Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0022-I/08
Antrag auf Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0022-I/08vom 03.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Bestraften vom 31. März 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 20. März 2008, StNr. X betreffend Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Spruchsenat I beim
Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz hat den Beschwerdeführer mit
Erkenntnis vom 28. März 2007, StrNr. Y, wegen
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
mit einer Geldstrafe von € 4.000,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit
mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bestraft sowie zum Ersatz
der mit € 363,00 bestimmten Kosten des Verfahrens verpflichtet. Dieses
Erkenntnis ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Am 22. November 2007 ersuchte der
Beschwerdeführer um Bewilligung der Entrichtung des auf dem Strafkonto
StNr. X bestehenden Rückstandes in monatlichen Raten zu je
€ 500,00 ab 01/2008. Begründend brachte er vor, ihm sei aus
wirtschaftlichen Gründen derzeit nicht möglich, den gesamten Betrag
auf einmal zu bezahlen. Mit Bescheid vom 29. November 2007 hat das
Finanzamt Innsbruck diesem Antrag insoweit Folge gegeben, als die Entrichtung
des aushaftenden Betrages beginnend mit 2. Jänner 2008 in monatlichen
Raten á
€ 500,00, letzte Rate € 443,00, bewilligt
wurde. Der Beschwerdeführer hat keine Zahlungen geleistet, sodass
Terminverlust eingetreten ist.
Am 12. März 2008 ersuchte der
Beschwerdeführer um Bewilligung der Entrichtung des auf dem genannten Konto
bestehenden Rückstandes von nunmehr € 4.443,00 in (offenkundig
monatlichen) Raten zu je € 1.100,00 ab 07/2008. Begründend wurde
vorgebracht, er würde wegen einer weiteren Ratenvereinbarung mit der
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck betreffend verschiedene Strafen vom vorherigen
Betrieb monatlich € 1.200,00 bis 06/2008 zahlen. Aus diesem Grund sei
es ihm nicht möglich, den gesamten geforderten Betrag auf einmal zu
bezahlen. Die Einhebung des Abgabenrückstandes sei durch die Genehmigung
des Ratenansuchens nicht gefährdet.
Mit Bescheid vom 19. März 2008 hat das Finanzamt
Innsbruck dieses Ratenansuchen im Hinblick auf die bisher unzureichend
geleisteten Zahlungen abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte (als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde des Bestraften
vom 31. März 2008, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der Beschwerdeführer sei
arbeitslos und habe wie bereits im Ratenansuchen angeführt noch andere
Zahlungsverpflichtungen und es sei ihm daher unmöglich, den gesamten
geforderten Betrag auf einmal zu bezahlen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und
Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung
der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit
dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und
die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gemäß
§ 212 Abs. 1, 1. Satz BAO kann auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer
ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Auf das Strafkonto des
Beschwerdeführers, StNr. X wurden am 15. Mai 2008 und am 23. Juni
2008 jeweils € 300,00 sowie am 21. Juli 2008, am 29. August
2008 und am 3. November 2008 jeweils € 200,00 entrichtet. Derzeit
haften an Geldstrafe € 2.800,00 aus. Der gesamte Rückstand
beträgt € 3.243,00.
Der Beschwerdeführer hat beantragt, den
ausständigen Betrag im (offenkundig monatlichen) Raten zu je
€ 1.100,00 ab 07/2008 bezahlen zu dürfen. Nach diesem von ihm
beantragten Zahlungsplan wäre der Rückstand im Oktober 2008 beglichen
gewesen.
Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene
Verwaltungsakte. Die Bewilligung von Zahlungserleichterungsansuchen darf
über den beantragten zeitlichen Rahmen nicht hinausgehen (vgl. Ritz,
BAO³, § 212 Tz 1). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist ein Stundungsbegehren als gegenstandslos anzusehen,
wenn der begehrte Stundungszeitraum bereits verstrichen ist (VwGH 27.6.1984,
82/16/0081; VwGH 24.5.1985, 85/17/0074 u.a.). Es darf somit grundsätzlich
weder hinsichtlich des zeitlichen Rahmens noch bezüglich der Art der
Zahlungserleichterung (Stundung, Raten) das Ansuchen des Abgabepflichtigen
überschritten werden.
Eine Bewilligung einer Ratenzahlung
über den beantragten Zeitraum hinaus kommt daher nicht in Betracht.
Die Beschwerde ist damit als gegenstandslos anzusehen und
daher als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0022-I/08
- Stammnummer
- 39074
- Gültig
- 03.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF