Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0101-L/07
Hinterziehung von Umsatzsteuer, da durch Nichterfassung eines Sachbezuges Überschreiten der Kleinunternehmerregelung.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0101-L/07vom 11.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen CK, Vermittlung von Handelswaren, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch
die Foissner & Foissner Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungs OEG,
4030 Linz, Salzburgerstraße 267, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
20. August 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried
Buchroithner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 23. Juli 2007,
StrNr. 052-2007/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Juli 2007 hat das Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 052-2007/00000-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des genannten Finanzamtes
vorsätzlich als Abgabepflichtiger durch die Einreichung unrichtiger
Abgabenerklärungen, nämlich durch die Nichbekanntgabe des Sachbezuges
PKW (Leistungsaustausch: Zahlung eines Geldbetrages, zur Verfügungstellung
eines PKW) in der Höhe von 126.560,34 S, d. e.
9.197,50 €, für das Jahr 2001, (in der Höhe) von
9.992,08 € für das Jahr 2002, von 9.381,81 €
für das Jahr 2003, von 10.492,17 € für das
Jahr 2004 und von 8.634,54 € für das Jahr 2005, somit
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht,
vorsätzlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer für das
Jahr 2001 iHv. 5.125,54 €; Umsatzsteuer für das
Jahr 2002 iHv. 5.106,47 €; Umsatzsteuer für das
Jahr 2003 iHv. 5.286,51 €; Umsatzsteuer für das
Jahr 2004 iHv. 5.312,85 € und Umsatzsteuer für das
Jahr 2005 iHv. 4.807,07 €, zusammen also iHv.
25.638,44 €, bewirkt zu haben und hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Begründet wurde dies unter Hinweis auf die
Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1, 8 Abs. 1 und
29 FinStrG sowie 119 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) im
Wesentlichen damit, dass eine im Juni 2007 beim Bf. durchgeführte
abgabenrechtliche Prüfung, ABNr. 34, ergeben habe, dass dieser in den
Jahren 2001 bis 2005 durch die Nichterklärung des Sachbezuges PKW (zu
Unrecht) die Kleinunternehmerregelung [gemäß
§ 6
Abs. 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994)] in Anspruch
genommen und die Umsatzbesteuerung der (erklärten) Entgelte unterblieben
sei. Der über entsprechenden Vorhalt im Februar 2007 erfolgten
nachträgliche Einreichung berichtigter Jahreserklärungen für die
Jahre 2000 bis 2005 komme zufolge § 29 Abs. 3
lit. b FinStrG die Wirkung einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht
zu. Der Bf. habe, da er aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit seine
steuerlichen Pflichten gekannt habe, ihm insbesondere das System der
Umsatzsteuer bekannt gewesen sei bzw. er gewusst habe, dass er bei einer
abgabenrechtlichen Pflichtverletzung eine Abgabenverkürzung bewirken
würde, auch vorsätzlich iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG
gehandelt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 20. August 2007, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Bestritten werde lediglich eine vorsätzliche
Begehungsweise der im angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Taten. Die
Erstbehörde setze nämlich, wenn sie dem im Tatzeitraum steuerlich
unvertretenen Bf. eine hinreichende Kenntnis des Begriffes "tauschähnlicher
Umsatz" unterstelle, ein bei ihm tatsächlich nicht vorhandenes umfassendes
Wissen des Umsatzsteuersystems voraus. Da ihm aber die Systematik der
Umsatzsteuer allenfalls rudimentär bekannt gewesen sei, könne nicht
von einem (Verdacht eines) entsprechenden Tatvorsatz(es) iSd. § 82
FinStrG ausgegangen werden und sei, mangels begründbarem Tatvorwurf, das
betreffende Finanzstrafverfahren daher einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die
Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres zB in
Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd.
§ 29 FinStrG,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) die Tat im
Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden
ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere
Strafe verhängen werde.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei
bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten,
die Verständigung in Bescheidform zu ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
ausreichen, ist aus der Summe der sich an Hand der bisherigen
Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Grundsätzlich
genügt es jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender
Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige
Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige
als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne
eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im
Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die
Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht ist es in diesem Verfahrensstadium
(schon) Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98
Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur
die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten
förmlichen Strafverfahrens bzw. die im Zuge dieses Verfahrens zu treffende
Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den
betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen
erst im anschließenden, ua. vom angeführten Grundsatz des "in dubio
pro reo" getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden.
Der sich aus den bisherigen Erhebungsergebnissen
erschließende Verdacht muss sich aber sowohl auf die objektive als auch
auf die subjektive Seite des angezogenen Tatbestandes erstrecken (vgl. zB VwGH
vom 28. September 2004, 2004/14/0014).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
macht sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer
vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) unter Verletzung der
Verpflichtung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt (zum Erfolg- bzw. Verkürzungseintritt s.
Abs. 3 lit. a bis f leg.cit.).
§ 119 BAO zufolge hat der Abgabepflichtige
die für den Bestand und den Umfang einer Abgabepflicht oder für die
Erlangung von abgabenrechtlichen Begünstigungen bedeutsamen Umstände
nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und
wahrheitsgemäß offen zu legen. Nach Abs. 2 leg.cit. dienen der
Offenlegung insbesondere Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen,
Abrechnungen und sonstige Anbringen, welche die Grundlage für
abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung von Abgaben, für
die Freistellung von diesen oder gegebenenfalls für die Gewährung von
Begünstigungen bilden.
Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen
bedeutet, der Abgabenbehörde, gegebenenfalls nicht nur anhand der
Vordrucksangaben (der Abgabenerklärungen), sondern auch durch geeignete
Ergänzungen, Beilagen und Zusätze, nicht nur ein richtiges und
vollständiges, sondern auch ein klares Bild aller für die
Abgabenberechnung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (vgl. zB
Stoll, BAO, 1355, bzw. VwGH vom 25. Jänner 1999, 93/17/0313, OGH
vom 31. August 2001, 14 Os 79/99).
Bestehen Zweifel, ob ein konkretes Geschehen angesichts
eines bestimmten Steuertatbestandes rechtsbedeutsam ist und bestehen somit
Zweifel im Tat- und nicht im Rechtsfragenbereich, so ist der Verpflichtung nach
§ 119 BAO nur dann korrekt entsprochen, wenn der Sachverhalt in
seiner tatsächlichen Dimension aufgezeigt wird (VwGH vom
28. Oktober 1997, 97/14/0121).
Die Abgabenbehörde muss also durch den vom
Verpflichteten offen gelegten Sachverhalt in die Lage versetzt werden, die
betreffende Abgabe gesetzeskonform festzusetzen bzw. die Richtigkeit dessen
Angaben anhand der gemachten Erklärungsangaben zu
überprüfen.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 leg.cit. handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Bezogen auf § 33 Abs. 1 FinStrG
heißt dies, dass der Vorsatztäter bei seiner Handlungsweise sowohl
die Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Erklärungspflicht
(zB §§ 119 ff BAO) als auch das Bewirken einer
Abgabenverkürzung (dem Grunde nach) zumindest ernsthaft für
möglich halten muss und sich mit dieser Möglichkeit letztlich
abfindet.
Auf das Vorliegen von Vorsatz ist dabei aus dem nach
außen in Erscheinung tretenden Täterverhalten zu erschließen,
wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der
allgemeinen Beweiswürdigung erweisen (vgl. VwGH vom
17. Dezember 2001, 97/14/0134).
Dabei ist aber ein "Wissen-müssen" ebenso wie
Unbedachtsamkeit oder bloßer Leichtsinn nicht ausreichend, da dem
Vorsatztäter die Verwirklichung des (gesamten) Tatbildes als nahe liegend
erscheinen muss (vgl. zB Reger/Hacker/Kneidinger,
FinStrG3, K 8/10,
bzw. Fellner, Kommentar zum FinStrG, § 8 Tz. 18).
Nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33
Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3
gilt entsprechend.
Fahrlässig handelt dabei derjenige, der die Sorgfalt
außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet ist
und nach seine geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt
ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen
Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht
(§ 8 Abs. 2 FinStrG).
§ 9 leg.cit. zufolge wird dem Täter
weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein
entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende
Unrecht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem
Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen.
Nach der Aktenlage zur StNr. 12 war der steuerlich
unvertretene Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als
(selbständiger) Zeitungskontrollor bzw. Dienstleistungsvermittler
tätig und erzielte aus dieser, der Abgabenbehörde bekannt gegebenen
Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb/selbständiger Arbeit bzw.
führte als Unternehmer (steuerbare) Umsätze iSd. § 1 UStG
1994 aus. Den für die Jahre 1999 bis 2005 vom Abgabepflichtigen
eingereichten Jahresabgabenerklärungen (jeweils Umsatz- bzw.
Einkommensteuer, mit Ausnahme des Veranlagungsjahres 2000, wo nur eine
Einkommensteuerjahreserklärung eingereicht wurde) waren jeweils (als
Beilage) eine Aufstellung der aus den genannten Tätigkeiten erzielten
Einnahmen bzw. der getätigten Ausgaben (ua. Kilometergeld laut Fahrtenbuch)
angeschlossen. Da die erklärten Umsätze jeweils unter der Grenze des
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994
("Kleinunternehmerregelung") gelegen waren und der Bf. auch keine
Optionserklärung iSd. § 6 Abs. 3 UStG 1994
abgegeben hatte, ergingen hinsichtlich der Jahresumsatzsteuern entsprechende
Nullfestsetzungsbescheide.
Aufgrund einer von der Grossbetriebsprüfung Linz
ausgestellten Kontrollmitteilung vom Dezember 2006, in der mitgeteilt wurde,
dass dem Bf. im Zuge seiner Tätigkeit in den Vorjahren von einem
Auftraggeber (ohne schriftliche Vereinbarung, vgl. S. 22 des Arbeitsbogens
ABNr. 34) auch ein bisher in den Abgabenerklärungen nicht
berücksichtigtes Leasingfahrzeug zur Verfügung gestellt worden war,
wobei die Leasing- und Versicherungsaufwendungen jeweils vom Auftraggeber
getragen wurden, führte, nachdem der Bf. über entsprechenden Vorhalt
vom 13. Dezember ua. im Hinblick auf den genannten Sachbezug am
5. Februar 2007 berichtigte Einnahmen-Ausgabenrechnungen für 2000
bis 2005 sowie eine berichtigte Einkommensteuererklärung für 2005
eingereicht hatte (der bisher nicht berücksichtigte PKW-Sachbezug wurde
dabei in Höhe der vom Auftraggeber entrichteten Versicherungs- und
Leasingkosten einkommensteuerrechtlich jeweils als geldwerter
Vorteil/Betriebseinnahme bzw. die auf die betriebliche Nutzung entfallenden
Kosten als Betriebsausgaben und umsatzsteuerrechtlich als nicht steuerbarer
Umsatz angesetzt), das Finanzamt Linz beim Bf. unter der ABNr. 34 eine
Betriebsprüfung hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2001 bis 2005 durch.
Dabei wurde ua. festgestellt, dass dadurch, dass der Bf. in den
ursprünglich eingereichten Abgabenerklärungen den
(umsatzsteuerrechtlich) als steuerbaren Umsatz iSd. § 3 a UStG
1994 zu beurteilenden PKW-Sachbezug (Arbeitsleistung des Bf. gegen das vom
Auftraggeber für Leasing- und Versicherungskosten aufgewendeten Entgelt;
vgl. § 4 Abs. 1 und 6 UStG 1994) nicht in Ansatz gebracht hatte,
im Prüfzeitraum zu Unrecht die Kleinunternehmerregelung bzw. die
(gänzliche) Umsatzsteuerbefreiung gemäß
§ 6
Abs. 1 Z 27 UStG 1994 beansprucht hatte und dadurch Umsatzsteuern iHv.
5.125,54 € (2001), 5.106,47 € (2002); 5.286,51 €
(2003); 5.312,85 € (2004) und 4.807,07 € (2005) nicht
festgesetzt bzw. nicht entrichtet worden seien (vgl. insbesondere Tz. 2 des
Berichtes vom 21. Juni 2007).
In der Folge wurden ua. die die angeführten Abgabe und
Jahre betreffenden Verfahren gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und ergingen in weiterer Folge die
korrigierten, die oa. Verkürzungsbeträge festsetzenden
Jahresumsatzsteuerbescheide vom 28. Juni 2007.
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass es als Folge
der objektiv pflichtwidrigen Nichterklärung bzw. Nichtoffenlegung des von
der Abgabenbehörde durchaus im Einklang mit der geltenden Rechtslage als
tauschähnlicher Umsatz iSd. § 3 a
Abs. 2 UStG 1994 qualifizierten und gemäß
§ 4 leg.cit. bewerteten PKW-Sachbezuges zu
Umsatzsteuerverkürzungen in dem von der Erstbehörde angeführten
Ausmaß und damit zu einer Verwirklichung des objektiven Tatbildes des
§ 33 Abs. 1 FinStrG gekommen ist.
Gleichermaßen kann dem jahrelang unternehmerisch
(selbständig bzw. gewerblich) tätigen Bf., der ja den PKW auch zu
einem nicht unerheblichen Anteil privat nutzte (in den berichtigten
Einnahmen-Ausgabenrechnungen wurden dafür immerhin 20 % der
Gesamtnutzung angesetzt) ein Wissen darüber, dass im Zusammenhang mit der
persönlichen Abgabenpflicht sämtliche relevanten Umstände, und
dazu zählen nicht nur die in Geldform zufließenden Einnahmen, sondern
auch die im Zusammenhang mit der Tätigkeit erwachsenden sonstigen
(geldwerten) Vorteile, gegenüber dem Finanzamt vollständig bekannt zu
geben bzw. offen zu legen sind, unterstellt werden. Dass er es offenbar dennoch
verabsäumt hat, sei es nun in der Einkommensteuersteuererklärung, in
angeschlossenen Beilagen oder auch nur im Zuge einer Erkundigung beim Finanzamt,
die Abgabenbehörde auf den Umstand eines aus seiner selbständigen
Tätigkeit herrührenden Sachbezuges zumindest hinzuweisen,
begründet aber schon den Verdacht einer zumindest bedingt
vorsätzlichen abgabenrechtlichen Pflichtverletzung iSd. § 33
Abs. 1 FinStrG.
Anders verhält es sich jedoch mit der subjektiven
Tatseite im Hinblick auf die durch die Pflichtverletzung eingetretene
Umsatzsteuerverkürzung. So stellt die umsatzsteuerliche Einordnung des dem
genannten Sachbezug zugrunde liegenden Sachverhaltes als Leistungsaustauch im
Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes bzw. die Qualifikation der vom
Auftraggeber getragenen Aufwendungen als (steuerpflichtige) sonstige Leistung
des Auftragnehmers iSd. §§ 1 Abs. 1 Z 1 und 3 a
UStG 1994 eine zwar rechtlich weitgehend unumstrittene Auslegung bzw. Anwendung
der geltenden Rechtslage dar, die aber dennoch in einem gewissen Unterschied zur
direkten ertragsteuerlichen Auswirkung des Bezuges von geldwerten Vorteilen von
Mitarbeitern bzw. Auftragnehmern steht. Insbesondere stellt nämlich die
hier zur Anwendung gelangende umsatzsteuerliche Betrachtungsweise, wonach die im
Auftragsverhältnis begründete (unentgeltliche) Überlassung eines
KFZ bei gleichzeitiger Übernahme der Leasing- und Versicherungskosten durch
den Auftraggeber sich als Leistungsaustausch zwischen den Beteiligten darstellt
bzw. als umsatzsteuerpflichtiger, auch iSd. § 6 Abs. 1 Z 27
UStG 1994 entsprechend zu berücksichtigender Vorgang in der Sphäre des
Leistungsempfängers/Auftragnehmers zu qualifizieren ist, eine nicht
notwendigerweise vom steuerlichen Allgemeinwissen eines jeden Unternehmers im
Umfang des Bf. umfassten (zusätzlichen) Aspekt dar. Es wird bei der
Beurteilung des jeweiligen Kenntnisstandes wohl auf die aus der sonstigen
Aktenlage ersichtlichen Umstände des Einzelfalles ankommen. Handelt es sich
wie im Anlassfall beim Abgabepflichtigen um einen bislang steuerlich nicht
vertretenen bzw. nicht einschlägig vorgebildeten "Kleinunternehmer", der im
Rahmen seiner bisherigen unternehmerischen Tätigkeit lediglich mit
einzelnen grundlegenden Teilaspekten des geltenden Umsatzsteuerrechtes
konfrontiert und überdies in der Vergangenheit offenbar durchaus
bemüht war, von sich aus an der Erhebung steuerlich relevanter Sachverhalte
entsprechend mitzuwirken (vgl. Anzeige von strittigen Provisionseinnahmen laut
Dauerakt zur StNr. 12), so bedürfte ein entsprechender subjektiver
Tatverdacht iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG zusätzlicher
Anhaltspunkte für ein konkretes Wissen des Bf. um die (ernstliche)
Möglichkeit auch allfälliger umsatzsteuerlicher Konsequenzen (vgl. zB
UFS, GZ. FSRV/0018-K/06). Für Derartiges vermag aber die bisherige
Ermittlungslage keine Grundlage zu bieten. Schließlich erscheint es in
diesem Zusammenhang auch von Bedeutung, dass die ursprünglich vom Bf. nicht
vorgenommene ertragsteuerliche Berücksichtigung des Sachbezuges zu einer
nicht unwesentlichen Gewinnreduzierung bzw. zu einer, freilich die
Umsatzsteuernachforderungen bei Weitem nicht aufwiegenden, Verringerung der
Einkommensteuerlast geführt haben, sodass insgesamt der im Hinblick auf die
subjektive Tatseite einen Rechtsirrtum geltend machenden Argumentation in der
Beschwerde auf Basis der derzeitigen Erhebungssituation letztlich nicht wirksam
entgegengetreten werden kann.
Freilich muss sich der Bf. aber den Vorwurf gefallen
lassen, dass der ihm über die Anwendbarkeit des § 3 a UStG
bzw. die umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Sachbezuges unterlaufene Irrtum
sich wohl als Folge einer Vernachlässigung der nach den objektiven und
subjektiven Verhältnissen gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt
darstellt. Dadurch, dass der Abgabepflichtige es nach der bisherigen
Ermittlungssituation nämlich unterlassen hat, sich hinsichtlich der
einkommen- und umsatzsteuerlichen Auswirkungen seines Sachbezuges an geeigneter
Stelle, beispielsweise bei der zuständigen Abgabenbehörde, zu
erkundigen, wird ein sich gegen den Bf. richtender Verdacht eines, allerdings
nicht die Erlassung eines Bescheides iSd. § 83 Abs. 2
rechtfertigenden Finanzvergehens nach § 34 Abs. 1 FinStrG
begründet (vgl. zB VwGH vom 27. März 2002,
99/13/0027).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 11.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0101-L/07
- Stammnummer
- 39212
- Gültig
- 11.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF