Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0929-G/07
Investitionszuwachs, zivilrechtliches und/oder wirtschaftliches Eigentum, Zurechnung von Wirtschaftsgütern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0929-G/07vom 16.12.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Finanzamt geht bei einer Gesamtbetrachtung der Vertragsgestaltung davon aus, dass der gemeinsame Wille der Vertragsparteien von Anfang auf eine Eigentumsübertragung von der Bw. an ihre Kunden gerichtet war. Dabei stützt sich das Finanzamt auf den Umstand, dass nach Ablauf der Vertragsdauer dem Kunden gegen Entrichtung eines bei Vertragsabschluss festgelegten Entgelts das Eigentum an der Heizungsanlage übertragen werden kann. Auch dass im über die Laufzeit monatlich zu entrichtenden Betrag ein Anteil für eine Versicherung enthalten ist, wertet das Finanzamt als Ausfluss der Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer der Heizungsanlage. Auch der Umstand, dass nicht alle Kunden der Bw. vom Betreten der angemieteten Kellerräumlichkeiten ausgeschlossen sind, stellt für das Finanzamt einen weiteren Hinweis dar, dass die Kunden der Bw. bereits von Anfang an als wirtschaftliche Eigentümer anzusehen sind.
Der von den Kunden der Bw. zu entrichtende Wärmepreis setzt sich aus einem Jahresgrundpreis und einem Arbeitspreis zusammen. Die Bw. erklärte dazu, dass die Kunden keinen darüber hinaus gehenden Betrag zu entrichten haben. Die Versicherungsprämie wird nicht gesondert in Rechnung gestellt.
Die Vertragsparteien geben bei Abschluss des Mietvertrages einen Kündungsverzicht für die Dauer von 15 Jahren ab. Nach Ablauf dieser Zeitspanne hat die Bw. die Möglichkeit, die in den gemieteten Räumlichkeiten installierte Heizungsanlage zu einem bereits bei Vertragsabschluss festgesetzten Restwert ihren Kunden zu verkaufen. Sollte die Bw. die Heizungsanlage am Ende der Laufzeit nicht ihren Kunden übertragen, so ist sie berechtigt bzw. verpflichtet die Anlage wieder abzubauen. Allein die Bw. entscheidet, ob sie das Eigentum an den Anlagen behält oder an die Kunden überträgt. Die Kunden haben nach den vorliegenden Verträgen alleine keinerlei Einflussmöglichkeiten auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung.
Anders als bei Leasingverträgen trifft hier die Bw. die Verpflichtung zur laufenden Wartung und Instandhaltung der Anlagen, sodass von vornherein nicht davon auszugehen ist, dass die einzelnen Anlagen in jedem Fall den Kunden übertragen werden. Wenn der Wert der Anlage im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung durch relativ kurz vor Ablauf der Vertragsdauer neu installierte Bauteile wesentlich höher ist als die vereinbarte Abschlusszahlung, hat der Kunde keinen Anspruch auf Erwerb der Anlage, ausschließlich die Bw. kann darüber entscheiden, ob sie weiter Eigentümerin der Heizung bleiben will oder eben nicht. Eine Kaufoption wird den Kunden nicht eingeräumt. Die vorliegende Vertragsgestaltung ist daher mit Leasingverträgen, bei denen es zu einem Auseinanderklaffen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum kommen kann, nicht vergleichbar. Auch aus diesem Umstand ist ersichtlich, dass die Kunden der Bw. nicht wie ein wirtschaftlicher Eigentümer über die Heizungsanlagen verfügen können.
Auch der Umstand, dass einzelne Kunden der Bw. die vermieteten Räumlichkeiten betreten dürfen, macht diese noch nicht zu Eigentümern der in diesen vermieteten Räumen errichteten Heizungsanlagen, sonder ist dies vielmehr Ausfluss der Eigentümerposition der Bw., die ihren Kunden den Zugang zu den Heizungsanlagen gestattet.
Graz, am 16.Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0929-G/07
- Stammnummer
- 39216
- Gültig
- 16.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF