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Findok · Richtlinien

VB-0221

1. Begriffsbestimmungen

überholte Fassung (bis 27.03.2011)RichtlinieBMF-010311/0034-IV/8/2009gilt ab 01.02.2009

Inhaltsverzeichnis der VB-0221

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2009 bis 27.03.2011.

Wortlaut laut Findok

1. Begriffsbestimmungen 1.Unter "Drogenausgangsstoffen" sind alle Stoffe, die in der Anlage 1 angeführt sind, sowie alle Mischungen und Naturprodukte, die derartige Stoffe enthalten, zu verstehen. In der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 werden die Drogenausgangsstoffe auch als "erfasste Stoffe" bezeichnet. Fallweise werden die Drogenausgangsstoffe auch als "Vorläuferstoffe" bezeichnet. Nicht als Drogenausgangsstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 gelten Arzneimittel, pharmazeutische Zubereitungen, Mischungen, Naturprodukte oder sonstige Zubereitungen, die Drogenausgangsstoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese Stoffe nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich wiedergewonnen werden können. "Drogenausgangsstoffe der Kategorie 1" sind die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 unter "Kategorie 1" aufgeführten Drogenausgangsstoffe (siehe Anlage 1, Punkt 1). "Drogenausgangsstoffe der Kategorie 2" sind die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 unter "Kategorie 2" aufgeführten Drogenausgangsstoffe (siehe Anlage 1, Punkt 1). "Drogenausgangsstoffe der Kategorie 3" sind die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 unter "Kategorie 3" aufgeführten Drogenausgangsstoffe (siehe Anlage 1, Punkt 1). 2."Einfuhr" ist jede Verbringung von Drogenausgangsstoffen, die den Status von Nichtgemeinschaftswaren haben, in das Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, der Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. 3."Ausfuhr" ist jede Verbringung von Drogenausgangsstoffen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der Verbringung von Drogenausgangsstoffen, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Drogenausgangsstoffen nach der Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder nach der Lagerung in einem Freilager. 4.Als "Vermittlungsgeschäft" gilt jede Tätigkeit zur Anbahnung des Ankaufs, des Verkaufs oder der Lieferung von Drogenausgangsstoffen, die von einer natürlichen oder juristischen Person mit dem Ziel betrieben wird, zwischen zwei Parteien oder im Namen mindestens einer dieser beiden Parteien eine Einigung herbeizuführen, ohne dass sie diese Stoffe in ihren Besitz nimmt oder die Durchführung eines derartigen Vorgangs leitet; hierunter fällt auch jede Tätigkeit, die von einer natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Gemeinschaft ausgeführt wird, und die den Ankauf, den Verkauf oder die Lieferung von Drogenausgangsstoffen beinhaltet, ohne dass diese Stoffe in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. 5."Wirtschaftsbeteiligter" ist jede natürliche oder juristische Person, die Drogenausgangsstoffe ein- oder ausführt oder entsprechende Vermittlungsgeschäfte betreibt, einschließlich Personen, die als Selbstständige in Ausübung eines Haupt- oder Nebengewerbes für Kunden Zollanmeldungen abgeben. 6."Ausführer" ist die natürliche oder juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Ausfuhr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zu den Drogenausgangsstoffen und dem Empfänger trägt und von dem oder in deren Namen die Zollanmeldung gegebenenfalls abgegeben wird. 7."Einführer" ist die natürliche oder juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Einfuhr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zu den Drogenausgangsstoffen und dem Absender trägt und die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen die Zollanmeldung abgegeben wird. 8."Endempfänger" jede natürliche oder juristische Person, der die Drogenausgangsstoffe geliefert werden; diese Person kann sich vom Endverwender unterscheiden. 9."Betriebsstätten" sind die Gebäude und das Gelände, die ein Wirtschaftsbeteiligter an einem Standort in Besitz hat.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0034-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0005-IV/8/2009
Stammnummer
38924
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 21)
Gültig
01.02.2009 bis 27.03.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF