Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0662-S/08
Gewährung des Arbeitnehmerabsetzbetrages nur bei Vorliegen von Einkünften, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0662-S/08vom 05.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 17. Oktober 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch OR Mag. Dr. Thomas
Seiler, vom 20. September 2007 betreffend Einkommensteuer 2006
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Ausgehend von
einem Einkommen von € 4.832,08 ergibt sich eine Einkommensteuer von
€ 0. Bezüglich der Darstellung der Bemessungsgrundlagen und der
Berechnung wird auf die Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober 2007
verwiesen, die insoweit einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) schloss am 17.5.2006 mit der
Akademie einen freien Dienstvertrag ab, dem zufolge er in der Zeit vom 1.6.2006
bis zum 30.11.2006 bestimmte Forschungsaufgaben zu übernehmen hatte und
für die Erbringung der vereinbarten Leistung einen bestimmten Geldbetrag,
ausgezahlt in sechs gleich bleibenden Raten, erhielt.
Die Akademie teilte dem Finanzamt in einer Mitteilung
gemäß
§ 109a EStG die Höhe des Entgeltes mit. Daneben
bezog der Bw. im Jahr 2006 noch weitere (geringe) Einkünfte aus einem
freien Dienstvertrag bzw. Werkvertrag, über die ebenfalls eine Mitteilung
gemäß
§ 109a EStG erstellt wurde, außerdem erhielt er
Arbeitslosengeld.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2006
machte der Bw. Fortbildungskosten und Beiträge zu Berufsverbänden als
Werbungskosten geltend, die vom Finanzamt erklärungsgemäß
veranlagt wurden, wobei die Höhe der Einkommensteuer mit € 0
festgesetzt wurde.
Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2006 erhob der
Bw. Berufung mit der Begründung, seine Pflichtversicherungsbeiträge
seien bei der Berechnung der Einkommensteuer nicht berücksichtigt worden.
Er beantrage den Abzug von € 884,40.
Mit Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung
statt und erließ einen neuen Einkommensteuerbescheid, der den Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge enthielt. Die Höhe der festgesetzten
Einkommensteuer betrug unverändert € 0.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an den
Unabhängigen Finanzsenat mit der Begründung, bei der Berechnung der
Einkommensteuer sei der Arbeitnehmerabsetzbetrag nicht berücksichtigt
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 Z 2 EStG
1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich zu, wenn die
Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Nach § 47 Abs. 1 EStG 1988 wird bei
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die
Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland
eine Betriebsstätte des Arbeitgebers besteht. Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) im Sinne des § 25 EStG
sind u.a. Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis.
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 47
Abs. 2 leg.cit).
Daraus ergibt sich, dass Voraussetzung für die
Gewährung des Arbeitnehmerabsetzbetrages der Bezug von Einkünften ist,
die im Wege des Steuerabzuges zum Arbeitslohn zu erfassen sind. Werden derartige
Einkünfte tatsächlich nicht erzielt, dann mangelt es an dem für
die Gewährung des Arbeitnehmerabsetzbetrages maßgebenden
Tatbestandsmerkmal.
Im gegenständlichen Fall bezog der Bw. im Jahr 2006
keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Vielmehr resultieren
seine Einkünfte aus dem Abschluss freier Dienstverträge bzw.
Werkverträge. Der Bw. geht selbst nicht vom Vorliegen eines
Dienstverhältnisses aus. Er erklärte seine Einkünfte als solche
aus selbständiger Arbeit und führte auf dem Formular E1a unter der
Rubrik Betriebsanschrift an, dass ein freier Dienstnehmer keinem Dienstort
unterliegt.
Damit steht aber außer Streit, dass seine
Einkünfte nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag kann daher kraft Gesetzes nicht abgezogen
werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
5. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0662-S/08
- Stammnummer
- 39120
- Gültig
- 05.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF