Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0500-G/08
Berücksichtigung von in Deutschland im Wege des Verlustvortrages verwerteten Verlusten aus Vermietung und Verpachtung für Zwecke des Progressionsvorbehaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0500-G/08vom 11.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die im Wege des Verlustvortrages im Quellenstaat (hier: Deutschland) im Streitjahr die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer soweit vermindern, dass überhaupt keine Steuer anfällt, sind zur Vermeidung einer doppelten Verlustverwertung für Zwecke des Progressionsvorbehaltes den inländischen Einkünften hinzuzurechnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., vertreten durch
Dr. Ehgartner Steuerberatungs KEG, Wirtschaftstreuhandgesellschaft,
8530 Deutschlandsberg, Untere Schmiedgasse 4-6, vom
12. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg
Leibnitz Voitsberg vom 22. Juli 2008 betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid den im
deutschen Einkommensteuerbescheid 2006 berücksichtigten Verlustvortrag
in Höhe von € 202.783,00 - resultierend aus den Verlusten aus
Vermietung und Verpachtung ab dem Jahr 2001 - für Zwecke des
Progressionsvorbehaltes den inländischen Einkünften hinzugerechnet, da
die ausländischen Einkünfte nach innerstaatlichem Steuerrecht zu
ermitteln seien und in Österreich ein Verlustvortrag aus Vermietung und
Verpachtung für Folgejahre nicht zulässig sei.
Die dagegen eingebrachte Berufung hat der Berufungswerber
(Bw.) folgendermaßen begründet:
Er beziehe auch in Deutschland Erwerbseinkommen und
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Durch die Verwertung der Verluste
aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland komme es im Jahr 2006 zu
keiner positiven steuerlichen Bemessungsgrundlage bzw. zu keinem Steueranfall.
Das Finanzamt erkenne nunmehr im angefochtenen Bescheid den Verlustvortrag in
Höhe von € 202.783,00 nicht an und rechne diesen als
ausländische Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehaltes
hinzu. Wie der EuGH im Urteil vom 21.2.2006, C-152/03, "Ritter-Coulais",
festgestellt habe, verstoße diese Vorgangsweise gegen das
gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 8 EStG 1988 gilt, soweit im Einkommen
oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu
berücksichtigen sind, Folgendes:
1. Für die Ermittlung
der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes maßgebend.
2. Der Gewinn ist nach der
Gewinnermittlungsart zu ermitteln, die sich ergäbe, wenn der Betrieb im
Inland gelegen wäre. Wird der Gewinn des Betriebes im Ausland nach einem
vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist dies auch für
das Inland maßgebend. Die Gewinnermittlung für eine
Betriebsstätte richtet sich nach der für den gesamten Betrieb
maßgebenden Gewinnermittlung.
3. Im Ausland nicht
berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen.
Danach angesetzte ausländische Verluste erhöhen in jenem Kalenderjahr
ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland
ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden
könnten.
Im gegenständlichen Fall, in dem die in Deutschland
seit dem Jahr 2001 angefallenen Verluste aus Vermietung und Verpachtung im
Wege des Verlustvortrages in Höhe von € 202.783,00 im Streitjahr
in Deutschland verwertet worden sind und dadurch keine Einkommensteuer
festgesetzt worden ist, konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen
kein Erfolg beschieden sein:
Nach dem aktenkundigen Bescheid für 2006 über
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 9. Oktober 2007 des
Finanzamtes Pinneberg ist der in Deutschland erzielte Gesamtbetrag der
Einkünfte in Höhe von € 202.783,00 (Einkünfte aus
selbständiger Arbeit: € 140.505,00; Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit: € 57.280,00 und Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung: € 4.998,00) durch den Verlustvortrag in
Höhe von € 202.783,00, der aus seit dem Jahr 2001
angefallenen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung resultiert, und unter
Ansatz der abziehbaren Sonderausgaben in Höhe von € 4.817,00 auf
ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von € -4.817,00 vermindert
worden.
Damit sind die seit dem Jahr 2001 in Deutschland
angefallenen Verluste aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr im
Quellenstaat im Wege des Verlustvortrages im höchstmöglichen
Ausmaß verwertet worden. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland
richtet sich gegen die überhöhte Besteuerung durch mehrfache Erfassung
der Einkünfte. Dies schließt aber auch den Zweck der Vermeidung einer
begünstigenden Wettbewerbsverzerrung durch Nichtbesteuerung bestimmter
Einkünfte ein. Es soll bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
grundsätzlich eine solche Besteuerung wie bei rein innerstaatlichen
Sachverhalten erfolgen. Grenzüberschreitende Sachverhalte sollen nicht
höher oder niedriger besteuert werden als vergleichbare rein
innerstaatliche Sachverhalte (vgl. VwGH 25.9.2001, 99/14/0217). Verluste,
die im Wege des Verlustvortrages im Quellenstaat im Streitjahr die
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer soweit vermindert haben, dass
überhaupt keine (deutsche) Einkommensteuer angefallen ist, sind, wie vom
Finanzamt zutreffend erkannt wurde, für Zwecke des Progressionsvorbehaltes
den inländischen Einkünften hinzuzurechnen. Die vom Bw. geforderte
Abstandnahme von der Hinzurechnung würde nämlich im Ergebnis eine
doppelte Berücksichtigung des bereits in Deutschland zur Gänze
verwerteten Verlustvortrages bedeuten, was mit dem Zweck des
Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland (hier:
BGBl. III Nr. 182/2002) nicht vereinbar wäre [vgl. auch
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 18,
Tz 313/3 (1.1.2006)]. Vom Zweck des Doppelbesteuerungsabkommens und der
offenkundigen Absicht der Vertragsparteien ist die Schaffung ungerechtfertigter
Vorteile für grenzüberschreitende im Vergleich zu rein
innerstaatlichen Sachverhalten - insbesondere in Form der mehrfachen
Verlustverwertung - nicht gedeckt (vgl. VwGH 25.9.2001, 99/14/0217).
Überdies ist zu bedenken,
dass Verluste aus Vermietung und Verpachtung nach den Bestimmungen des
EStG 1988 nur in jenem Jahr mit anderen Einkünften ausgeglichen werden
können, in dem sie entstanden sind, da die Voraussetzung des Vorliegens
einer ordnungsgemäßen Buchhaltung, welche im
§ 18 Abs. 6 EStG 1988 für den Verlustabzug
vorgesehen ist, nicht gegeben ist. Durch Hinzurechnung der im Wege des
Verlustvortrages im Quellenstaat im Streitjahr verwerteten Verluste für
Zwecke des Progressionsvorbehaltes wird vermieden, dass sich der nach
österreichischem Einkommensteuerrecht nicht zulässige Vortrag von
Verlusten aus Vermietung und Verpachtung [vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Band II, § 18, Tz 313/2, (1.1.2006)] im Rahmen
der Besteuerung der inländischen Einkünfte steuersatzmindernd
auswirkt.
Dem Hinweis des Bw. auf das Urteil des EuGH vom
21. Februar 2006, C-152/03, "Ritter-Coulais", in dem festgestellt
worden sei, dass die gegenständliche Vorgangsweise gegen das
gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot verstoße, ist Folgendes
entgegenzuhalten:
In diesem Urteil hat der Gerichtshof die
Berücksichtigung negativer Einkünfte (Verluste) wegen der
Selbstnutzung eines Wohnhauses für Zwecke der Steuersatzberechnung
behandelt und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass ausländische Verluste
für die Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen sind, wenn
dies auch für inländische Verluste gilt (vgl. Rn 35ff). Da, wie
vorhin ausgeführt, im Inland Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht
gemäß
§ 18 Abs. 6 EStG 1988
vortragsfähig sind [vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
Band II, § 18, Tz 282/1, (1.1.2006)], vermag der
Unabhängige Finanzsenat die vom Bw. relevierte
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit nicht zu erkennen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 11.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0500-G/08
- Stammnummer
- 39215
- Gültig
- 11.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF