Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3989-W/08
Ausbildung eines Angestellten der Österreichischen Nationalbank zum Psychotherapeuten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3989-W/08vom 27.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Abgabenfestsetzung erfolgt
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig.
Entscheidungsgründe
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2007 machte der Berufungswerber (Bw.), von Beruf
Angestellter bei der Österreichischen Nationalbank, Ausbildungskosten in
der Höhe von € 9.000,- geltend.
Mit Ergänzungsersuchen vom 28. April 2008
ersuchte das Finanzamt um eine Kostenaufstellung sowie die Vorlage der
entsprechenden Belege für die geltend gemachten Aufwendungen. Des Weiteren
wurde um Erläuterung des Zusammenhanges der Fortbildungskosten mit der
gegenwärtigen Tätigkeit des Bw., um Beschreibung der
gegenwärtigen Tätigkeit sowie um Mitteilung ersucht, in welcher
Höhe vom Arbeitgeber steuerfreie Ersätze geleistet worden
seien.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2008 übermittelte
der Bw. eine Beschreibung des ordentlichen Studiums, einen Studienplan,
Rechnungen der sfu Sigmund Freud Universität und
Einzahlungsbestätigungen für alle 3 Semester in der Höhe von
jeweils € 3.000,- sowie eine Zahlungsbestätigung der
Universität. Dazu teilte der Bw. mit, dass es sich bei dem von ihm
betriebenen Studium Psychotherapiewissenschaft an der Sigmund Freud
Universität in Wahrheit um Umschulungsmaßnahmen handle. Der
beigelegte Studienplan mache ungefähr den Aufwand sichtbar mache, den der
Bw. bei der Absolvierung des Studiums habe (neben den Theoriestunden würde
bis Ende des 4. Semesters auch Praxisstunden im Ausmaß von
500 Stunden verlangt). Derzeit befinde sich der Bw. im
4. Semester.
Zusätzlich sei die Sigmund Freud Universität auch
eine vom Gesundheitsministerium anerkannte Stelle zur Ausbildung des
Psychotherapeutischen Propädeutikums und der Bw. werde voraussichtlich im
Herbst des Jahres 2008 ein entsprechendes Zeugnis erhalten, denn alle seine
Bemühungen in diesem Zusammenhang seien dahin ausgerichtet, später als
Psychotherapeut zu arbeiten.
Derzeit sei der Bw. Mitarbeiter bei der
Österreichischen Nationalbank in der Abteilung für
Öffentlichkeitsarbeit tätig, wo er sich mit unterschiedlichen
Maßnahmen der externen und internen Kommunikation beschäftige und in
diesem Zusammenhang nur am Rande mit psychologischen Fragestellungen zu tun
habe.
Für die geltend gemachten Ausgaben seien vom
Arbeitgeber keine steuerfreien Ersätze geleistet worden, da der Bw. diese
Ausgaben selbst finanziere.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2008 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2007 in der Höhe von
€ 29,97 fest, wobei es die geltend gemachten Umschulungskosten
unberücksichtigt ließ.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
der Bw. ein, dass Umschulungskosten - wie die Finanzverwaltung selbst
ausführe - abzugsfähig seien, wenn sie a) derart umfassend seien, dass
sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die
mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt sei und b) auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Im Falle des Bw. lägen beide
Tatbestandsvoraussetzungen für die Absetzbarkeit von
Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten vor:
a) Die Absolvierung eines kompletten Studiums sei wohl eine
der umfassendsten Umschulungsmaßnahmen, die denkbar seien. Unter Hinweis
auf die Lohnsteuerrichtlinien, Randziffer 358a, wendete der Bw. ein, dass
es nicht einzusehen sei, dass er, der seit mehr als 10 Jahren in
ungekündigter Stellung bei der Österreichischen Nationalbank
tätig sei, seine Kosten für Umschulungsmaßnahmen nicht als
Werbungskosten abziehen könne, wenn ein Taxifahrer die Kosten des
Medizinstudiums sehr wohl absetzen könne.
b) Der Bw. studieren deshalb, damit er den Beruf des
Psychotherapeuten ergreifen könne. Diese Ausbildung dauere bei kürzest
möglichem Studium rund 5 Jahre. Im Hinblick darauf, dass der Bw.
ganztätig berufstätig sei, werde das Studium im Bestfall fünf
bzw. sechs bis sieben, vielleicht sogar acht Jahre betragen. Zu diesem Zeitpunkt
könne der Bw. seine Tätigkeit bei der Österreichischen
Nationalbank beenden. Im Anschluss an diese Tätigkeit würde er gerne
als Psychotherapeut arbeiten, weshalb er jetzt diese Ausbildung durchführe.
Es könne insbesondere deshalb mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass der Bw. die Tätigkeit als
Psychotherapeut aufnehmen werde, da auch seine Ehefrau als Psychotherapeutin
tätig sei. Es sei geplant, dass beide nach Beendigung des Studiums des Bw.
zusammen arbeiten würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
29. September 2008 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 beantragte der
Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und brachte in seinem Vorlageantrag vor, dass er bei Beendigung
des Studiums annähernd 60 Jahre alt sein werde. Unabhängig davon,
dass bei der Österreichischen Nationalbank bereits mehrmals
Frühpensionierungsaktionen stattgefunden haben, sei mit Erreichung des
60. Lebensjahres davon auszugehen, dass das Dienstverhältnis enden
werde. Aus diesem Grund habe der Bw. nun begonnen, das Studium zu betreiben, da
sich dieses zumindest über fünf Jahre erstrecke. Nach Erreichung des
Pensionsantrittsalters bei der Österreichischen Nationalbank werde daher
nach Abschluss des Studiums diese neue Berufstätigkeit aufgenommen.
Des Weiteren sei es für die Anerkennung von
Werbungskosten nicht Voraussetzung, dass künftig höhere Einkünfte
erwartet würden. Tatsächlich sei es jedoch so, dass jedenfalls
höhere Einkünfte vorliegen würden, da der Bw. mit Erreichung des
Pensionsantrittsalters die Nationalbank werde verlassen müssen und daher
keine weiter Tätigkeit in der Nationalbank mehr ausüben
könne.
Unter Hinweis auf den Artikel in der SWK S 719
vom 20. September 2008 stellte der Bw. fest, dass Werbungskosten
selbst dann vorlägen, wenn man nicht einen neuen Hauptberuf sondern nur
eine nebenberufliche Tätigkeit anstrebe, wobei eine nebenberufliche
Tätigkeit in der Regel das Einkommen der hauptberuflichen Tätigkeit
nicht übersteige. Insofern gehe die Begründung des Finanzamtes ins
Leere. Zu den Feststellungen des Finanzamtes betreffend die Ehefrau des Bw. sei
darauf hinzuweisen, dass Verluste in den ersten drei Jahren steuerlich
jedenfalls als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, unabhängig davon,
ob tatsächlich eine Einkunftsquelle vorliege oder nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus
- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Unbestritten ist, dass die Kosten zur Ausbildung zum
Psychotherapeuten im Zusammenhang mit dem bisher seitens des Bw. ausgeübten
Beruf als Angestellter bei der Österreichischen Nationalbank mangels
Artverwandtschaft weder abzugsfähige Aus- noch Fortbildungskosten
darstellen.
Strittig ist also im gegenständlichen Fall, ob die
Kosten zur Ausbildung zum Psychotherapeuten abzugsfähige Umschulungskosten
und damit Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG
darstellen.
Aus dem klaren Gesetzestext des § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 leitet sich die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen
für Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten dann ab, wenn die
Umschulungsmaßnahmen einerseits
derart umfassend
sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit
ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und
andererseits auf die
tatsächliche
Ausübung dieser neuen beruflichen Tätigkeit abzielen.
Gemäß
§ 2 Psychotherapiegesetz
(BGBl. 361/1990) setzt die selbständige Ausübung der
Psychotherapie die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen
Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches
Propädeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches
Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und praktische Ausbildung
vermittelt.
Im gegenständlichen Fall studierte der Bw. im
Streitzeitraum an der Siegmund Freud Privatuniversität Wien (in weiterer
Folge SFU) "Psychotherapiewissenschaft", wo er - wie aus dem Abschlusszertifikat
der SFU vom 7. Juli 2008 zu ersehen ist - das Psychotherapeutische
Propädeutikum mit gutem Erfolg bestanden hat. Neben den Theoriestunden
hatte der Bw. zudem auch Praxisstunden im Ausmaß von 500 Stunden zu
absolvieren hatte.
Da die SFU als gemäß
§ 4 Abs. 1
des Psychotherapiegesetzes anerkannte propädeutische Ausbildungseinrichtung
spezifisches Grundwissen und Grundkenntnisse als Voraussetzung für
psychotherapeutische Fachausbildung vermittelt und auf die Anforderungen des
Berufes eines Psychotherapeuten vorbereitet, kann davon ausgegangen werden, dass
es sich bei der vom Bw. gewählten Ausbildung um eine
umfassende Umschulungsmaßnahme
handelt, die einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit
ermöglicht.
Für die Abzugsfähigkeit von umfassenden
Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten wird vom Gesetzgeber in der
Z 10 des § 16 EStG 1988 jedoch weiters gefordert, dass
die Aufwendungen der umfassenden Umschulungsmaßnahmen auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Die Beweggründe für eine Umschulung können
unterschiedlichster Natur sein. Sie können durch äußere
Umstände hervorgerufen werden, in einer Unzufriedenheit im bisherigen Beruf
gelegen sein oder einem Interesse an einer beruflichen Neuorientierung
entspringen. Der Steuerpflichtige muss aber in der Lage sein nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich auf die Ausübung eines
anderen Berufs abzielt
(vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
EStG, § 16 Anm 143).
Dazu bringt der Bw. vor, dass sein Dienstverhältnis
mit der Österreichischen Nationalbank mit Erreichung des
60. Lebensjahres enden werde. Da er im Anschluss an seine derzeitige
Tätigkeit - also nach Erreichung des Pensionsantrittsalters bei der
Österreichischen Nationalbank - gerne gemeinsam mit seiner Frau als
Psychotherapeut arbeiten würde, habe er nun mit der Ausbildung zum
Psychotherapeuten begonnen, um nach Abschluss des Studiums diese neue
Berufstätigkeit aufzunehmen.
Es ist dem Finanzamt insofern beizupflichten, als aus der
ausdrücklich genannten Tatbestandsvoraussetzung des "Abzielens auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes" des § 16
Z 10 EStG grundsätzlich zu schließen ist, dass
Umstände vorliegen müssen, die über eine bloße
Absichtserklärung hinausgehen müssen. Es ist also ein konkret
geplanter Zusammenhang der
Bildungsmaßnahme mit nachfolgenden Einnahmen erforderlich, wobei die
tatsächliche Absicht der Einnahmenerzielung in Zusammenhang mit einer
Ausbildung je nach Ausbildung unterschiedlich schwierig zu dokumentieren
ist.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ist die
Z 10 des § 16 EStG 1988 daher so auszulegen, dass die vom
Steuerpflichtigen getroffenen Maßnahmen für die Umschulung derart
umfassend sein müssen, dass sie die tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes zum Ziel haben. Der Steuerpflichtige muss somit zum Zeitpunkt
der Aufnahme der Umschulungsmaßnahme die ernsthafte Absicht haben, einen
anderen Beruf auszuüben. Diese ernsthafte Absicht muss der Steuerpflichtige
dokumentieren bzw. nachweisen oder glaubhaft machen. Die Nachweisführung
hat nach den Verfahrensvorschriften der BAO zu erfolgen und unterliegt der
Beweiswürdigung der Behörde.
Im gegenständlichen Fall unterzog sich der Bw. einer
bisher zweijährigen intensiven Ausbildung, die sich gemäß
§ 3 des Psychotherapiegesetzes aus einem theoretischen Teil mit einer
Gesamtdauer von zumindest 765 Stunden und einem praktischen Teil mit einer
Gesamtdauer von zumindest 550 Stunden zusammensetzt. Darüber hinaus
hat der Bw. im Jahr 2007 bereits € 9.000 an Studiengebühren
für den Studiengang "Psychotherapiewissenschaft" an der SFU aufgewendet.
Bei der Ausbildung zum Psychotherapeuten handelt es sich also um eine lange,
intensive, umfassende und kostspielige Ausbildung. Die Höhe der
Aufwendungen und die Dauer der Ausbildung, die eine umfassende berufliche
Qualifikation vermittelt, stellen Indizien dafür dar, dass der Bw.
tatsächlich die Ausübung des Berufes als Psychotherapeut anstrebt und
die Ausbildung nicht in seiner privaten Sphäre liegt. Insofern kann nicht
zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Bw. die zeit- und
kostenintensive Ausbildung lediglich auf Grund einer bloßen privaten
Neigung macht.
Darüber hinaus stellt der Umstand, dass die Ehefrau
des Bw. bereits als Psychotherapeutin tätig ist und der Bw. plant, nach
Erreichung des Pensionsantrittsalters sowie nach Beendigung seines Studiums mit
seiner Ehefrau zusammen zu arbeiten, einen starken Indikator dafür dar,
dass der Bw. die ernsthafte Absicht hat, die neue Berufstätigkeit auch
tatsächlich auszuüben und sich als Pensionist zu seiner Pension der
Österreichischen Nationalbank etwas als Psychotherapeut
dazuzuverdienen.
Gemäß
§ 200 Abs. 1 erster Satz
BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach
den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss,
aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss
ist.
Ist die Ungewissheit beseitigt, wird die vorläufige
Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung ersetzt. Gibt die
Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen
Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den bisher
vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt
(§ 200 Abs. 2 leg. zit.).
Im konkreten Fall liegt die Ungewissheit in der Beurteilung
der subjektiven Absichten des Bw. (des Planes bzw. der Motive des Bw.), die zwar
schon vorliegen, aber noch nicht ausreichend objektivierbar und damit
endgültig beurteilbar sind. Die subjektive Absicht kann nämlich nur
anhand objektiver Umstände beurteilt werden. Diese Beurteilung wird erst
später möglich sein, wenn der subjektive Wille anhand der objektiv
messbaren Ausformung klar beweisbar und damit sichtbar werden wird. Bei diesem
Hervortreten der Umstände handelt es sich also nicht um Tatsachen, die die
ursprünglichen Motive ändern, sondern um Tatsachen, die diese Motive
beweisen. Der Sachverhalt wird dadurch nicht geändert, er wird nur
"sichtbar". Die Ungewissheit liegt im bereits bestehenden Motiv und nicht in
einem zukünftigen Ereignis.
Damit handelt es sich im vorliegenden Fall um einen
typischen Anwendungsfall für die vorläufige Veranlagung: Da nach der
derzeit vorliegenden Sachlage nicht sichergestellt ist, dass der Bw. die
Ausbildung zum Psychotherapeuten zum Abschluss bringen wird und ungewiss ist, ob
der Bw. den Beruf des Psychotherapeuten tatsächlich ergreifen wird, hat die
Abgabenfestsetzung bis zur Erbringung des Nachweises, dass der mit der
Ausbildung angestrebte Beruf des Psychotherapeuten auch tatsächlich
ausgeübt wird, gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig zu erfolgen.
Entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung, kommt
der Unabhängige Finanzsenat somit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall mehr Gründe für
die zukünftige tatsächliche Ausübung des Berufes des
Psychotherapeuten sprechen als dagegen und die strittigen Umschulungskosten in
der Höhe von € 9.000,- daher vorläufig als Werbungskosten
anzuerkennen sind.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 27.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990
- § 4 Abs. 1 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AusbildungUmschulungWerbungskostenPsychotherapeutisches PropädeutikumÖsterreichische NationalbankPension.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3989-W/08
- Stammnummer
- 38909
- Gültig
- 27.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF