Findok · Richtlinien
VB-0221
Muster 5: Erklärung des Wirtschaftsbeteiligten zur Verbringung von Drogenausgangsstoffen in das Zollgebiet der Union
geltende FassungRichtlinie2026-0.660.805gilt ab 20.02.2023
Inhaltsverzeichnis der VB-0221
Wortlaut laut Findok
Muster 5: Erklärung des Wirtschaftsbeteiligten zur Verbringung von Drogenausgangsstoffen in das Zollgebiet der Union
[Grafik]
Hinweis: Das Formblatt steht in einer ausfüllbaren Version mit der Bezeichnung Za 290 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung (https://www.bmf.gv.at => Formulare => Formulare - Zoll).
Erläuterungen
1.Das Layout des Musters ist nicht verbindlich.
2.Die Ordnungszahlen und der Wortlaut des Musters sind verbindlich.
3.Schutz personenbezogener Daten
Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, findet Verordnung (EG) Nr. 45/2001 1) des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung.
Verarbeitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG 2) Anwendung.
Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in der Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013, und zwischen der Union und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2013.
Die zuständige nationale Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht worden ist, kontrolliert die Verarbeitung der Daten. Die Liste der zuständigen Behörden wird auf der Website der Kommission veröffentlicht:
https://ec.europa.eutaxation-customs.ec.europa.eu/taxation_customscustoms-4/resourcesprohibitions-and-restrictions/documents/customs/customs_controls/drugs_precursors/legislation/national_competent_authorities.pdfdrug-precursors-control_en
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, unbeschadet der in der Union geltenden Datenschutzbestimmungen, dürfen die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten und die in diesem Dokument enthaltenen Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendeter Stoffe austauschen.
Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 1) bzw. gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG 2) berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.
Alle Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sind der zuständigen Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht wurde, zu übermitteln und werden von dieser bearbeitet.
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 13b der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.
Im vorliegenden Dokument enthaltene personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie erhoben wurden.
Bei Unstimmigkeiten können Beschwerden an die entsprechende nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission abgerufen werden (https://ec.europa.eu/justice/article-29/structure/data-protection/bodies/-authorities/eu/index_en.htm).
Beschwerden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet wenden: https://edps.europa.eu/_de.
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(1)Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ist ab dem 11. Dezember 2018 durch die http:Verordnung (EU) 2018//www.edps.europa.eu/EDPSWEB/1725) des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG ersetzt worden..
2)Die Richtlinie 95/46/EG ist ab dem 24. Mai 2018 durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ersetzt worden.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.660.805
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0005-IV/8/2009
- Stammnummer
- 38924
- Enthalten in Fassung
- 17, 18, 19, 20, 21 (geltend: 21)
- Gültig
- 20.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF