Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3256-W/08
Liebhaberei bei Vermietung einer fremdfinanzierten Eigentumswohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3256-W/08vom 16.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Alfred Peschl und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Aloisia Bergauer, Erich Kottner und Anton
Prager über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Staribacher und Dr.
Obermayer Wirtschaftstreuhand GmbH, 1030 Wien, Kolonitzgasse 7/16, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch Hofrätin Mag.
Anneliese Kolienz, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die
Jahre 2005 und 2006 sowie Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum
Jänner bis Dezember 2007 nach der am 12. Februar 2009 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Anlässlich
einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP), welche den
Prüfungszeitraum 2005 und 2006 umfasste, wurde folgende
berufungsgegenständliche, in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 28. Jänner 2008 und im BP-Bericht vom 3. März
2008 dargestellte, Feststellung getroffen:
Mit Kaufvertrag vom 17. Juni 2005 seien vom Bw.
Liegenschaftsanteile (2 Wohnungen) verbunden mit Wohnungseigentum in X von der
Y-GmbH um einen Gesamtkaufpreis in Höhe von € 418.080,00 inklusive 20
% Umsatzsteuer in Höhe von € 69.680,00 erworben worden. Unter
Berücksichtigung der Notarkosten in Höhe von € 6.531,00 und der
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 15.678,00 ergeben sich
Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt € 440.289,00. Vom Bw.
seien Vorsteuern in Höhe von € 71.130,94 geltend gemacht worden. Zur
Deckung der Finanzierung und der Finanzierungsnebengebühren sei eine
Kreditzusage der Z über einen einmal ausnutzbaren Fremdwährungskredit
in Schweizer Franken im Gegenwert von € 474.196,79 vorgelegt worden.
Während der 25-jährigen Laufzeit des endfälligen Kredites
würden fixe Zinsen auf Basis des 3-Monats-LIBOR berechnet. Vom Bw. seien
Ansprüche aus Lebensversicherungen (Erlebensversicherung mit Sparkomponente
und Einmalerlag von € 139.000,00 und eine Erlebensversicherung mit einer
laufenden monatlichen Ansparrate von € 89,64) übertragen worden. Die
Kreditzusage der Z sehe keine Sondertilgungen vor.
Vom Bw. seien Prognoserechnungen vorgelegt worden, welche
einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ab dem Jahr
2016 (Jahr 11) und auf einen Zeitraum von 20 Jahren einen kumulierten Gewinn
vorsehen. In diesen Prognoserechnungen seien die Indexsteigerungen der
Mieterlöse und der Betriebskosten mit 2,5 % berücksichtigt worden. Die
vom Bw. zum Ausgleich von Leerstehungen zu entrichtenden Aufwendungen für
einen Mietenpool seien ebenso wie die für die Rücklage für
zukünftige Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen monatlich zu
leistenden Fixbeträge nicht berücksichtigt worden. Für die
Berechnung der Finanzierungskosten sei von einem Zinssatz in Höhe von 2,5 %
und von Sondertilgungen in Höhe von insgesamt € 110.000,00 am Ende des
10. Jahres ausgegangen worden. Die Kreditzusage der Z vom 13. Juni 2005 sehe
ausschließlich eine endfällige Tilgung zum 8. Oktober 2030 aus dem
Erlös der Veranlagungsprodukte vor, eine allfällige Restforderung sei
in 60 monatlichen Kapitalraten zurückzuzahlen. Da der prognostizierte
Erlös aus den Veranlagungsprodukten nach derzeitiger Einschätzung den
offenen Kreditbetrag abdecken werde, erscheine eine bereits ursprünglich
geplante Sondertilgung nicht sinnvoll. Da erst durch die Ermittlungen der BP
derartige Überlegungen angestellt worden seien, werden die Sondertilgungen
von der BP nicht berücksichtigt. Aus der Zinsentwicklung der letzten 10
Jahre (1996 bis 2005) ergebe sich ein durchschnittlicher Zinssatz von 3,15798 %.
Die im Zusammenhang mit der Errichtung des Kreditvertrages stehenden
Finanzierungsnebenkosten seien in den Prognoserechnungen ebenfalls zu
berücksichtigen. Die jährliche Indexanpassung der Mieteinnahmen in den
Prognoserechnungen sei in Höhe von 2,5 % erfolgt. Nach den dem Finanzamt
vorgelegten Mietverträgen erfolge die Anpassung auf Basis des
Verbraucherpreisindex 2000. Nach Aufstellung des Statistischen Zentralamtes
(http://www.statistik.at/fachbereich 02/vpi tab2.shtml) habe die
durchschnittliche Inflation der Jahre 1993 bis 2005 2 % betragen; somit
könne auch zukünftig auf eine jährliche Indexsteigerung von 2 %
geschlossen werden. Die BP gehe daher von einer Indexanpassung der Mieteinnahmen
und der Betriebskosten von 2 % aus.
Eine Einkunftsquelle nach § 1 LVO II liege bei
Vermietung vor, wenn die Art der Bewirtschaftung des Mietobjektes in einem
absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erwarten lasse. Die dargestellten Anpassungen der
Prognoserechnungen des Bw. führe zu dem Schluss, dass sich für den
Beobachtungszeitraum von 20 Jahren kein Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten ergebe, weshalb von Liebhaberei auszugehen sei. Der
vom Bw. geltend gemachte Vorsteuerabzug in Höhe von € 71.130,94 im
Jahr 2005 und in Höhe von € 399,49 im Jahr 2006 sei daher nicht
anzuerkennen. Mangels Vorliegens einer Einkunftsquelle seien Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung nicht festzustellen.
Das Finanzamt Wien 1/23 folgte
den Feststellungen der BP und erließ am 4. März 2008 den
Prüfungsergebnissen folgende Bescheide betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 sowie Umsatzsteuerfestsetzung
für die Monate Jänner bis Dezember 2007.
Mit Schreiben vom 29. April 2008
erhob der Bw. Berufung gegen diese Bescheide und begründete diese damit,
dass sich unter Berücksichtigung sowohl der Sondertilgungen in Höhe
von € 110.000,00 als auch der Indexanpassung von 2,5 % innerhalb von 20
Jahren ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
ergebe, weshalb die Anerkennung der Einkunftsquelle, der geltend gemachten
Vorsteuer und der einkommensteuerlichen Berechnung beantragt werde. Die BP habe
die vorgesehene und in den Prognoserechnungen berücksichtigten
Sondertilgungen nicht anerkannt, obgleich diese vom Bw. in den
Prognoserechnungen angegeben und die entsprechenden Finanzmittel und
Einkünfte bzw. finanziellen Möglichkeiten dargelegt worden seien.
Aufgrund einer 20jährigen Berücksichtigung des Verbraucherpreisindex
sei von einer Preissteigerung von 2,5 % auszugehen.
Das Finanzamt Wien 1/23 legte am
15. Oktober 2008 die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen
Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst
die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine
Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt eine
Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei)
nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung
(LVO), BGBl. Nr. 33/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 358/1997, ist Liebhaberei bei
einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der
Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Die Annahme von
Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4
ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist für jede
organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO liegt bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor,
wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem "absehbaren"
Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des
vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab
Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Gemäß
§ 3 Abs. 1 LVO ist unter Gesamtgewinn
der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen
abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. Steuerfreie
Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von
Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden,
der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach
§ 5 EStG 1988 anzusetzen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist unter
Gesamtüberschuss der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen
über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu
verstehen.
Gemäß
§ 6 LVO kann Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2,
nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Eine Tätigkeit, die nach der LVO umsatzsteuerrechtlich
als Liebhaberei anzusehen ist, ist ex lege keine unternehmerische
Tätigkeit. Entgelte für Leistungen sind nicht der Umsatzsteuer zu
unterwerfen, ein Vorsteuerabzug steht nicht zu. Wird bei einer Tätigkeit,
die als Liebhaberei einzustufen ist, eine Rechnung mit Steuerausweis
ausgestellt, so schuldet der Leistende die Umsatzsteuer auf Grund der Rechnung.
Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist unabhängig von der
Art der Betätigung anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren. Ist nach
der Prognose im absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss)
nicht erreichbar, spricht dies von vornherein für Liebhaberei. Lässt
die Prognose einen Gesamtüberschuss erwarten, ist die Betätigung
prinzipiell eine Einkunftsquelle, es sei denn sie geht von unrealistischen
Beträgen aus. Ob vorläufig von Liebhaberei oder einer Einkunftsquelle
auszugehen ist, richtet sich danach, welche Alternative wahrscheinlicher ist.
Eine Prognoserechnung muss plausibel und nachvollziehbar sein (vgl. VwGH
28.3.2000, 98/14/0217). Folgende Mindestanforderungen sind laut
Verwaltungsgerichtshof an eine Prognoserechnung zu stellen:
Zwingende
Einbeziehung aller Jahre der Betätigung
Einbeziehung
von Instandsetzungen nach einem angemessenen Zeitraum
Orientierung
an den tatsächlichen Verhältnissen
Beurteilung
der Plausibilität anhand nachfolgend eingetretener Umstände
Vollständiges
Ersetzen einer früheren Prognose durch eine später vorgelegte
Prognose
Der Bw. wendet gegen die
Nichtanerkennung der Einkunftsquelleneigenschaft der von ihm ausgeübten
Vermietungstätigkeiten einerseits die Berücksichtigung der
Sondertilgungen in Höhe von € 110.000,00 und andererseits die
Indexanpassung in Höhe von 2,5 % anstelle der von der BP
berücksichtigten Indexanpassung in Höhe von 2,0 % ein. Der Bw. ist
jedoch in seinen Prognoserechnungen von einem Fremdwährungskredit in
Höhe von lediglich € 370.609,00 ausgegangen, obwohl laut vorliegendem
Kreditvertrag vom 13. Juni 2005 vom Bw. ein Kredit in Höhe von €
474.196,79 aufgenommen wurde. Die BP hat ihren Prognoserechnungen diese
Kreditsumme laut Kreditvertrag vom 13. Juni 2005 zugrunde gelegt.
Die Richtigstellung der Prognoserechnungen des Bw.
hinsichtlich des tatsächlich aufgenommenen Kreditbetrages in Höhe von
€ 474.196,79 führt zu dem Schluss, dass sowohl die
Berücksichtigung der strittigen Sondertilgungen in Höhe von €
110.000,00 nach 10 Jahren als auch die Berechnung der Indexanpassung in der vom
Bw. geltend gemachten Höhe von 2,5 % zu keinem Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb des gemäß
§ 2
Abs. 4 LVO absehbaren Zeitraumes führt. Daher kann eine rechtliche
Beurteilung dieser strittigen Feststellungen der BP mangels Auswirkungen im
konkreten Berufungsfall unterbleiben.
Entsprechend der dargestellten Rechtslage sind die
Vermietungstätigkeiten des Bw. als Liebhaberei anzusehen, weshalb die
Nichtanerkennung des vom Bw. geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von
€ 71.130,94 im Jahr 2005, € 399,49 im Jahr 2006 und € 297,31
im Nachschauzeitraum 2007 und die Nichtfeststellung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung durch die BP zu Recht erfolgt ist.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
16. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3256-W/08
- Stammnummer
- 39305
- Gültig
- 16.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF