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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ1W ZRV/0035-Z1W/08

Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0035-Z1W/08vom 28.01.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aber selbst wenn beim Bf. - wie von ihm behauptet aber nicht nachgewiesen - die Forderung einer Sicherheitsleistung aufgrund seiner Lage zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte, käme ein Verzicht auf die Leistung einer Sicherheit schon wegen der vom Bf. im Zusammenhang mit der Entziehung der Zigaretten aus der zollamtlichen Überwachung gezeigten rechtswidrigen Vorgangsweise nicht in Betracht. Auch bei der als Ermessensentscheidung zu lösenden Frage, ob die Interessen des Bf. am Nichtvollzug höher zu bewerten sind, als das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Abgabenausfällen käme der Unabhängige Finanzsenat zu dem Schluss, dass angesichts des hohen Abgabenbetrages, der zu sichernden Vermögenswerte des Bf. und den ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlungen von der Leistung einer Sicherheit nicht Abstand genommen werden kann. Art. 244 dritter Satz ZK sieht aber eine Aussetzung der Vollziehung bei der Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung vor. Die Sicherheitsleistung ist eine Bedingung der Aussetzung der Vollziehung (VwGH vom 26. Februar 2004, Zl. 2003/16/0018). Für die begehrte Aussetzung der Vollziehung ohne Leistung einer Sicherheit bestand daher keine Rechtsgrundlage. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Beilage: 1 Aufstellung der Mengen Wien, am 28. Jänner 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0035-Z1W/08
Stammnummer
39115
Gültig
28.01.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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