Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1329-L/08
Familienbeihilfenanspruch einer Asylberechtigten, Zeitpunkt der rückwirkenden Gewährung nach der bis 1.5.2004 geltenden Rechtslage.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1329-L/08vom 04.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Dr. Helmut
Blum, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, vom 14. April
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 15. Februar 2005
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. Juni 2000 bis 31. März 2002
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist afghanische Staatsbürgerin
und im Juni 2000 zusammen mit ihrer Familie (Ehegatte, vier Kinder) erstmals
nach Österreich eingereist. Am 21.6.2000 stellte der Ehegatte einen Antrag
auf Asyl, der mit Entscheidung vom 20.3.2002 in zweiter Instanz abgewiesen
wurde, ebenso wie der gleichzeitig von der Berufungswerberin eingebrachte
Asylerstreckungsantrag. Am 17.4.2002 stellte die Berufungswerberin selbst einen
Antrag auf Asyl, dem schließlich mit Bescheid des Unabhängigen
Bundesasylsenates vom 28.5.2004 in zweiter Instanz stattgegeben wurde. Im
Wesentlichen erfolgte die Asylgewährung mit der Begründung, dass die
Berufungswerberin auf Grund der sozialen Stellung der Frauen in Afghanistan im
Fall ihrer Rückkehr massiven Einschränkungen und einem erheblichen
Risiko für ihre persönliche Sicherheit und physische Integrität
ausgesetzt wäre. In der Folge beantragte die Berufungswerberin für
ihre vier Kinder rückwirkend ab Einreise nach Österreich die
Familienbeihilfe.
Das Finanzamt gewährte die Familienbeihilfe lediglich
ab dem Datum des Asylantrages der Berufungswerberin, für den Zeitraum von
Juni 2000 bis März 2002 wurde der Antrag abgewiesen.
Die gegen den abweisenden Bescheid eingebrachte Berufung
wurde durch den Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom
18. Mai 2006, RV/0813-L/05, abgewiesen, dies im Wesentlichen deshalb, da
aus den vorliegenden Unterlagen des ersten Asylverfahrens, das mit einem
abschlägigen Bescheid beendet wurde, der Schluss gezogen wurde, dass die
Berufungswerberin bei ihrer Einreise nach Österreich noch nicht als
Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen gewesen
sei. Da der konkrete Zeitpunkt, ab dem ihr die Flüchtlingseigenschaft
zukomme, nicht eindeutig abgrenzbar war, wurde der Zeitpunkt ihrer
Antragstellung auf Asyl wegen eigener Fluchtgründe als logischer
Anknüpfungspunkt angesehen. Da § 3 Abs 2 FLAG 1967 in der im
Berufungszeitraum geltenden Fassung hinsichtlich des Anspruchs auf
Familienbeihilfe für Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, auf die Flüchtlingseigenschaft abstellte, wurde die
Familienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt gewährt.
Mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2008,
Zl. 2006/15/0228, hob der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, und
begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen: Die
Beschwerdeführerin hätte diese Auffassung mit der Behauptung
bekämpft, die Voraussetzungen, die zur Asylgewährung geführt
hätten, seien bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich
vorgelegen. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft zukomme, sei auf Basis von
Sachverhaltsfeststellungen zu beantworten, die im Rahmen der freien
Beweiswürdigung zu treffen seien. Die Beweiswürdigung sei nur insofern
der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die
Beurteilung handle, ob der Sachverhalt genügend erhoben sei und die bei der
Beweiswürdigung angenommenen Erwägungen schlüssig seien. Die
Beweiswürdigung, dass die Asylantragstellung als logischer
Anknüpfungspunkt heranzuziehen sei, entspreche diesen Anforderungen nicht.
Die Annahme, die soziale Stellung der Frauen in Afghanistan habe der
Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung die
Flüchtlingseigenschaft vermittelt, finde im Feststellungsteil keine
Deckung. Feststellungen dazu, dass die soziale Stellung der Frauen in
Afghanistan vor diesem Zeitpunkt, bereits ab Einreise der
Beschwerdeführerin nach Österreich, anders zu beurteilen wäre,
fehlen. Entscheidungswesentlich sei aber, ob im Streitzeitraum die soziale
Stellung der Frauen in Afghanistan der Beschwerdeführerin die
Rechtsstellung eines Flüchtlings zu vermitteln vermochte, und nicht, wann
die Beschwerdeführerin diesen Umstand im Asylverfahren als subjektiv
empfundene Bedrohung geltend machte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
für den Berufungszeitraum geltenden Fassung hatten Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Absatz 2 dieser Gesetzesstelle lautete bis 1.5.2004 folgendermaßen: Absatz
1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und
Flüchtlinge im Sinne des Abs. 1 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955,
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.
78/1974.
Unbestrittenermaßen war somit für den
gegenständlichen Berufungszeitraum maßgeblich, ob der
Berufungswerberin in dieser Zeit die Rechtsstellung eines Flüchtlings
zugekommen ist. Der im oben zitierten § 3 Abs. 2 FLAG genannte
Absatz 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sieht
als Flüchtlinge Personen an, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus
Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden,
außerhalb ihres Heimatlandes befinden und nicht in der Lage oder im
Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, sich des Schutzes dieses Landes zu
bedienen. Das Asylgesetz knüpfte an diese Begriffsbestimmung an und
gewährte Personen, die glaubhaft machen konnten, dass ihnen im
Herkunftsland Verfolgung im Sinn der Konvention droht, auf Antrag mit Bescheid
Asyl. Gleichzeitig mit diesem Bescheid wurde die Feststellung verbunden, dass
die Personen damit Kraft Gesetzes Flüchtlinge seien.
Dieser Regelung entsprechend wurde der Berufungswerberin
mit Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.5.2004 Asyl
gewährt und damit jedenfalls für die Dauer dieses Verfahrens
(Asylantrag vom 17.4.2002) die Feststellung getroffen, dass die
Berufungswerberin Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention
sei. Begründet wurde diese Feststellung im Wesentlichen mit der sozialen
Stellung der Frauen in Afghanistan in Zusammenhang mit dem Umstand, dass die
Stellung der Berufungswerberin im Fall einer Rückkehr durch die zuvor
erfolgte Flucht und den längeren Aufenthalt in einem westlichen Land eine
wesentlich massivere Beeinträchtigung erfahren würde.
Wie der Unabhängige Finanzsenat bereits im ersten
Berufungsverfahren festgestellt hat, wurden in dem zuvor betreffend den
Ehegatten der Berufungswerberin abgewickelten Asylverfahren Gründe, die
für eine Flüchtlingseigenschaft der Berufungswerberin bereits im
Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Afghanistan gesprochen hätten, nicht gesondert
untersucht. Es lag allerdings eine ausdrückliche Erklärung der
Berufungswerberin vor, dass sie lediglich deshalb aus Afghanistan
geflüchtet sei, weil sich ihr Ehegatte zur Flucht entschlossen hätte.
Eigene Gründe zur Flucht wurden nicht vorgebracht.
Für eine Feststellung, ob dessen ungeachtet auch
bereits im Berufungszeitraum die soziale Stellung der Frauen in Afghanistan
geeignet war, der Berufungswerberin die Rechtsstellung eines Flüchtlings zu
vermitteln, stehen lediglich die umfangreichen Erhebungen über die
Situation in diesem Land, die im Asylverfahren vorgenommen wurden, zur
Verfügung. Danach war die soziale Stellung der Frauen im Jahr 2000 auf
Grund des damals noch herrschenden Taliban-Regimes, das ein durch
fundamentalistische Vorstellungen der sunnitischen Lehre des Islam
geprägtes archaisches Werte- und Gesellschaftssystem vertrat und unter
Missachtung aller menschenrechtlichen Standards auch durchsetzte, noch
wesentlich schlechter als in den darauf folgenden Jahren, in denen nach dem
Sturz des Taliban-Regimes die Stellung der Frau wieder eine Aufwertung erfahren
hat und in die afghanische Verfassung sogar ein Diskriminierungsverbot
aufgenommen wurde, das allerdings durch die nach wie vor noch sehr traditionelle
Lebensweise und Einstellung der Bevölkerung in der Praxis schwer
durchsetzbar ist.
Wenn der Bundesasylsenat in seiner letzten Entscheidung
trotz der verbesserten Bedingungen die soziale Stellung der Frauen in
Afghanistan als geeignet angesehen hat, der Berufungswerberin die Rechtstellung
eines Flüchtlings zu vermitteln, so kann dies wohl auch für den
davorliegenden Zeitraum nicht ausgeschlossen werden. Es bleibt wohl nach wie vor
die Tatsache bestehen, dass die Berufungswerberin offensichtlich im Zeitpunkt
ihrer Flucht für sich selbst keine Veranlassung gesehen hat, Afghanistan zu
verlassen. Unter dem Gesichtspunkt, dass für eine Gefährdung ihrer
Person im Fall einer späteren Rückkehr eben diese Flucht der Anlass
oder zumindest Mitveranlassung gewesen sein könnte, kann jedoch auch nicht
ausgeschlossen werden, dass bereits im Zeitpunkt der Einreise nach
Österreich Umstände vorgelegen sind, die der Berufungswerberin die
Rechtsstellung eines Flüchtlings vermittelt haben.
Unter diesen Aspekten ist es gerechtfertigt, von diesem
Sachverhalt auszugehen und daher die Familienbeihilfezahlungen ab diesem
Zeitpunkt zu gewähren.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 4.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1329-L/08
- Stammnummer
- 39111
- Gültig
- 04.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF