Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0542-F/08
Zurückweisung einer Berufung infolge unwirksamer Zustellung des Steuerbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0542-F/08vom 05.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MU, vertreten durch Dr.M in S., vom
9. Oktober 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
10. September 1998 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1994
entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine Miterrichtergemeinschaft. In
den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1994 bis 1996 erklärte
sie im Zusammenhang mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses und dessen
Übertragung ins Wohnungseigentum Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt
2.850.728,67 S oder 207.170,53 € (1995: 2.786.746,41 S oder
202.520,76 €, 1996: 63.982,26 S oder 4.649,77 €) sowie
Vorsteuern in Höhe von insgesamt 3.304.651,17 S oder
240.158,37 € (1994: 471.142,63 S oder 34.239,27 €,
1995: 2.669.747,90 S oder 194.018,81 €, 1996:
163.760,64 S oder 11.900,95 €).
Weil die Berufungswerberin die Umsatzsteuererklärungen
1995 und 1996 ohne Aufstellung über die Mehrwert- und Vorsteuer abgegeben
und auch keinen entsprechenden Unterlagen nachgereicht hatten, regte das
Finanzamt eine Betriebsprüfung an.
Bei der darauf hin durchgeführten Prüfung
gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO stellte der Prüfer fest, dass
der Miterrichtergemeinschaft keine Bauherreneigenschaft zukomme. Zur
Begründung dieser Feststellung verwies er auf die von der Abteilung
für Gebühren und Verkehrssteuern durchgeführte Prüfung, der
zufolge nicht die Miterrichtergemeinschaft, sondern ausschließlich der
Organisator und Initiator dieses Projektes, IR, als Bauherr anzusehen sei. Es
liege daher eine gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994
unecht steuerbefreite Grundstückslieferung des Initiators vor. Der
Miterrichtergemeinschaft komme mangels Bauherreneigenschaft keine
Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG 1994 zu. Da aber in den
Abrechungen der Miterrichtergemeinschaft per November 1995 die Umsatzsteuer in
der Höhe von 2.794.291,06 S (203.069,05 €) gesondert
ausgewiesen worden sei, sei für diesen Zeitraum die Umsatzsteuerschuld in
dieser Höhe aufgrund der Rechnung entstanden und entsprechend festzusetzen.
Infolge dieser Feststellungen nahm das Finanzamt mit
Bescheiden vom 10. September 1998 das Umsatzsteuerverfahren für das
Jahr 1994 wieder auf und setzte die Umsatzsteuer für das Jahr 1994 mit Null
und für das Jahr 1995 mit 2.794.291 S (203.069,05 €) fest.
Diese Bescheide ergingen an die Miterrichtergemeischaft U., z. Hd. Mag.T in F.,
und wurden Mag.T zugestellt.
Die gegen diese Bescheide erhobene Berufung wies der
Unabhängige Finanzsenat mit Entscheidung vom 18. November 2005,
RV/0125-F/05, hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens und der
Umsatzsteuer für das Jahr 1994 als unbegründet ab, hinsichtlich der
Umsatzsteuer für das Jahr 1995 gab er ihr statt. Die Entscheidung wurde an
die Miterrichtergemeinschaft U., z. Hd. Dr.M in S. gerichtet und Dr.M
zugestellt.
Die Berufungswerberin erhob gegen diese Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates, soweit sie die Umsatzsteuer für das Jahr
1994 betraf, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hob die Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates, soweit sie Umsatzsteuer 1994, betraf, wegen
Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Zur Begründung führte der
Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, das Finanzamt sei offenkundig davon
ausgegangen, dass Baumeister IR zur Vertretung der Miterrichtergemeinschaft im
Umsatzsteuerverfahren bevollmächtigt sei. Mit 17. Februar 1998 sei
über das Vermögen des Baumeisters IR der Konkurs eröffnet worden.
Dieser Umstand habe ipso iure die Aufhebung aller an Baumeister IR erteilten
Vollmachten bewirkt. Solcherart treffe es aber nicht zu, dass durch die
Eröffnung des Konkurses über das Verfahren des Baumeisters IR dem
Masseverwalter Mag.T die Zustellvollmacht in Umsatzsteuerangelegenheiten der
beschwerdeführenden Errichtergemeinschaft zugekommen sei. Das Finanzamt
habe für die Erledigung vom 10. September 1998 betreffend
Umsatzsteuer 1994 den Masseverwalter Mag.T als Empfänger benannt und ihm
die Erledigung zugestellt. Mangels Zustellvollmacht für Mag.T sei diese
Erledigung mit der Zustellung an diesen als Empfänger nicht wirksam
erlassen worden. Behandle die belangte Behörde die gegen eine
Erledigung des Finanzamtes, welcher kein Bescheidcharakter zukomme, gerichtete
Berufung meritorisch, nehme sie eine funktionelle Zuständigkeit in
Anspruch, die ihr nicht zukomme. Dass der Zustellmangel gemäß
§ 7 ZustellG geheilt worden wäre, sei dem Akt nicht zu entnehmen und
habe die belangte Behörde diesbezüglich auch keine Erhebungen
durchgeführt.
Durch die aufhebende Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes gilt die Berufung betreffend Umsatzsteuer 1994 wiederum
als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen
bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die
Bekanntgabe erfolgt bei schriflichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen
Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen
vorgesehen ist, durch Zustellung (§ 97 Abs 1 lit a BAO).
Gemäß
§ 81 Abs 1 BAO sind abgabenrechtliche
Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigen
Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten
Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern
(Mitgliedern) zu erfüllen. Kommen zur Erfüllung der umschriebenen
Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben nach § 81 Abs 2 BAO diese
hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen
Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber vertretungsbefugten
Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von
Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine
andere Person als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wird.
Gemäß
§ 9 Abs 1 ZustellG können die
Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen,
Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften
gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von
Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Ist ein
Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit
gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen
(§ 9 Abs 3 ZustellG).
Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, hat das
Finanzamt im Umsatzsteuerbescheid 1994 vom 10. September 1998 den
Masserverwalter Mag.T als Empfänger benannt und ihm den Bescheid
zugestellt. Da dieser aber keine Zustellvollmacht hatte, ist der
Umsatzsteuerbescheid nicht wirksam zugestellt worden.
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so
gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument
dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 Abs 1
ZustellG).
Eine Heilung des Zustellmangels im Sinne des § 7 Abs 1
ZustellG ist im Berufungsfall nicht erfolgt: Laut Auskunft des damaligen
Masseverwalters Mag.T hat dieser den Umsatzsteuerbescheid 1994 an Dr.M
weitergeleitet. An die Miterrichtergemeinschaft wurde der Bescheid nicht
weitergeleitet.
Selbst wenn der derzeitige Zustellungsbevollmächtigte
Dr.M bereits zum damaligen Zeitpunkt der tatsächliche
Zustellungsbevollmächtigte der Berufungswerberin gewesen wäre (was er
offensichtlich noch nicht war), wäre dadurch der Zustellmangel nicht
saniert worden, weil er nicht als Empfänger in der Zustellverfügung
genannt war (vgl. Verwaltungsgerichtshof 20.2.2008, 2005/15/0159; auch
24.3.1998, 97/14/0151). Eine Heilung der Zustellung hätte allenfalls noch
dadurch eintreten können, dass der Umsatzsteuerbescheid an sämtliche
Miterrichter weitergeleitet worden wäre. Dies ist aber laut Auskunft von
Dr.M und Mag.T nicht geschehen.
Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide.
Schriftstücke, die nicht wirksam zugestellt wurden, können keine
Bescheidqualität erlangen. Sie sind gemäß
§ 273 Abs 1
lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 5. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 81 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0542-F/08
- Stammnummer
- 39118
- Gültig
- 05.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF