Findok · Richtlinien
VB-0221
0. Einführung
überholte Fassung (bis 29.12.2013)RichtlinieBMF-010311/0130-IV/8/2011gilt ab 01.02.2009
Inhaltsverzeichnis der VB-0221
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2009 bis 29.12.2013.
Wortlaut laut Findok
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr und der Ausfuhr von Drogenausgangsstoffen anzuwendenden Beschränkungen sind:
1.die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern;
2.die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern;
3.das Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz - SMG).
0.2. Anwendungsbereich
(1) Nach Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen ist ein System zur Überwachung des internationalen Handels mit Drogenausgangsstoffen einzurichten, das die Tatsache berücksichtigt, dass der Handel mit diesen Stoffen grundsätzlich legal ist. Dabei ist ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Bestreben, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Abzweigung von Drogenausgangsstoffen an die Hersteller illegaler Drogen zu verhindern, und dem kommerziellen Bedarf der chemischen Industrie und anderer Wirtschaftsbeteiligter herzustellen.
(2) Durch die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 werden im Hinblick auf die Vorgaben des Übereinkommens der Vereinten Nationen Maßnahmen zur Überwachung des Handels mit Stoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten festgelegt, die häufig für die unerlaubte Herstellung und Zubereitung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen verwendet werden, um zu verhindern, dass derartige Stoffe für solche Zwecke abgezweigt werden. Diese Bestimmungen finden auf die in der Anlage 1 erfassten Drogenausgangsstoffe Anwendung.
0.3. Innergemeinschaftlicher Verkehr
Im innergemeinschaftlichen Verkehr mit Drogenausgangsstoffen bestehen keine von den Zollorganen zu überwachenden Verbote und Beschränkungen.
0.4. Vermittlungsgeschäfte
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 legt auch Maßnahmen zur Überwachung von Vermittlungsgeschäften fest [Dokumentationspflicht von Ein- und Ausfuhren (siehe Abschnitt 2.1.), Erlaubnispflicht für das Betreiben von Vermittlungsgeschäften mit Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 (siehe Abschnitt 2.2.) bzw. Registrierungspflicht für das Betreiben von Vermittlungsgeschäften mit Drogenausgangsstoffen der Kategorie 2 (siehe Abschnitt 2.2.)].
(2) Soweit die Zollbehörden und die Zollorgane von solchen Vermittlungsgeschäften Kenntnis erlangen, ist auch die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften zu prüfen (siehe dazu auch Abschnitt 5).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0130-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0005-IV/8/2009
- Stammnummer
- 38924
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 21)
- Gültig
- 01.02.2009 bis 29.12.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF