Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0664-I/08
Gegenleistung ist der nominale Kaufpreis; keine Abzinsung des in Anrechnung auf den Kaufpreis vom Käufer privativ übernommenen Wohnbauförderungsdarlehens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0664-I/08vom 06.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.N., Adresse, vertreten durch
Notar.X, vom 19. September 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
19. August 2008 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird hinsichtlich des streitgegenständlichen Berufungspunktes als
unbegründet abgewiesen. Der bekämpfte Bescheid war unter
Übernahme der bereits mittels "Berichtigung gemäß
§ 293b
BAO" erfolgten betragsmäßigen Richtigstellung dahingehend zu
ändern, dass ausgehend von einer Gegenleistung von 177.000 €
gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG die Grunderwerbsteuer mit 6.195,00 €
festgesetzt wird.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Am 30. Juli 2008 schlossen M.B. als Verkäuferin
einerseits und S.N. als Käuferin andererseits einen Kaufvertrag, laut dem
die Verkäuferin an die Käuferin 87/8754 Anteile an der Liegenschaft in
EZ 330 GB Y samt dem damit verbundenen Wohnungseigentum an der Wohnung Top 41,
sowie die in der Inventarliste verzeichneten beweglichen
Einrichtungsgegenstände verkaufte. Laut Grundbuch war dieser
Grundstücksanteil auf Grund des Schuldscheines 2000-01-07 mit dem
"Pfandrecht 669.000,--, 6 % Z, 5 % VuZZ, NGS 66.900 für Land Tirol
aufgeteilt aus LNR 17" belastet. Punkt III dieses Vertrages lautete
auszugsweise:
"III.
Kaufpreis,
Abstattung
Der Kaufpreis
für das Kaufsobjekt beträgt pauschal € 192,000,-- (Euro
einhundertzweiundneunzigtausend), wovon auf die Liegenschaftsanteile ein Betrag
von € 167.000,--und auf die beweglichen Einrichtungsgegenstände laut
der der Wohnbauförderung vorgelegten und von dieser geprüften
Inventarliste ein Betrag von € 25.000,-- entfallen und wird von der
Käuferin wie folgt entrichtet:
1. In Anrechnung
auf den Kaufpreis übernimmt die Käuferin die neben anderen Anteilen
auch auf den vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteilen hypothekarisch
sichergestellten Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Tirol zu Kontonummer
123 mit dem zum Übergabsstichtag
aushaftenden Restbeträgen von zusammen € 48.618,13 mehr oder weniger
zur Selbst- und Alleinzahlung und erklärt ausdrücklich, in
sämtliche mit der Darlehensgewährung zusammenhängenden
Verpflichtungen unter Übernahme der persönlichen Haftung
einzutreten.
2. Der
Restkaufpreis von € 143.381,87 ist innerhalb von drei Wochen ab
beiderseitiger Unterfertigung dieses Kaufvertrages und eines
Ranganmerkungsgesuches für die beabsichtigte Veräußerung durch
die Verkäuferin, je in grundbuchsfähiger Form, auf das Treuhandkonto
des Schriftenverfassers X., bei der
Notartreuhandbank AG, BLZ 31500, Konto Nr.
Z, einzubezahlen mit der unwiderruflichen
Anweisung und dem unwiderruflichen Auftrag beider Vertragsteile an den
Treuhänder, nach Vorliegen der Genehmigung zur Eigentumsübertragung
und Darlehensübernahme durch das Land Tirol im Sinne der Bestimmungen des
Wohnbauförderungsgesetzes den verbleibenden Restkaufpreis zuzüglich
der auf dem Treuhandkonto in der Zwischenzeit abgereiften Zinsen abzüglich
KESt und Bankspesen innerhalb von 14 Tagen ab Vorliegen sämtlicher
rechtskräftigen Behördengenehmigungen und sonstigen Unterlagen zur
geldlastenfreien Verbücherung des Kaufvertrages auf ein von der
Verkäuferin bekanntzugebendes Konto bei einem inländischen
Bankinstitut zu
überweisen.
Ein
allfälliger Differenzbetrag zu den effektiv aushaftenden
Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Tirol zum Übergabsstichtag wird
zwischen den Vertragsteilen bar ausgeglichen."
Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 19. August 2008 wurde
gegenüber S.N. (Bw.) ausgehend von einer Gegenleistung in Höhe von
186.797,56 € die 3,5%ige Grunderwerbsteuer mit 6.537,91 € festgesetzt.
Die betragsmäßige Ermittlung dieser angesetzten Gegenleistung
(Kaufpreis) wurde weder im Bescheid noch im Bemessungsakt dargelegt. Die
Begründung dieses Bescheides lautete wie folgt:
"Da das
Wohnbauförderungsdarlehen in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen
wurde, ist es nicht abzuzinsen.
Vom Kaufpreis wurde das bewegliche
Inventar von € 15.000,-- lt. Liste abgezogen."
Mit dem gemäß
§ 293b berichtigten
Grunderwerbsteuerbescheid vom 16. September 2008 erfolgte eine Berichtigung
dahingehend, dass nunmehr von einer Gegenleistung von 177.000 € (= 192.000
€ minus Kaufpreisanteil bewegliches Inventar 15.000 €) die
Grunderwerbsteuer mit 6.195,00 € festgesetzt wurde.
Gegen den "Grunderwerbsteuerbescheid vom 19. August 2008,
berichtigt durch den Grunderwerbsteuerbescheid vom 16. September 2008", wurde am
19.September 2008 fristgerecht Berufung erhoben und darin wird
ausschließlich die angesetzte Gegenleistung bekämpft mit der
Begründung, dass bei der Ermittlung der Gegenleistung keine Abzinsung des
übernommenen Wohnbauförderungsdarlehens vorgenommen worden sei. Unter
Beachtung der Restlaufzeit von 27 Jahren sei nach den Bestimmungen des
Bewertungsgesetzes das Wohnbauförderungsdarlehen mit lediglich 29 % des
aushaftenden Restkapitals von 48.618,13 €, sohin mit 14.099,26 € zu
veranschlagen. Unter Einbeziehung des auf das unbewegliche Inventar entfallenden
Kaufpreisanteiles von 10.000 € ergebe sich bei Abzinsung des
Wohnbauförderungsdarlehens eine grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage
von 142.481,13 € und eine festzusetzende Grunderwerbsteuer von 4.986,84
€.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde
folgendermaßen begründet:
"Zur
Möglichkeit der Abzinsung von übernommenen niederverzinslichen
Darlehen wird als Beilage die Richtlinie des Bundesweiten Fachbereiches
übermittelt. Mittlerweile liegen auch mehrere Entscheidungen des
Unabhängigen Finanzsenates- Amtsstelle Innsbruck- vor, welche die hier
dargestellte Rechtsmeinung bestätigen. Aus diesen Gründen war die
Berufung abzuweisen."
Die Berufungswerberin stellte in der Folge den Antrag auf
Vorlage ihres Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Als Replik wird darauf hingewiesen, dass das
Wohnbauförderungsdarlehen von der Käuferin gemäß Punkt III
Zif.1 gegenüber der Darlehensnehmerin übernommen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist vorerst
anzuführen, dass berichtigende Bescheide nicht an die Stelle des
berichtigten Bescheides treten, sondern zu diesem hinzutreten und mit diesem
eine Einheit bilden. Auf § 293b gestützte Bescheide dürfen nur
die aus der Abgabenerklärung übernommenen offensichtlichen
Unrichtigkeiten beseitigen ("Teilrechtskraft"). Berichtigende Bescheide
können nur hinsichtlich der Berichtigung (dem Grunde und der Höhe
nach) und damit im Zusammenhang stehender steuerlichen Folgen angefochten
werden, außer es war erst aus der berichtigten Fassung erkennbar, dass und
in welchem Ausmaß ein Eingriff in die Rechte und rechtlichen Interessen
der Partei erfolgte (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, Rz
16 zu § 293b BAO).
Im vorliegenden Fall richtet sich die am 19. September 2008
"gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 19.8.2008, berichtigt durch den
Grunderwerbsteuerbescheid vom 16.9.2008" eingebrachte Berufung
ausschließlich gegen die Nichtabzinsung des in Anrechnung auf den
Kaufpreis übernommenen, zum Übergabestichtag noch mit 48.618,13 €
aushaftenden Wohnbauförderungsdarlehens (abgezinste Verbindlichkeit:
14.099,26 €). In der mit Finanz- Online übermittelten
Abgabenerklärung wurde der Kaufpreis mit 132.481,13 € und die
abgezinste Verbindlichkeit mit 14.099,26 € ausgewiesen, wodurch sich dieser
erklärte Kaufpreis (192.000 € minus Kaufpreis-Inventar 25.000 €
minus 48.618,13 € plus 14.099,26 € = 132.481,13 €) ergibt. Das
Finanzamt wich bei Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 19. August 2008
von dieser Erklärung insoweit (siehe Bescheidbegründung) ab, dass zum
einen nur der auf das bewegliche Inventar entfallende Kaufpreisanteil von 15.000
€ abgezogen und zum anderen keine Abzinsung des
Wohnbauförderungsdarlehens vorgenommen wurde. Diese Änderungen
bedingen rechnerisch richtig ermittelt eine Gegenleistung von 177.000 €
(siehe den berichtigenden Grunderwerbsteuerbescheid vom 16. September 2008). Die
im Grunderwerbsteuerbescheid vom 19. August 2008 angesetzte (vom Finanzamt als
Grund für die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides erachtete) Gegenleistung
von 186.797,56 € (deren Ermittlung im Übrigen in keiner Weise
nachvollziehbar dargestellt wurde) beruhte damit im Ergebnis keineswegs "auf der
Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus der Abgabenerklärung",
gerade im Gegenteil sollten doch nach dem Dafürhalten des Finanzamtes durch
dieses Abgehen von der Abgabenerklärung die darin enthaltenen
Unrichtigkeiten (hinsichtlich abziehbares Inventar und Abzinsung) beseitigt
werden. Bei dieser Sachlage bestehen seitens des Unabhängigen Finanzamt aus
verfahrensrechtlicher Sicht begründete Bedenken, ob die
Tatbestandsvoraussetzungen für die vorgenommene
Berichtigung gemäß
§ 293b
BAO ("als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher
Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht") überhaupt vorlagen und
demzufolge zu Recht mit dem berichtigende Grunderwerbsteuerbescheid vom 16.
September 2008 gemäß
§ 293b BAO der Grunderwerbsteuerbescheid
vom 19. August 2008 berichtigt worden ist. Da sich aber die innerhalb offener
Rechtsmittelfrist erhobene gegenständliche Berufung inhaltlich letztlich
gegen den Grundsteuerbescheid vom 19. August 2008 (bereits damit wurde
nämlich laut Bescheidbegründung die Abzinsung des
Wohnbauförderungsdarlehens versagt) richtet, wird gemäß
§
289 Abs. 2 BAO die vom Finanzamt mit dem "berichtigenden Bescheid"
durchgeführte, rein rechnerische Richtigstellung der Gegenleistung
(Kaufpreis 192.000 minus Kaufpreis bewegliches Inventar 15.000 € =
Gegenleistung 177.000 €) anlässlich der nunmehrigen
Berufungsentscheidung vollzogen. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben und
braucht nicht abschließend darüber abgesprochen werden, ob bei
gegebenem Sachverhalt die Tatbestandsvoraussetzungen für die mit
Grunderwerbsteuerbescheid vom 19. September 2008 erfolgte Bescheidberichtigung
gemäß
§ 293b BAO des
Grunderwerbsteuerbescheides vom 19. August 2008 überhaupt vorlagen.
Im Gegenstandsfall besteht allein Streit darüber, ob
das laut Punkt III Z 1 des Kaufvertrages in Anrechnung auf den vereinbarten
pauschalen Kaufpreis von 192.000 € gegenüber der Verkäuferin
(Darlehensnehmerin) privativ übernommene hypothekarisch sichergestellte
Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Tirol mit dem zum
Übergabestichtag aushaftenden Restbetrag von 48.618,13 € oder im
abgezinsten Betrag von 14.099,26 € in die grunderwerbsteuerliche
Gegenleistung einzubeziehen ist. Während das Finanzamt die begehrte
Abzinsung verneint und damit von einer grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung von
177.000 € (= 192.000 € minus 15.000 € Kaufpreisanteil bewegliches
Inventar) ausgeht, beantragt die Bw. die Abzinsung dieses übernommenen
Wohnbauförderungsdarlehens und den Ansatz eines (abgezinste) Kaufpreises in
Höhe von 142.481,13 € (= 192.000 minus Kaufpreisanteil bewegliches
Inventar 15.000 € minus aushaftendes WBF- Darlehen 48.618,13 € plus
abgezinstes WBF- Darlehen 14.099,26 €).
Nach § 5 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
(GrEStG) ist Gegenleistung- von deren Wert die Steuer auf Grund des § 4
Abs. 1 GrEStG zu berechnen ist- bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
1955 (BewG) gelten die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes
(§§ 2 bis 17), soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen
Bestimmungen oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt,
für die bundesrechtlich geregelten Abgaben.
Nach § 14 Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen, die
nicht in § 13 bezeichnet sind, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen,
wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert
begründen. Auf Grund des § 14 Abs. 3 BewG ist der Wert unverzinslicher
befristeter Forderungen oder Schulden der Betrag, der nach Abzug von
Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v. H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit
verbleibt.
In der Gegenleistung kommt der Wert zum Ausdruck, den das
Grundstück nach den Vorstellungen der Vertragspartner hat. Zur
Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für
den Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die der
Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des
Grundstückes empfängt. Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG ist somit die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen
Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält.
Nur jene Leistung ist Gegenleistung, die dem Veräußerer zugute kommt
oder doch wenigstens seine rechtliche oder wirtschaftliche Stellung zu seinen
Gunsten beeinflusst (VwGH 30.8.1995, 94/16/0085, VwGH 27.5.1999,
98/16/0349).
Als Gegenleistung ist der nominale Kaufpreis
maßgebend. Auch ein nicht sofort fälliger Kaufpreis eines
Grundstückes bildet mit seinem Nennbetrag die Gegenleistung. Bei der
Ermittlung der Gegenleistung kommt die Abzinsung eines in Teilzahlungen
abzustattenden Kaufpreises überhaupt nicht in Betracht, weil die Vorschrift
des § 14 Abs. 3 BewG nur für die Bewertung von Forderungen und
Schulden und daher dann nicht gilt, wenn als Gegenleistung ein Kaufpreis
vereinbart worden ist. Denn nach § 5 GrEStG bildet der Kaufpreis selbst und
nicht etwa die Summe der abgezinsten Teilzahlungen die Bemessungsgrundlage. Eine
Abzinsung wäre nur dann möglich, wenn eine schon bestehende Schuld als
Teil der Gegenleistung bzw. des Kaufpreises übernommen worden wäre
(vgl. VwGH 28.6.2007, 2007/16/0028 und Fellner, Grunderwerbsteuer, Rz. 37 zu
§ 5 GrEStG und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes).
Grundsätzlich gehören auch Leistungen an Dritte,
die dem Veräußerer obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom
Erwerber getragen werden müssen, sich also im Vermögen des
Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken, zur Gegenleistung. Zur
Gegenleistung gehört also auch die Übernahme von Schulden durch den
Käufer, die sich im Vermögen des Verkäufers zu dessen Gunsten
auswirkt. Schuldübernahmen einer auf der Liegenschaft hypothekarisch
sichergestellten Forderung als Kaufpreis oder sonstige Leistung gehören
also neben dem Kaufpreis zur Gegenleistung nach dem Grunderwerbsteuergesetz
1987. Verpflichtet sich also der Erwerber des Grundstückes dem
Veräußerer gegenüber, eine Schuld zu übernehmen und den
vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, so ist die Schuldübernahme eine sonstige
Leistung im Sinn des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG, wenn sie ohne Anrechnung auf
den Kaufpreis erbracht wird. So bilden übernommene Darlehen als sonstige
(zusätzliche) Leistungen die Gegenleistung bzw. einen Teil derselben
(nochmals Fellner, Grunderwerbsteuer, Rz 69 zu § 5 GrEStG und die dort
referierte VwGH- Rechtsprechung).
In seinem Erkenntnis vom 11.4.1991, 90/16/0079, 0080
führte der Verwaltungsgerichthof zu einem Fall, in dem die Käufer
einer Liegenschaft ein von der Verkäuferin aufgenommenes Darlehen
übernahmen, aus, dass bei Forderungen und Schulden die Bewertung mit dem
Nennwert die Regel ist, von der nur in Ausnahmefällen- nämlich wenn
"besondere Umstände" einen höheren oder geringeren Wert
begründen- eine Abweichung zulässig ist. Als "besondere Umstände"
sind solche anzusehen, die vom Normalfall- gemessen an den im Wirtschaftsleben
durchschnittlich geltenden Konditionen- erheblich abweichen.
Im vorliegenden Berufungsfall betrug laut Punkt III des
Kaufvertrages der zwischen den beiden Vertragsteilen vereinbarte nominale
Kaufpreis für das Kaufobjekt 192.000 €. In Anrechnung auf den
Kaufpreis (Z 1) übernahm die Käuferin die auf den
vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteilen hypothekarisch
sichergestellten Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Tirol mit den zum
Übergabestichtag aushaftenden Restbeträgen von 48.618,13 € zur
Selbst- und Alleinzahlung. Der Restkaufpreis von 143.381,87 € war (unter
Einschaltung eines Treuhandkontos) nach den in Z 2 genannten Bestimmungen auf
ein von der Verkäuferin bekanntzugebendes inländisches Bankkonto zu
überweisen.
Bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles ist
somit an Sachverhalt davon auszugehen, dass die beiden Vertragsteile einen
nominalen Kaufpreis von 192.000 € als Gegenleistung festgelegt haben. Zur
Abstattung dieses Kaufpreises übernahm privativ die Käuferin in
Anrechnung auf den Kaufpreis das aushaftende Wohnbauförderungsdarlehen im
Betrag von 48.618,13 € zur Selbst- und Alleinzahlung und der
"Restkaufpreis" von 143.381,87 € wurde durch Überweisung auf ein Konto
der Verkäuferin beglichen. Dieser Umstand macht deutlich, dass das
übernommene Darlehen im voll aushaftenden Nominale auf den Kaufpreis
angerechnet worden war. Wenn daher die Schulden in Anrechnung auf den
festbetragsbestimmten Kaufpreis übernommen wurden, bildete nach den
Wertvorstellungen der Vertragsparteien der nominelle Kaufpreis die vereinbarte
Gegenleistung und ist mit diesem im Vertrag genannten Betrag
Bemessungsgrundlage. Eine Abzinsung dieses bestimmten Kaufpreises kommt nicht in
Betracht. Die Schuld, die die Käuferin übernommen hat, kann nicht aus
dem festbetragsbestimmten Kaufpreis herausgeschält und eigens bewertet
werden, das heißt hier gemäß
§ 14 Abs. 3 BewG abgezinst
werden, da ein nominaler Kaufpreis von 192.000 € vereinbart wurde und es
nicht darauf ankommt, wie derselbe abgestattet wird. Mag auch die Bw. durch die
in Anrechnung auf den Kaufpreis erfolgte Übernahme dieses
Wohnbauförderungsdarlehens letztlich Finanzierungsvorteile bei der
Aufbringung des Kaufpreises haben, ändert dies doch nicht die der
Verkäuferin versprochene und zu Gute kommende Leistung, die die
Gegenleistung nach den Bestimmungen der GrEStG ist. Der Verkäuferin kam
unzweifelhaft die privative Schuldübernahme in Höhe des zum
Übergabestichtag aushaftenden Darlehensbetrages von 48.618,13 €
rechtlich und wirtschaftlich zugute, wurde diese doch in jenem Ausmaß von
der sie treffenden Darlehensschuld befreit und damit im Vermögen entlastet.
Allein der Umstand, dass das übernommene Darlehen im vollen aushaftenden
Nominale auf den Kaufpreis angerechnet wird und laut Vertrag
"ein allfälliger Differenzbetrag zu den
effektiv aushaftenden Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Tirol zum
Übergabsstichtag zwischen den Vertragsteilen bar ausgeglichen wird"
zeigt, dass der Kaufpreis mit dem festgelegten Nominalbetrag in Höhe von
192.000 € abschließend bestimmt war. Die Schuldübernahme war bei
diesem Verständnis nicht Teil der vereinbarten Gegenleistung, sondern
stellt neben der Überweisung des Restkaufpreises von 143,381,87 € eine
bloße Abstattungsform des festbestimmten Kaufpreises dar. Eine Bewertung
des Kaufpreises durch Abzinsung des Wohnbauförderungsdarlehens ist
demzufolge nicht möglich, war doch nach den Vertragsvereinbarungen von der
Käuferin als Wert der gesamten Gegenleistung der nominale Kaufpreis zu
leisten und dieser was als Gegenleistung bestimmt (siehe auch die auf Grund der
Rechtsansicht im VwGH -Erk. vom 28.6.2007, 2007/16/0028 zwischenzeitlich
ergangenen UFS- Berufungsentscheidungen Findok: RV/0453-I/08, RV/0454 bis
0460-I/08, RV/0118-W/08 und RV/2817-W/08).
Unter Beachtung obiger Sach- und Rechtslage bildet der von
den beiden Vertragsteilen als Gegenleistung für den Erwerb des
Liegenschaftsanteiles vereinbarte Kaufpreis von 177.000 € (192.000 €
minus Kaufpreisanteil von 15.000 € für das bewegliche Inventar) im
Nominalbetrag die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, kam doch
für das nach Punkt III des Kaufvertrages von der Käuferin in voller
Anrechnung auf den bestimmten Kaufpreis (und zu dessen Abstattung)
übernommene Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Tirol eine Bewertung
gemäß
§ 14 Abs. 1 iVm Abs. 3 BewG im Wege der beantragten
Abzinsung nicht in Betracht. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen
vermochte demzufolge die monierte Rechtswidrigkeit des bekämpften
Grunderwerbsteuerbescheides nicht aufzuzeigen, weshalb dem Berufungsbegehren als
solchem nicht zu folgen war. Allerdings wird - wie eingangs bereits
ausgeführt- gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO die bislang schon vom
Finanzamt mittels Grunderwerbsteuerbescheid vom 16. September 2008 "Berichtigung
gemäß
§ 293b BAO zu Bescheid vom 19. August 2008"
durchgeführte betragsmäßige Richtigstellung der im
bekämpften Grunderwerbsteuerbescheid unzweifelhaft rechnerisch falsch mit
186.797,56 € angesetzten Bemessungsgrundlage nunmehr mit dieser
Berufungsentscheidung vorgenommen und ausgehend von der (rechnerisch richtigen)
Gegenleistung von 177.000 € (Gesamtkaufpreis 192.000 € minus
Kaufpreisanteil für das bewegliche Inventar 15.000 € ) die 3,5%ige
Grunderwerbsteuer mit 6.195 € festgesetzt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 6. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 14 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 14 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0664-I/08
- Stammnummer
- 39140
- Gültig
- 06.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF