Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0146-W/08
Werbungskosten - Aufwendungen für ein Doktoratsstudium
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0146-W/08vom 16.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bis zum Jahr 2002 waren infolge der gesetzlichen Bestimmungen in § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 Aufwendungen, die mit einem ordentlichen Universitätsstudium in Zusammenhang standen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Ordentliche Studien sind die Diplom- sowie die Doktoratsstudien.
Im Jahr 2004 hob der VfGH jenen Teil der gesetzlichen Bestimmung auf und wurde in der Folge mit BGBl. I Nr. 180/2004 die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 dahingehend geändert, dass ab der Veranlagung des Jahres 2003 die Einschränkung hinsichtlich Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium nicht mehr besteht.
Grundsätzlich stellen derartige Aufwendungen, somit auch Aufwendungen für ein Doktoratsstudium, nunmehr abzugsfähige Werbungskosten dar.
Wird im Zusammenhang mit einer Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit gegründet, so sind bei durchgehender Tätigkeit Tagesgelder für Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten fünf Tage als abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen.
Liegt eine Auslandsreise vor, so können trotz Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit zusätzlich Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der Differenz zwischen Auslandsdiäten und den Tagesgeldern im Inland lt. Reisegebührenvorschrift steuerlich berücksichtigt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Hermann
Stöckl, Steuerberater, 3200 Ober-Grafendorf, Mariazellerstrasse 24,
vom 30. September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
6/7/15 vom 27. August 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002 sowie vom
21. September 2004 betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2003 entschieden:
Die Berufung
betreffend Einkommensteuer 2002 wird abgewiesen. Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2002 bleibt unverändert.
Der Berufung betreffend
Einkommensteuer 2003 wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer 2003 wird abgeändert.
Die Abgabengutschriften betragen
unter Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer für:
|
2002
|
- 612,42
|
2003
|
- 3.682,38
Die
getroffenen Feststellungen sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagungen
für die Jahre 2002 und 2003 die Berücksichtigung von Werbungskosten
für Fort- und Ausbildung im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium (Dissertationsstudium). Laut den vorgelegten Beilagen
zur Steuererklärung handelte es sich um Fahrtkosten, Taggeld und
Nächtigungskosten.
Mit Bescheiden vom 27. August 2004 für das Jahr 2002
und vom 29. September 2004 für das Jahr 2003 wurden die
Arbeitnehmerveranlagungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz
durchgeführt und die Einkommensteuer entsprechend festgesetzt. Die
beantragten Werbungskosten für das Universitätsstudium wurden unter
Hinweis auf die Bestimmung des § 16 EStG 1988 für beide Jahre
nicht anerkannt.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 30. September 2004
rechtzeitig gegen die beiden angeführten Einkommensteuerbescheide das
Rechtsmittel der Berufung. Er
führte aus, dass er an der Universität Wien das Physikstudium mit der
akademischen Reife als Magister abgeschlossen und im April 2000 ein
Dienstverhältnis bei M.K. begonnen habe. Für die weitere
Berufslaufbahn und Berufsausübung sei eine Weiterqualifizierung unbedingt
notwendig gewesen. Insbesondere im Hinblick auf die zukünftig angestrebte
Tätigkeit im Bereich des Risikomanagements sei es notwendig gewesen das
Wissen als Physiker mit Kenntnissen aus der Volkswirtschaft und der
Computersimulation zu verflechten. Mit der Fortbildung im Bereich der
Volkswirtschaft habe er die wesentliche Grundlage für die weitere
Berufsausübung geschaffen. Nach Ende der Dienstfreistellung für dieses
Studium werde er seinen beruflichen Werdegang als Unternehmensberater beim
selben Arbeitgeber fortsetzen. Trotz intensiver Bemühungen sei es nicht
möglich gewesen das Studium in Wien, Linz, Graz oder Zürich zu
absolvieren. Es sei dies nur in Kiel möglich gewesen.
Es wurden die Berücksichtigung der Studiumskosten in
Kiel als Fortbildungs- und Werbungskosten sowie bei Vorlage an den
Unabhängigen Finanzsenat (UFS) ein Erörterungstermin und die Abhaltung
einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Mit
Berufungsvorentscheidungen vom 8.
November 2004 wurden die Berufungen gegen die angeführten Bescheide als
unbegründet abgewiesen. Die Abgabenbehörde erster Instanz
verwies darauf, dass die Kosten eines ordentlichen Universitätsstudiums
auch dann nicht abgezogen werden können, wenn die gewonnenen Kenntnisse
eine wesentliche Grundlage für die Berufsausübung darstellten. Ebenso
nicht abzugsfähig sind die Kosten eines Zweitstudiums, auch wenn eine
qualifizierte Verflechtung zum Erststudium bestehe.
Der Bw. beantragte die
Vorlage der Berufung fristgerecht mit
Schreiben vom 3. Dezember 2004.
Am 15. November 2007 richtete die Abgabenbehörde
erster Instanz an den Bw. ein Ersuchen um Ergänzung. Es wurde um Vorlage
von Unterlagen zum Studienplan, zu besuchten Vorlesungen und Übungen, des
Studienerfolgsnachweises sowie um Darstellung der Verbindung Physik und
Volkswirtschaftslehre ersucht. Weiters wurde ersucht nachzuweisen, dass das
Studium in der aufbauenden Verbindung nur in Kiel und nicht im Nahbereich von
Wien möglich war.
Der Bw. beantwortete das Ersuchen mit Fax vom 2.
Jänner 2008. Der Arbeitsvertrag mit M.K. habe vorgesehen, dass er
nach zwei Jahren freigestellt werde um einen zweiten Abschluss zu erwerben.
Falls dies nicht der Fall sei, würde der Arbeitsvertrag nicht
verlängert werden. Im März 2002 habe er daher bei M.K. zu arbeiten
aufgehört um ein Doktorat zu machen. Aufgrund der bestimmten Länge der
eingeräumten Frist und seines Arbeitsbereiches sei nur
Wirtschaftswissenschaft in Frage gekommen, d.h. konkret ein Doktorat in
Volkswirtschaftslehre (Vwl). Ein Abschluss in Wien sei nicht möglich
gewesen, da keiner der in Frage kommenden Professoren in Wien bereit gewesen sei
einen Physiker bei einem Doktorat in Vwl zu betreuen. Dies führte ihn zur
Universität Kiel und zur Zusage, dass dort eine Dissertation betreut werden
würde. Da dafür die Absolvierung eines Graduiertenkollegs erforderlich
war, sei der Bw. Oktober 2002 bis August 2003 nach Kiel gezogen um das Kolleg zu
besuchen. Die Dissertation habe er in Wien fertig geschrieben und sei um diese
zu besprechen alle 2 - 3 Monate für einige Tage nach Kiel gereist. Die
Arbeit sei Ende November 2004 abgegeben und mit Summa cum laude beurteilt
worden. Am 1. Jänner 2005 habe der Bw. wieder bei M.K. zu arbeiten
begonnen.
Die Berufung wurde am 21. Jänner 2008 dem UFS zur
Entscheidung vorgelegt.
In der Folge richtete der UFS an den Bw. am 9. September
2008 einen Vorhalt mit welchem die für die beiden
berufungsgegenständlichen Jahre 2002 und 2003, im Hinblick auf Aufwendungen
aus einem Universitätsstudium, unterschiedliche Gesetzeslage dargelegt
wurde. Weiters wurde um Beantwortung einiger Fragen zur Klärung des
Sachverhaltes sowie um Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Angaben in der
Berufung ersucht.
Nach mehreren Fristverlängerungen wurden mit e-mail
vom 19. Jänner 2009 die Vorhaltsbeantwortung sowie verschiedene Unterlagen
beigebracht.
Hinsichtlich des Jahres 2002 verwies der Bw. darauf, dass
es sich bei den Ausgaben um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis bei M.K. gehandelt habe. Der Bw. sei
das gesamte Jahr 2002 bei M.K. beschäftigt, aber eben von März 2002
bis April 2003 bei Fortzahlung des vollen Gehaltes freigestellt, gewesen. Dies
um die berufliche Qualifikation zu erweitern und das Dienstverhältnis zu
halten, was ja auch ab 1. Jänner 2005 mit dessen Fortsetzung eingetreten
sei. Die Freistellungsvereinbarung sei Teil des Fellow-Programmes von M.K. und
sei standardisiert. Ab April 2003 bis 31. Dezember 2004 sei der Bw.
geringfügig beschäftigt gewesen.
Im Zusammenhang mit einer möglichen Betreuung einer
Dissertation aus Volkswirtschaftslehre habe er beim Institut für
Höhere Studien und an der Wirtschaftsuniversität Wien vorgesprochen.
Um in solchen Lehr- und Studiengängen in Österreich aufgenommen zu
werden sei aber ein abgeschlossenes Studium der Volks- oder
Betriebswirtschaftslehre erforderlich. Nur in Kiel habe er die Möglichkeit
bekommen mit dem Studienabschluss in Physik ein volkswirtschaftliches Doktorat
zu erlangen. Die Gespräche seien mündlich erfolgt. Das
Graduiertenkolleg in Kiel habe im Wintersemester 2002 begonnen und bis August
2003 gedauert. Es wurden Unterlagen der Universität Kiel, konkret eine
"admission for participation" (ab dem Wintersemester 2002), ein
Graduiertenzeugnis für Wintersemester 2002 und Sommersemester 2003 sowie
der Preisverleihungsnachweis für die Doktorarbeit
übermittelt. Zum Nachweis der Miete lägen keine Belege mehr
vor. Der Bw. sei rund ein Jahr in Kiel gewesen und habe dem Dienstgeber
über den Studienfortgang berichtet. Durch den Aufenthalt in Kiel sei er so
weit von seinem Wohnsitz entfernt gewesen, dass keine tägliche
Rückkehr möglich gewesen sei. Nach den strengen Regeln des
Reisekostenbegriffes 2. Tatbestand werde ein neuer Mittelpunkt der
Tätigkeit erst nach 183 Tagen begründet und seien deswegen im Jahr
2003 nach den LStR für 125 Tage Reisekosten geltend gemacht worden.
Aufgrund der Entfernung von Wien nach Kiel sei nach Ansicht des Bw. nicht nur
eine Anfangsphase von fünf bzw. fünfzehn Tagen zu rechnen, sondern
stünden ihm für die gesamte Zeit Tagesgebühren zu.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung wurde mit Schreiben vom 11. Februar 2009
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen.
Mit dem Steuerreformgesetz 2000 BGBl I 1999/106 wurde dem
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 die Z 10 hinzugefügt. Danach sind ab dem
Kalenderjahr 2000 Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Keine
Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch
einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen. Nach § 4 Z 2
Universitätsstudiengesetz, BGBl. Nr. 48/1997 sind ordentliche Studien die
Diplomstudien und die Doktoratsstudien. Diplomstudien sind nach § 4 Z 3
UniStG die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen oder
wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung
für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung
wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Erkenntnisse und
Methoden erfordern. Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der
Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher
Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses dienen (§ 4 Z 8 UniStG).
Nach der für das Jahr 2002 geltenden Rechtslage sind
unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit
Aufwendungen die für ein ordentliches Hochschulstudium verausgabt werden,
nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die Kosten für ein ordentliches
Universitätsstudium können auch dann nicht als Werbungskosten
abgezogen werden, wenn die durch das Universitätsstudium gewonnenen
Kenntnisse eine wesentliche Grundlage für die Berufsausübung
darstellen. Ebenso nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für ein
Zweitstudium in Form eines ordentlichen Universitätsstudiums, auch wenn
eine qualifizierte Verflechtung zum Erststudium besteht, das Studium also
geeignet ist, nach einem Erststudium den für die praktische
Berufsausübung gegebenen Wissensstand auszubauen.
Einkommensteuer für
das Jahr 2002
Im vorliegenden Fall stehen die für das Jahr 2002
geltend gemachten Aufwendungen für den Besuch des Graduiertenkollegs an der
Universität Kiel in Zusammenhang mit dem Doktoratstudium des Bw. Der
Graduiertenlehrgang war nach dem Vorbringen des Bw. für die Dissertation
und seine weitere Berufsausübung erforderlich. Diese Angabe des Bw. vermag
der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, da nach dem klaren Gesetzeswortlaut
nicht entscheidungswesentlich ist, ob das Studium eine Grundlage für die
Berufsausübung darstellt. Von einer weiteren Prüfung der
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen hinsichtlich des Vorliegens von Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen ist aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage abzusehen
(s. VwGH 22.3.2006, 2005/13/0120).
Die beantragten Aufwendungen stellen somit im Jahr 2002
keine abzugsfähigen Werbungskosten dar. Die diesbezügliche Beurteilung
der Abgabenbehörde erster Instanz ist zu Recht erfolgt.
Einkommensteuer für
das Jahr 2003
Der berufungsgegenständliche Bescheid für das
Jahr 2003 vom 21.9.2004 wie auch die Berufungsvorentscheidung vom 8.11.2004 sind
auf Basis der zum Bescheiderstellungszeitpunkt geltenden Rechtslage ergangen.
Der Sachverhalt ist aber nunmehr aufgrund der für dieses Jahr, im Bezug auf
Werbungskosten im Zusammenhang mit Aufwendungen für ein
Universitätsstudium, geänderten Gesetzeslage zu
beurteilen. Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der ab dem Jahr 2003
anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 zählen zu den
abzugsfähigen Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Die
Einschränkung hinsichtlich Aufwendungen für ein ordentliches
Universitätsstudium besteht ab der Veranlagung des Jahres 2003 nicht mehr.
Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im
Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der RGV zu
berücksichtigen.
Die Aufnahme eines ordentlichen Universitätsstudiums
im Rahmen einer "Ausbildung " oder einer "umfassenden Umschulungsmaßnahme"
ist demnach in der dem Steuerrecht typischen Betrachtungsweise unter
Berücksichtigung der durch das Abgabenänderungsgesetz 2004 o.a.
geänderten gesetzlichen Bestimmung nicht mehr der Privatsphäre
zuzurechnen. Die erläuternden Bemerkungen zur zitierten Gesetzesbestimmung
führen aus: "Der Verfassungsgerichtshof
hat mit Erkenntnis vom 16. 5. 2004, G 8-10/04, die Wortfolge "oder im
Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz
des § 16 Abs. 1 Z 10 als verfassungswidrig aufgehoben. Die
Aufhebung des generellen Ausschlusses von Aufwendungen, die in Zusammenhang mit
dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder in Zusammenhang
mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, vom Betriebsausgaben-
oder Werbungskostenabzug, trägt dieser Rechtsprechung Rechnung. Bei
bestehender Abzugsfähigkeit dem Grunde nach sind dementsprechend nicht nur
Studienbeiträge, sondern sämtliche mit dem Studium
zusammenhängenden Aufwendungen abzugsfähig. Entsprechend dem
bisherigen Konzept sind Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie in Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit stehen, oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme
darstellen. Abzugsfähige Aufwendungen aus umfassenden
Umschulungsmaßnahmen, wie sie insbesondere Universitätsstudien
darstellen, sollen allerdings nur dann als vorweggenommene Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie auf die tatsächliche
Ausübung eines anderen Berufes abzielen."
Der Bw. hat ein Doktoratsstudium in Kiel ab Herbst 2002
absolviert und war von seinem Dienstgeber M.K. bis April 2003 bei vollen
Bezügen, danach unbezahlt, dienstfreigestellt um das Doktoratsstudium zu
absolvieren. Diese vom Dienstgeber gebotene Möglichkeit entspringt dem
betriebseigenen "Fellow-Programm", wonach sich die Berater nach zwei Jahren
Praxis für eine akademische Weiterqualifikation bei Fortzahlung des
Gehaltes freistellen lassen können. Eine unbezahlte Verlängerung um
bis zu zwei weitere Jahre mit Aussicht auf einen Wiedereinstieg ist
möglich. Dies war auch im Fall des Bw. gegeben. Der Bw. nahm die
Freistellungsmöglichkeit ab 2002 in Anspruch und setzte nach Abschluss des
Studiums ab 1.1.2005 seine Tätigkeit bei M.K. fort. Das absolvierte
Doktoratstudium steht in direktem Zusammenhang mit der ausgeübten
Beschäftigung des Bw. Im Zusammenhang mit dem Studium in Kiel im Jahr 2003
angefallene Kosten sind infolge der o.a. Gesetzesänderung
grundsätzlich bei der Veranlagung des Jahres 2003 als Werbungskosten
abzugsfähig.
Konkret wurden für das Jahr 2003 Werbungskosten aus
Aufwendungen für Fahrtkosten sowie Taggeld und Nächtigungsgeld
beantragt.
-
Fahrtkosten
Die Fahrtkosten betreffen im Semester getätigte
Bahnfahrten Wien - Kiel - Wien. Der Bw. hat die entsprechenden Belege dazu
vorgelegt. Die Fahrtkosten werden wie beantragt iHv Euro 706,70 als
abzugsfähige Werbungskosten anerkannt.
- Tagesgelder und
Nächtigungskosten
Gemäß
§§ 4 Abs. 5 bzw. 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
bzw. den Beruf veranlassten Reisen als Betriebsausgaben (Werbungskosten) ohne
Nachweis ihrer Höhe anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26
Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen. Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 liegt eine
Dienstreise vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen
Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so
weit von seinem ständigen Wohnort arbeitet, dass ihm eine tägliche
Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann. Die
Dienstreise im Sinne des § 26 Z 4 ist von der Reise im Sinne des
§ 4 Abs. 5 bzw. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zu unterscheiden. Eine
Reise liegt demnach dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung
beruflicher Obliegenheiten oder aus sonstigem betrieblichen Anlass vom
Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt (VwGH 21.5.1997, 96/14/0094), ohne
dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird bzw.
wenn ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird und es sich
um eine Entfernung von mehr als 25 km handelt
(Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar § 4 Abs. 5, Tz. 2).
Mit dem Begriff der "Reise" iSd § 16 Abs. 1
Z 9 EStG 1988 hat sich der VwGH bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen
(vgl. VwGH 23.5.1984, 83/13/0087, 8.10.1998, 97/15/0073, 15.9.1999, 93/13/0057)
auseinandergesetzt und in diesen daran festgehalten, dass der Aufenthalt an
einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
angesehen werden muss, keine Reise darstellt. Ein Ort wird auf Grund
längeren Aufenthalts des Steuerpflichtigen zu einem Mittelpunkt der
Tätigkeit. Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort
über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen
Mehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten, statt vom
Abzug ausgeschlossener Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung,
rechtfertigt. Hält sich ein Steuerpflichtiger somit aus beruflichen
Gründen über einen längeren Zeitraum, wenn auch mit
Unterbrechungen, an einem Ort auf (in der Regel 5 Tage) so kann nicht mehr vom
Vorliegen einer Reise gesprochen werden. Verpflegungsmehraufwand an einem
Ort, der sich im Sinne der Rechtsprechung als Mittelpunkt der Tätigkeit
darstellt, kann steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt werden,
weil ja eine Vielzahl von selbständig und unselbständig
Erwerbstätigen genötigt ist, sich außer Haus zu
verköstigen, ohne die dafür erwachsenen Kosten als Betriebsaugaben
oder Werbungskosten abziehen zu können (vgl. VwGH 15.06.1988, 85/13/0069;
7.9.1993, 93/14/0081). Die Rechtfertigung für die Anerkennung von
Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten liegt darin, dass der
Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine ausreichenden
Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten hat. Nach
Ablauf dieser Zeit befindet er sich in der gleichen Lage wie ein Dienstnehmer,
der nicht auf Reise ist, sich aber außerhalb seines Haushaltes verpflegt
(VwGH 20.4.1999, 98/14/0156). Die Berücksichtigung von
Verpflegungsmehraufwand ist daher bei durchgehender Tätigkeit am selben
Einsatzort nur für die ersten 5 Tage möglich.
Bei Auslandsreisen wird nach Lehre und Rechtsprechung ohne
Vorliegen einer "Reise" auch nach Begründung eines weiteren Mittelpunktes
der Tätigkeit (im Ausland) ein beruflich bedingter Verpflegungsmehraufwand
dann anerkannt, soweit in dem entsprechenden Land Verpflegung generell teurer
ist als in Österreich. In diesem Fall können nicht mehr übliche
Kosten der Verpflegung unterstellt werden
(Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar § 4 Abs. 5, Tz. 2;
VwGH 13.2.1991, 90/13/0199). Abzugsfähig sind demnach die
Verpflegungskosten, die sich aus dem Kaufkraftunterschied zwischen dem Inland
und dem teureren Ausland ergeben. Denn dieser Verpflegungsmehraufwand lässt
sich auch dann nicht vermeiden, wenn der Steuerpflichtige am ausländischen
Reiseziel die preisgünstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in Anspruch
nimmt. Eine steuerliche Berücksichtigung dieser
Verpflegungsmehraufwendungen, kann durch Abzug der Differenz zwischen den
Auslandsdiäten und den Tagesgeldern im Inland laut
Reisegebührenvorschrift 1955 erfolgen (VwGH 11.8.1993, 91/13/0150).
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der
angeführten Judikatur ergibt sich für den Bw. folgende rechtliche
Beurteilung des Sachverhaltes hinsichtlich der beantragten Tages- und
Nächtigungsgelder: Der Bw. ist für die Zeit der Teilnahme am
Graduiertenkolleg in Kiel von Wien nach Kiel gezogen und beantragte im Jahr 2003
für 125 Tage die Berücksichtigung von Tagesgeld iHv Euro 35,30 pro Tag
sowie für Nächtigungsgeld iHv Euro 152,27 pro Monat.
Seitens des Dienstgebers wurde dem Bw. durch die
Dienstfreistellung die Möglichkeit geboten eine weitere akademische
Ausbildung zu absolvieren. Dies bedeutet aber, dass keine Dienstreise iSd §
26 Z 4 EStG 1988 vorgelegen ist, sondern eine Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988. Der Bw. hat sich aus beruflich anzuerkennendem Anlass vom Mittelpunkt
seiner Tätigkeit entfernt und infolge der Dauer seines Aufenthaltes in Kiel
(31.3.2003 - 4.9.2003) einen neuen Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet.
Nach Ansicht des UFS und unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass sich der Bw. bereits im Jahr 2002 im Zusammenhang mit dem
Studium in Kiel aufgehalten hat, ist davon auszugehen, dass ihm für seinen
weiteren Aufenthalt im Jahr 2003 aufgrund der früher gewonnen
Ortskundigkeit die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten soweit bekannt
sein mussten, dass ihm mit Ausnahme des insgesamt für Verpflegung
höheren Preisniveaus in Deutschland, nicht mehr höhere
Verpflegungsmehraufwendungen erwachsen sind als in gewohnter Umgebung. Den
insgesamt höheren Verpflegungskosten in Deutschland kann durch Ansatz des
angeführten Differenzbetrages zwischen dem höheren Tagessatz für
Deutschland und dem für das Inland Rechnung getragen werden.
Der Bw. wendet in der Vorhaltsbeantwortung unter Hinweis
auf die Lohnsteuerrichtlinien ein, dass bei einer Dienstreise, bei der der
Arbeitnehmer so weit von seinem ständigen Wohnort arbeite, dass ihm eine
tägliche Rückkehr zu seiner ständigen Wohnung nicht zugemutet
werden könne, davon auszugehen sei, dass der Einsatzort erst nach einem
Zeitraum von sechs Monaten analog zu § 26 Abs. 2 BAO zu einem weiteren
Mittelpunkt der Tätigkeit werde und daher erst ab dem 7. Monat Tages- und
Nächtigungsgelder als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig
seien. Dazu wird zum einen darauf hingewiesen, dass die genannten
Richtlinien lediglich einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz
darstellen und daraus keine über die gesetzlichen Bestimmungen
hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden können. Zum anderen
liegt im gegenständlichen Fall keine Dienstreise im Sinne des
§ 26 Z 4 EStG 1988 vor, sondern eine Reise nach § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988, wobei sich der Reisebegriff mit jenem des § 26
Z 4 EStG 1988 nicht deckt. Auf Reisen iSd § 4 Abs. 5 EStG
1988 bzw. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind die oben angeführten von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze anzuwenden
(Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar4, § 16,
Rz. 186-188).
Durch die Begründung des neuen Mittelpunkts der
Tätigkeit in Kiel ist im gegenständlichen Fall die
Berücksichtigung eines Verpflegungsmehraufwandes in Höhe des vollen
Taggeldes für Deutschland (Euro 35,30) nur für die ersten fünf
Tage des Aufenthaltes zu gewähren. Da es sich um eine Auslandsreise handelt
kann jedoch zusätzlich für die weiteren 120 Tage ein
Verpflegungsmehraufwand in Höhe der Differenz von Euro 8,90 pro Tag
zwischen dem für Bundesbedienstete vorgesehenen Tagessatz für
Deutschland und dem für Österreich geltenden Tagessatz
berücksichtigt werden. Da die beantragten Nächtigungskosten das
gesetzliche Ausmaß gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht
überschreiten, steht der Anerkennung als Werbungskosten nichts
entgegen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 16.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0146-W/08
- Stammnummer
- 39278
- Gültig
- 16.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF