Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1206-L/08
Keine Zahlungserleichterung bei Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1206-L/08vom 11.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B, vertreten durch Mag. Gabriele
Edelbacher, Steuerberaterin, 2351 Wiener Neudorf, Laxenburgerstraße
36/3, vom 12. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
4. Juli 2008 zu StNr. 000/0000 betreffend Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Das Ansuchen um Bewilligung
einer Zahlungserleichterung wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Aus der Veranlagung des Berufungswerbers zur Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 mit Bescheiden vom 17.6.2008
und 23.6.2008 ergab sich am Abgabenkonto ein Rückstand von 11.055,36
€.
In einem elektronisch am 29.6.2008 über FinanzOnline
eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen wurde ausgeführt, dass die
Begleichung des gesamten Rückstandes in Höhe von 11.055,36 €
für den Berufungswerber eine erhebliche Härte darstellen würde,
da in den Sommermonaten die Einnahmen rückläufig wären. Weiters
bestünde noch ein Rückstand bei der GSVG, der in Form von monatlichen
Raten beglichen würde. Die Einbringlichkeit der Abgaben sei nicht
gefährdet, wie aus der wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre
erkennbar sei.
Mit Bescheid vom 4.7.2008 bewilligte das Finanzamt die
Abdeckung des Abgabenrückstandes zuzüglich der während der
Laufzeit der Zahlungserleichterung fällig werdenden
Einkommensteuervorauszahlungen in neun monatlichen Raten zu je 2.800,00 €
ab 1.8.2008 sowie einer zehnten Raten in Höhe 2.840,64 €. Der
Bewilligung sei die derzeitige Höhe des Saldos und der von der
Zahlungserleichterung umfassten Vorauszahlungen bzw.
Viertel-jahresfälligkeiten zugrunde gelegt worden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit einer elektronisch am
12.7.2008 beim Finanzamt eingelangten Eingabe Berufung erhoben. Da in den
Sommermonaten die Einnahmen rückläufig seien und auch sonst die
Ratenhöhe von 2.800,00 € im Vergleich zu den monatlichen Gewinnen sehr
hoch wäre, werde um Herabsetzung der Raten auf 1.500,00 € und einer
verbleibenden Restzahlung ersucht.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 12.8.2008 ab. Die beantragten Raten stünden in
keinem Verhältnis zum aushaftenden Rückstand und den fällig
werdenden Vorauszahlungen.
Im Vorlageantrag vom 14.8.2008 wurde ergänzend
ausgeführt, dass im Juni und Juli lediglich ein Gewinn von 4.000,00 €
bzw. 3.000,00 € verzeichnet worden wäre, wie aus der aktuellen
Saldenliste ersichtlich sei. Diese könnte auf Anfrage gerne
übermittelt werden. Eine Rate in Höhe von 2.800,00 € würde
in diesem Fall sofort zu Zahlungsschwierigkeiten führen, stelle also eine
erhebliche Härte dar. Der Berufungswerber werde vorläufig monatlich
jeweils am 15. die angebotene Rate in Höhe von 1.500,00 €
überweisen. Sollten die Erlöse gegen Jahresende wieder in die
Höhe gehen, könnten höhere Ratenzahlungen angeboten
werden.
Mit Wirksamkeit 18.8.2008, 15.9.2008, 10.10.2008 und
20.11.2008 wurden jeweils 1.500,00 € auf das Abgabenkonto überwiesen,
weitere Ratenzahlungen erfolgten nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt sohin zum einen voraus, dass die sofortige volle
Abgabenentrichtung mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, zum
anderen darf die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht
gefährdet werden. Ist eines dieser beiden Tatbestandsmerkmale nicht
erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es
bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen
Tatbestandsmerkmal.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der
Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen.
Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird
regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der
Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung
zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden
können (vgl. VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056 mit Hinweis auf das Erkenntnis
vom 8.2.1989, 88/13/0100). Die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der
Abgaben wurde im gegenständlichen Zahlungserleichterungsansuchen aber nicht
näher dargestellt, sondern lediglich auf die ebenfalls nicht näher
erläuterte "wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre" verwiesen.
In der Berufung wurde angekündigt, dass der
Berufungswerber vorläufig monatliche Raten in Höhe von 1.500,00 €
überweisen werde. Sollten die Erlöse gegen Jahresende wieder steigen,
könnten höhere Ratenzahlungen angeboten werden. Tatsächlich
wurden die angekündigten Raten nur bis November 2008 entrichtet, weitere
Teilzahlungen erfolgten nicht mehr. Durch die am 25.8.2008 und 25.11.2008
verbuchten Einkommensteuervorauszahlungen für das dritte und vierte Quartal
2008 wuchs der Abgabenrückstand von 11.055,36 € im Zeitpunkt der
Stellung des Ratenansuchens auf nunmehr 18.071,64 € an. Derzeit betragen
die vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen 3.969,00 €. Bei
monatlichen Raten von nur 1.500,00 € ergeben sich vierteljährliche
Teilzahlungen von insgesamt 4.500,00 €, sodass zum Abbau des bestehenden
Rückstandes im Quartal nur 531,00 € (4.500,00 € abzüglich
der Vorauszahlungen von 3.969,00 €) bzw. monatlich nur 177,00 €
verbleiben würden, wodurch die Abdeckung des derzeit offenen Saldos
über acht Jahre dauern würde. Zutreffend stellte daher das Finanzamt
in der Berufungsvorentscheidung fest, dass die beantragten Raten in keinem
Verhältnis zum aushaftenden Rückstand und den fällig werdenden
Vorauszahlungen stünden.
Insgesamt gesehen muss aus den angeführten
Gründen von einer bereits bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit
der Abgaben ausgegangen werden. Überzeugende Argumente, dass eine solche
nicht vorläge, brachte der Berufungswerber nicht vor.
Da es somit bereits an den tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 212 BAO fehlt, blieb für eine
Ermessensentscheidung kein Raum.
Da vom Finanzamt eine Zahlungserleichterung bewilligt
worden war, sei der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen, dass
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre
Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen
und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern.
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 11.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1206-L/08
- Stammnummer
- 39228
- Gültig
- 11.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF