Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0200-G/08
Keine Änderung der Sach- und Rechtslage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0200-G/08vom 17.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Frage ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten.
Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (siehe dazu auch VwGH vom 28.11.2001, 96/13/0076).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn O in XY, vertreten durch Dr.
Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, vom
29. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
28. September 2007 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Februar 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist albanischer Staatsbürger und
beantragte mit dem Formular Beih 1 am 1. März 2007 die Gewährung der
Familienbeihilfe für das Kind A geboren am TT.M.JJJJ. Das Finanzamt
Graz-Stadt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29. März 2007 ab und
führte als Begründung Folgendes
aus: Ihrem Kind wurde nach der Mutter
ein Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft mit Studierendem"
zuerkannt.
Da ein ständiger
Aufenthalt des Kindes in Österreich nicht gegeben ist, steht Ihnen die
Familienbeihilfe gem. § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht
zu.
Am 3. Juli 2007 wurde abermals ein Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab Februar 2007 für A eingebracht.
Diesen Antrag wies das Finanzamt Graz-Stadt mit Bescheid
vom 28. September 2007 zurück und führte begründend aus, dass der
Familienbeihilfenanspruch ab 1. Februar 2007 bereits mit Bescheid vom 29.
März abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid brachte der steuerliche Vertreter des
Berufungswerbers mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2007 das Rechtsmittel der
Berufung ein und führte Folgendes
aus: Richtig ist,
A ein Anspruch ab Februar 2007
abgewiesen wurde. Richtig ist auch, dass der Abweisungszeitraum
rechtskräftig ist. Der neuerliche Antrag bezog sich jedoch nicht auf den
Zeitraum ab Februar 2007, sondern ab Antragstellung, somit ab Juli 2007.
Insofern ein neuer Anspruch geltend gemacht wurde konnte nicht mit einer
Zurückweisung vorgegangen werden, sondern hätte der Bescheid
allenfalls mit einer entsprechenden Begründung abgewiesen werden
müssen, da es sich bei dem Antrag auf Familienbeihilfe ab Juli 2007 um
einen neuen Anspruch handelt.
Es wird daher der Antrag
gestellt, der Berufung Folge zu geben, den Zurückweisungsbescheid
aufzuheben und der Akt zur neuerlichen Ermittlung an die Behörde erster
Instanz zurückzuverweisen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. November 2007 wies das
Finanzamt Graz-Stadt die Berufung mit folgender Begründung ab:
Im Antrag vom 3.7.2007 wurde die
Familienbeihilfe für A ab 1.2.2007
beantragt.
Da aus der, dem
Antrag beigelegten Aufenthaltsbewilligung des Kindes der Aufenthaltstitel:
"Familiengemeinschaft mit Studierender" ersichtlich ist, wurde der Antrag auf
Familienbeihilfe antragsgemäß, mit 1.2.2007 abgewiesen.
Sollte sich der
Aufenthaltstitel des Kindes zu einem späteren Zeitpunkt geändert haben
und nunmehr NICHT " Familiengemeinschaft mit Studierender" lauten, kann für
Zeiträume nach Änderung des Aufenthaltstitels ein Antrag auf
Familienbeihilfe eingebracht werden.
Der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers brachte mit
Schriftsatz vom 29. November 2007 den Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne weitere Begründung ein.
Mit Bericht vom (ohne Datum), eingelangt am 10. April 2008,
legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben - und noch weitere, in den folgenden
Bestimmungen des FLAG 1967 genannte Bedingungen erfüllen, - Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder sowie unter bestimmten
Voraussetzungen für volljährige Kinder.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG haben Personen, die
sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet
aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat,
zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967, idF BGBl. 201/1996, hat
folgenden Wortlaut: "Kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten."
Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung ua
Folgendes
ausgeführt:Sollte
sich der Aufenthaltstitel zu einem späteren Zeitpunkt geändert haben
und nunmehr nicht "Familiengemeinschaft mit Studierender" lauten, kann für
Zeiträume nach Änderung des Aufenthaltstitels ein Antrag auf
Familienbeihilfe eingebracht werden.
Diese Sach- und Rechtslage gilt für den
Berufungszeitraum: Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Februar 2007.
Für diesen Zeitraum hat das Finanzamt bereits einen rechtskräftigen
Abweisungsbescheid erlassen und den neuerlichen Antrag mit Bescheid vom 28.
September 2007 zurückgewiesen.
Im VwGH-Erkenntnis vom 29.9.2004, 2000/13/0103 hat der
Verwaltungsgerichtshof zur geänderten Sach- und Rechtslage Folgendes
ausgeführt:
Wie der
Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Frage, ob
für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der
rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu
beantworten (siehe die hg. Erkenntnisse vom
24. September 2002, 96/14/0125,
vom 27. März 2002, 2000/13/0104, vom 21. Februar 2001, 96/14/0139, und vom
24. Oktober 2000, 95/14/0119). Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum
für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10
Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des
Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt
von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu
beurteilen sein (siehe das hg. Erkenntnis vom 28. November 2001,
96/13/0076).
Über den Antrag des
Beschwerdeführers auf "Wiederzuerkennung" der Familienbeihilfe für
seine Tochter "ab Oktober 1998" hat das Finanzamt den in § 13 FLAG für
den Fall, dass einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist,
vorgesehenen Bescheid am
29.
Oktober 1998 erlassen.
Die zeitliche Wirksamkeit
dieses den Beihilfenantrag "ab Oktober 1998" abweisenden Bescheides erstreckte
sich auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder
Rechtslage (siehe das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1994, 92/14/0022). Eine
Änderung der Rechtslage trat nach der an früherer Stelle geschilderten
Rechtsentwicklung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999 am 1. September
1999 ein. Die Sache des Berufungsverfahrens bildete damit die erstinstanzlich
entschiedene Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers auf Zuerkennung
der Familienbeihilfe für seine Tochter im Zeitraum der Monate Oktober 1998
bis August 1999.
Im gegenständlichen Fall ist die Sache der
rechtskräftig abgewiesene Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
Februar 2007 bzw. der Zurückweisungsbescheid vom 28. September 2007, weil
über den Familienbeihilfenanspruch ab Februar 2007 bereits
rechtskräftig abgesprochen worden ist.
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die
Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4
FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des
Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt
von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu
beurteilen sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 17.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0200-G/08
- Stammnummer
- 39304
- Gültig
- 17.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF