Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0257-G/08
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (hier: Erdbeben)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0257-G/08vom 12.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Allfällige Versicherungsentschädigungen sind den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden gegenzurechnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck an der Mur vom 15. November 2005 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte die Anerkennung von
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden als
außergewöhnliche Belastung für das Jahr 2004.
Das Finanzamt versagten nach mehrmaliger Aufforderung, die
beantragte Kosten für Katastrophenschaden mittels Unterlagen darzustellen
bzw. Rechnungen betreffend Ersatzbeschaffung der zerstörten
Gegenstände vorzulegen, die Anerkennung mit der Begründung, dass ein
bloßer Vermögensschaden noch keine außergewöhnliche
Belastung darstelle. Erst die entstandenen Kosten (zum Beispiel Kosten für
Reparaturen und Sanierung beschädigter Gegenstände und Kosten für
die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände) könnten mittels
Vorlage von Rechnungen abgesetzt werden. Laut Angaben der Bw. seien aber keine
Rechnungen vorhanden.
Dagegen richtete sich die Bw. mit dem Rechtsmittel der
Berufung und führte darin aus:
"Der
Katastrophenschaden wurde von einem Gutachter bestätigt, es wurde fast
alles wieder repariert und nur weil ich keine Rechnungen mehr habe werde ich
quasi vom Finanzminister
bestraft.
Ich habe der
Sachbearbeiterin schon einmal eine Begutachtung des Hauses angeboten zwecks
Überprüfung der Instandsetzung, dies wurde jedoch
abgelehnt."
In der in der Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass die beantragten Kosten der Beseitigung von Katastrophenschäden keine
Berücksichtigung finden konnten, da trotz mehrmaliger Aufforderungen
keinerlei Belege wie Rechnungen von befugten Unternehmern vorgelegt worden
seien. Eigenleistungen seien mangels Geldflusses nicht zu
berücksichtigen.
In ihrem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage ihrer
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, brachte die Bw. vor, dass
fast alles von einer Firma repariert worden sei. Die Kopie einer
Zahlungsbestätigung legte die Bw. ihrem Antrag bei und führte
ergänzend aus:
"Die
Zahlungsbestätigung habe ich einer Finanzbeamtin vorgelegt, diese wurde
jedoch abgelehnt, weil keine USt separat ausgewiesen ist. Der Mitarbeiter der
ausführenden Firma versicherte mir glaubhaft, dass eine Rechnung per Post
an mich zugeschickt wird. Dies ist allerdings nicht geschehen und da der
Katastrophenschaden zu unserer vollsten Zufriedenheit saniert wurde sah ich
keinen Grund zur Urgenz. Auch möchte ich darauf verweisen, dass es nicht
üblich ist von einem Handwerker vor Beginn der durchführenden Arbeit
um Vorlage einer dementsprechenden Gewerbeberechtigung zu verlangen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Gemäß
§ 34 Abs. 6 erster
Teilstrich EStG 1988 können Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und
Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten
ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Als Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden sind die Kosten der Aufräumungsarbeiten, die
Kosten von Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen und die
Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Sache absetzbar. Nicht der Schaden
als solcher führt zu einer außergewöhnlichen Belastung, sondern
erst die Kosten seiner Beseitigung
(Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, § 34
Anm. 43).
Der Nachweis, der für die erfolgreiche Geltendmachung
eines eingetretenen Katastrophenschadens zu erbringen ist, muss in der Weise
geführt werden, dass das schädigende Ereignis tatsächlich
eingetreten und der Schaden entstanden ist. Hiefür kommt alles in Betracht,
was Beweiswert besitzt. In weiterer Folge ist der Nachweis über die
getätigten Aufwendungen für die Beseitigung des Katastrophenschadens
zu erbringen, der idR in der Vorlage entsprechender Zahlungsbestätigungen
besteht (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 34
Tz 25).
Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, ereignete sich am
1. Oktober 2004 lt. Erhebungen beim Erdbebendienst der Zentralanstalt
für Meteorologie und Geodynamik um 12:01 Uhr östlich von Leoben ein
kräftiges Erdbeben, das eine Magnitude von 3,9 aufwies. Ein von der
Versicherung der Bw. beauftragter Gutachter stellte beim Einfamilienhaus der Bw.
Spannungsrisse fest, die seiner Meinung nach zum größten Teil durch
dieses Erdbeben verursacht worden waren, weshalb sich die Versicherung in der
Folge zu einer Ablöse in Höhe von 9.400 Euro bereit erklärt
hat. Bei Vorlage entsprechender Rechnungen hätten laut Schreiben der
Versicherung vom 2. Dezember 2004 auch 13.741,75 Euro übernommen
werden können.
Damit ist das Schicksal der Berufung jedoch aus folgenden
Gründen besiegelt:
Laut Gutachten hat sich das Erdbeben am 1. Oktober
2004 ereignet. Die Zahlungsbestätigung trägt den Vermerk: "Betrag am
17. Juni 2004 erhalten". Bereits die zeitliche Divergenz zwischen dem
Schadensfall und der Bestätigung lässt erkennen, dass kein kausaler
Zusammenhang zwischen dem Erdbeben und der dieser Zahlungsbestätigung zu
Grunde liegenden Leistung gegeben sein kann.
Dass nur die Belastung des Einkommens eines
Steuerpflichtigen zu einer Steuerermäßigung führen soll, geht
schon aus der Textierung des § 34 EStG 1988 hervor, der das Entstehen
einer "Belastung" mehrmals explizit anspricht. Diesem so genannten
Belastungsprinzip entspricht es, dass Aufwendungen nur insoweit als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können,
als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus Eigenem getragen werden
müssen. Dies bedeutet, dass von der an sich als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennenden Aufwendung vorweg alle damit in kausalem Zusammenhang
stehenden Einnahmen abgezogen werden müssen, die es dem Steuerpflichtigen
ermöglichen oder erleichtern, den Aufwand zu tragen
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34
Abs. 1, Tz 2).
Die Aufwendungen müssen endgültig aus dem eigenen
Einkommen getragen werden; daher können die Aufwendungen grundsätzlich
bei Kostenübernahme oder Kostenersatz von dritter Seite (zB auch Ersatz von
einer privaten Versicherung) keine außergewöhnliche Belastung
bewirken (Doralt,
EStG11,
§ 34, Tz 22).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich die
Frage überhaupt erst bei Vorliegen von Aufwendungen, die die Ersatzleistung
der Versicherung übersteigen, stellen hätte können.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 12.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0257-G/08
- Stammnummer
- 39106
- Gültig
- 12.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF