den in § 17 Abs. 3 GrEStG 1987
normierten Gründen eine Änderung der Gegenleistung(-sverpflichtung)
ergibt, ist die Grunderwerbsteuer zu erstatten.
Die Voraussetzungen für
eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer sind nicht erfüllt, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg,
25. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0979-S/02
- Stammnummer
- 3932
- Gültig
- 25.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF