Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4048-W/02
Festsetzung einer Zwangsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4048-W/02vom 05.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zwangsstrafen dürfen nur dann verhängt werden, wenn der Festsetzung der Zwangsstrafe eine wirksame Androhung der Zwangsstrafe vorausgegangen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend
Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Juli 2002
verhängte das Finanzamt wegen Nichteinbringung der
Einkommensteuererklärung 2000 eine Zwangsstrafe in Höhe von €
500,--.
Gegen diesen Bescheid hat die
steuerliche Vertretung der Bw. Berufung eingebracht und darin eingewendet, dass
das Finanzamt die Verhängung einer Zwangsstrafe mit Setzung einer
angemessenen Nachfrist androhen müsse. Eine solche Androhung haben sie
nicht erhalten. Weiters wurde vorgebracht, dass die Höhe der Zwangsstrafe
eine Ermessensentscheidung sei. Sie erscheine unangemessen hoch. Das Ermessen
sei nicht ausreichend begründet worden, die Bw. sei freiberufliche Malerin
mit geringem Einkommen. Aus der Veranlagung 2000 würden sich Guthaben
ergeben. Es sei dem Finanzamt somit kein Schaden erwachsen. Der Bescheid sei
somit insgesamt in seiner Auswirkung exzessiv.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111
Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf
Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von
Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten
nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu
erzwingen.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die
Abgabenbehörden bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen
und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu
verhalten.
Gemäß
§ 111
Abs. 2 BAO muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit
Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung
aufgefordert werden, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird. Die Aufforderung
und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im
Verzug ist.
Im vorliegenden Fall wurde in
der Berufung behauptet, dass die Bw. eine Androhung gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO nicht erhalten habe. Wenn die Zustellung - wie
auch im konkreten Fall -ohne Zustellnachweis (gemäß
§ 26 Abs. 1
Zustellgesetz) vorgenommen wird, trifft die Beweislast die Behörde (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar, zu § 26 ZustG, Tz. 3). Da das Finanzamt die Tatsache
und den Zeitpunkt der Zustellung nicht beweisen kann und da nicht ausgeschlossen
werden kann, dass die Behauptung der Bw. tatsächlich zutrifft, ist davon
auszugehen, dass keine wirksame Zustellung einer Androhung der verhängten
Zwangsstrafe vorliegt. Daher ist die Festsetzung der Zwangsstrafe mit dem
angefochtenen Bescheid nicht zu Recht erfolgt (vgl. VwGH 27. 9. 2000,
97/14/0112, ÖStZB 2001/171)
Im Hinblick darauf, dass die
Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafe somit erfolgte, ohne dass
dieser eine wirksame Androhung vorausgegangen war, kommt es im vorliegenden Fall
nicht entscheidend darauf an, ob das Finanzamt die Ermessensentscheidung (vgl.
auch Madlberger, ÖStZ 1987, 250; RME 25, ÖStZ 1992, 32) bei der
Festsetzung der Zwangsstrafe richtig getroffen hat und ob es dieses Ermessen
ausreichend begründet hat. Daher erübrigt sich ein Eingehen auf die
diesbezüglichen Berufungsausführungen.
Der Berufung war daher Folge zu
geben
Wien,
5. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4048-W/02
- Stammnummer
- 3907
- Gültig
- 05.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF