Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0239-W/03
Haftungsbescheid, fehlende Geldmittel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0239-W/03vom 28.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine schuldhafte Pflichtverletzung eines Geschäftsführers liegt nicht vor, wenn bei Fälligkeit der inkriminierten Abgaben Geldmittel gänzlich fehlen und daher keinerlei Zahlungen mehr geleistet werden können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 28.April 2003 über die Berufung des Bw.
gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk, vertreten
durch AD Erich Sommer, vom 30. August 2002 nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
Haftungsbescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 1.
Bezirk hat am 30. August 2002 einen Haftungsbescheid erlassen und den Bw.
betreffend Umsatzsteuer 1996 in Höhe von € 1.642,41,--, Umsatzsteuer
1997 in Höhe von € 1.642,41,-- und Körperschaftsteuer 1997 in
Höhe von € 1.569,73,-- gemäß
§ 9 i.V. § 80 BAO
zur Haftung herangezogen. Dagegen brachte der Bw. am 1. Oktober 2002 Berufung
ein und führte aus, dass gegen die Grundlagenbescheide Berufung erhoben
worden sei und er von einem Wegfall der Abgabenrückstände ausgehe. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 2002 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Am 29. November 2002 beantragte
der Bw. die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und bezog
sich wiederum auf das bereits in der Berufung vom 1. Oktober 2002
ausgeführte Vorbringen, wonach die Abgabenschuldigkeiten lediglich auf
Schätzungen basierten und er davon ausgehe, dass die Erledigung der
Berufung gegen die Grundlagenbescheide zu seinen Gunsten ausfallen werde. Es
verbliebe seiner Ansicht nach kein Rückstand auf dem Abgabenkonto, zudem
liege keine schuldhafte Pflichtverletzung vor. In der am 28.April 2003
auf Antrag des BW. abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde durch
Vorlage einer weiteren schriftlichen Stellungnahme vom 25. April 2003
ergänzend ausgeführt, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung
vorliege. Der Gesellschaft seien bei Fälligkeit der geschätzten
Abgabenschuldigkeiten keine entsprechenden Geldmittel zur Entrichtung der
vorgeschriebenen Beträge zur Verfügung gestanden. Die Gesellschaft
habe keine Gewinne erzielt. Eine Gläubigerbegünstigung liege nicht
vor, da außer bei der Abgabenbehörde keine Außenstände
bestünden. In den Jahren 1996 und 1997 habe es keine
Geschäftstätigkeit mehr gegeben. Eine Inanspruchnahme des Bw. sei
unbillig, da er seit 2 Jahren über kein Einkommen mehr verfüge und
zudem Sorgepflichten für ein Kind gegeben seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80. Abs.1BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9. Abs.1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 248.BAO kann der nach
Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer
Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid,
§ 224. Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der Haftungspflichtige die
Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt
§ 245 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voraus, so
ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über
die Heranziehung zur Haftung an den Abgabenbescheid zu halten.
Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 1996
erging am 12.3.1996 ein Schätzungsbescheid des zuständigen
Veranlagungsreferates. Das Abgabenkonto weist den Fälligkeitstag der
Nachzahlung in der Höhe von € 1.642,41,00 mit 17.2.1997
aus.
Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuer- und
Körperschaftssteuerjahreserklärungen 1997 ergingen am 13.4.1999
Schätzungsbescheide. Das Abgabenkonto weist betreffend Umsatzsteuer 1997
eine Nachzahlung in der Höhe von € 1.642,41,00 mit Fälligkeit
16.2.1998 und betreffend Körperschaftssteuer 1997 eine Nachzahlung in der
Höhe von € 1.569,73,00 mit Fälligkeit 20.5.1999 aus.
Der Bw. fungierte im verfahrensgegenständlichen
Zeitraum als Gf. der G. GesmbH, im Rahmen dieser Funktion traf ihn die
Verpflichtung für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften und die
Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten Sorge tragen zu müssen. Sein
Vorbringen gegen die Abgabenbescheide Rechtsmittel erhoben zu haben, ist im
Sinne der obigen Ausführungen irrelevant, da im Rahmen eines
Haftungsverfahrens lediglich zu prüfen ist, ob eine Pflichtverletzung im
Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung vorliegt und das Zustandekommen der
Vorschreibung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das
Berufungsvorbringen dahingehend erweitert, dass zu den Fälligkeitsterminen
keine Geldmittel zur Begleichung von Vorschreibungen mehr vorhanden
waren.
Nach Vorlage der Jahreserklärungen 1997 am 17.8.1999
ergibt sich bereits aus der Aktenlage, dass im Jahr 1997 keine Umsätze mehr
getätigt wurden und daher auch kein Gewinn erzielt wurde. Anders
verhält es sich -prima vista- mit der nachgereichten
Umsatzsteuerjahreserklärung 1996 . Zu den in der nachgereichten
Jahreserklärung ausgewiesenen Umsätzen in der Höhe von S
121.767,43,-- wurde jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung
ausgeführt, dass im Jahr 1996 lediglich im Monat April eine letzte
Ausstellung veranstaltet worden sei und die Umsätze aus dem Verkauf von
zwei oder drei Bildern resultieren, die geltend gemachten, die Umsatzsteuer
übersteigenden Vorsteuern beträfen Anschaffungen für die
Bewerbung der Veranstaltung.
Das weitere Vorbringen, die Firma habe über keinen
eigenen Firmensitz verfügt und auch für die Zurverfügungstellung
einer Zustelladresse am Sitz der C. Wthd GesmbH keine Mietzahlungen zu leisten
gehabt, sowie keine Geschäftsführerbezüge überwiesen und ab
April 1996 keinerlei Zahlungen mehr geleistet, konnte die
Rechtsmittelbehörde davon überzeugen, dass nicht von einer
schuldhaften Verletzung einer Zahlungspflicht ausgegangen werden kann. Nach dem
glaubhaften Vorbringen in der Berufungsverhandlung vom 27. April 2003 ist davon
auszugehen, dass die Firma bei Fälligkeit der Nachforderungen nach den
Schätzungsbescheiden nicht mehr über die finanziellen Mittel
verfügte , um entsprechende Zahlungen leisten zu können und dem Bw.
daher kein Verschulden an der Unterlassung der Entrichtung der
verfahrensgegenständlichen Beträge angelastet werden
kann.
Wien, 28.
April 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0239-W/03
- Stammnummer
- 3898
- Gültig
- 28.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF