Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0775-L/07
Betriebsausgabeneigenschaft des Buchwertabgangs eines sich im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0775-L/07vom 26.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma M-KG, vom 31. Mai 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 27. März
2007 betreffend Aufhebung des Bescheides gemäß
§ 299 BAO
hinsichtlich Feststellung von Einkünften für 1997 sowie Feststellung
von Einkünften für 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
(1) Die im
Berufungsjahr in Form einer Kommanditgesellschaft geführte
Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) betreibt einen Holzhandel sowie ein
Sägewerk. An ihr waren im Berufungsjahr HM sowie seine Mutter zu je 50%
beteiligt. Die Mitunternehmeranteile der Bw. wurde im Jahr 2005 zur Gänze
in die Firma M-GmbH gemäß Art. III UmgrStG eingebracht, sodass eine
Gesamtrechtsnachfolge stattfand. Die Bw. machte n der
Steuererklärung für 1997 als Betriebsausgaben ua. einen Buchwertabgang
eines Fahrzeuges iHv. ATS 431.876 sowie Rechtsanwaltskosten iHv.
ATS 56.480 geltend, die im Bescheid über die einheitliche und
gesonderte Feststellung entsprechend berücksichtigt wurden.
(2) Im Zuge einer
auch das berufungsgegenständliche Jahr umfassenden Außenprüfung
stellte eine Prüferin hinsichtlich der unter Pkt. 1 angeführten
Betriebsausgaben fest (Betriebsprüfungsbericht vom 14. September 1999,
Tz 30):
Im Juli 1997 sei ein Fahrzeug angeschafft und aktiviert
worden, mit welchem sich im September 1997 bei einer Auslandsreise ein Unfall
ereignet habe. HM sei zu einem Kunden nach Serbien zu Einkaufsverhandlungen
gefahren. Nach der Ankunft im Hotel sei er zu einem Lokal mit der Absicht
gefahren sich dort mit seinen Geschäftspartnern zu treffen. Er sei dabei
von drei Personen begleitet worden, die er zuvor im Hotel kennengelernt habe.
Die Geschäftspartner seien jedoch im betreffenden Lokal nicht angetroffen
worden. Als die Heimfahrt ins Hotel angetreten worden sei, habe HM das Fahrzeug
auf Grund seines alkoholisierten Zustandes angeblich einer der mitfahrenden
Personen übergeben. Diese Person sei zwar nicht alkoholisiert gewesen,
jedoch habe sich herausgestellt, dass sie keine Lenkerberechtigung besessen
habe. Auf der Rückfahrt zum Hotel habe sich ein Unfall ereignet. HM sei als
schuldiger Lenker verhaftet und in erster Instanz als Lenker des Fahrzeuges
schuldig gesprochen worden. Im Berufungsverfahren sei eine Aufhebung des Urteils
wegen Verfahrensmängel erfolgt; unklar sei vor allem der Umstand gewesen,
wer tatsächlich das Fahrzeug gelenkt habe. Weil von der Klärung
dieser Frage abhänge, ob HM grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, weil
er ein Fahrzeug in betrunkenem Zustand gelenkt habe oder ihn nur geringes
Verschulden treffe, weil er sich nicht vergewissert habe, ob jene Person, der er
sein Fahrzeug anvertraut habe, eine Lenkerberechtigung besitze, erscheine es
zweckmäßig, bis zur endgültigen Klärung des Falles eine
vorläufige Veranlagung durchzuführen.
(3) Das Finanzamt
folgte den Feststellungen der Prüferin und erließ am
24. September 1999 einen Bescheid, in welchem die die Einkünfte
für 1997 gemäß
§ 188 BAO vorläufig festgestellt
wurden und dabei die strittigen Betriebsausgaben Anerkennung fanden, wobei zur
Begründung hiefür auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung verwiesen wurde. Dieser Bescheid wurde am
13. November 2006 ohne Änderung der Bemessungsgrundlagen für
endgültig erklärt.
(4) In einer
Eingabe vom 2. März 2007 wurde eine
"Expertise" der Verkehrsfakultät
Belgrad vom 31. März 2000 zum streitgegenständlichen
Unfallsgeschehen vorgelegt, zu der festgehalten wurde: Der Unfall sei
kurz nach dem Balkankrieg erfolgt und auf Grund der offiziellen
österreichischen Haltung zu Gunsten der neuen Staaten Slowenien, Kroatien
und Bosnien-Herzegovina sei in Restjugoslawien Slobodan Milosevics jeder
Österreicher als "Staatsfeind"
behandelt worden. Man könne daher Restjugoslawien der späten
Neunzigerjahre nicht als Rechtsstaat westlicher Rechtskultur, sondern als
Diktatur mit politisch begründeter Staatswillkür bezeichnen, der sich
auch die Gerichtsbarkeit zu beugen gehabt habe. Außerdem seien zu diesem
Zeitpunkt alle Bereiche des öffentlichen Lebens von unvorstellbarer
Korruption verseucht gewesen. Daher werde ersucht die Expertise unter diesem
Lichte zu beurteilen.
(5) Die in der in
Pkt. 4 angeführten Expertise enthält hinsichtlich der Feststellung der
Person, die das Auto gelenkt hat, ua. folgende Ausführungen: Es
lägen Aussagen der Mitinsassen vor, dass HM das Fahrzeug gelenkt habe. Auf
Grund der von ihm erlittenen Verletzungen sei es
"möglich", dass er der Fahrer
gewesen sei. Die aktivierten Airbags hätten einen Aufprall seines
Körpers auf das Armaturenbrett verhindert und seine Verletzungen
vermindert. Die Verletzung auf der Hinterseite seines Knies könnte durch
Kontakt mit Innenteilen des Autos (unterer Teil des Lenkrades) entstanden sein.
Die Verletzung auf der rechten Schläfe könnte ebenfalls durch den
Kontakt mit Autoteilen entstanden sein.
(6) Mit Bescheid
vom 27. März 2007 wurde der Bescheid vom 13. November 2006,
mit welchem ein endgültige Feststellung von Einkünften erfolgte (vgl.
Pkt. 4), gemäß
§ 299 BAO aufgehoben und zur
Begründung darauf verwiesen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz
einen Bescheid dann aufheben könne, wenn sich dessen Spruch als nicht
richtig erweise. Ergänzend wurde auch noch auf die Begründung
des am gleichen Tag erlassenen endgültigen Bescheides betreffend
Feststellung von Einkünften für 1997 verwiesen, die im Wesentlichen
folgendermaßen lautet: Das im Betriebsvermögen befindliche
Fahrzeug sei anlässlich einer Auslandsreise des HM bei einem Verkehrsunfall
zerstört worden. Im vorläufigen Feststellungsbescheid seien die
entsprechenden Aufwendungen vorläufig anerkannt worden. Laut Gerichtsurteil
habe HM das Fahrzeug alkoholisiert gelenkt. Nach der Rechtsprechung könnten
Betriebsausgaben iZm. einem Verkehrsunfall dann als Aufwand abgezogen werden,
wenn der betriebliche Zusammenhang nicht durch auf privaten Ursachen beruhenden
Ursachen überlagert würden. Bei Trunkenheit am Steuer sei dies aber
der Fall. Daher könnten die Kosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt
werden.
(7) Innerhalb
verlängerter Berufungsfrist wurde gegen diese Bescheide am
30. Mai 2007 jeweils Berufung erhoben, in der einerseits - ohne
nähere Begründung - die ersatzlose Behebung des Aufhebungsbescheides
und andererseits die neuerliche Berücksichtigung der nicht mehr anerkannten
Betriebsausgaben iZm. dem Verkehrsunfall mit folgender Begründung begehrt
wurde: Das Finanzamt sei auf die Einwände (vgl. Pkt. 4) zur
Expertise (vgl. Pkt. 5) mit keinem Wort eingegangen, womit der Bescheid
aufgrund mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit
Rechtswidrigkeit belegt sei. Die Vorwürfe gegenüber
Rest-Jugoslawiens würden wiederholt und insoweit ergänzt als vor
Fertigstellung der Expertise vom Expertisenersteller mündlich angeboten
worden sei gegen eine Bezahlung von 10.000 DM diese so auszufertigen, dass
HM freigesprochen werde. Einen schriftlichen Beweis gebe es darüber
natürlich nicht. Das Einzige, was als Beweis angeboten werden könne
sei eine Zeugenaussage seines Anwaltes und seines Geschäftspartners. Beide
könnten diesen Sachverhalt bestätigen. Aufgrund der Tatsache,
dass HM unschuldig gewesen sei und im Vertrauen auf die Korrektheit der Justiz
sei dieses nach österreichischem Recht strafbare Angebot natürlich
abgelehnt worden. Im Nachhinein habe es sich leider herausgestellt, dass die
Justiz Rest-Jugoslawiens nicht mit mitteleuropäischen Maßstäben
vergleichbar sei, weil man während der gesamten Verhandlungen gemerkt habe,
dass das Urteil bereits vor der jeweiligen Verhandlung festgestanden sei und
jede Einwendung des HM als unbedeutend abgetan worden sei. Das Rechtssystem habe
nach der willkürlichen Meinung des (Diktator-)Präsidenten Slobodan
Milosevic funktioniert. Selbst wenn das strafbare Angebot der Bestechung
angenommen worden wäre, hätte die Bw. nicht gewusst, ob hinterher
nicht zusätzlich noch mehrere Personen geschmiert werden hätten
müssen. So habe man sich korrekt verhalten, die strafbare Bestechung
abgelehnt und werde dafür
"bestraft", weil die oben
erwähnten Betriebsausgaben nicht anerkannt würden. In diesem
Zusammenhang sei zu betonen, dass trotz des damaligen hohen Risikos mit Serbien
Geschäfte gemacht worden seien und damit die Wertschöpfung im Betrieb
gesteigert werden hätte können und somit in Österreich eine
erhebliche Steuerleistung erbracht worden sei. Wenn man das Gutachten
aufmerksam durchlese, stelle man fest, dass dieses insich widersprüchlich,
nicht logisch und inkonsequent sei. Außerdem würden - wie aus der
Expertise hervorgehe - immer wieder Mutmaßungen eingestellt und genauso
wie die Verfasser der Expertise zum Schluss kämen, HM könne der Fahrer
gewesen sein, könne man zum Schluss kommen, dass er auch nicht der Fahrer
gewesen sei. Aufgrund der verweigerten Bestechung hätten die
Expertisen-Verfasser zum Schluss ein für Hubert Mitteramskogler negatives
Statement abgegeben. Dabei gingen sie davon aus, dass es so gewesen sein
könnte. Es könnte aber auch anders gewesen sein, nämlich, dass HM
nicht der Fahrer gewesen sei und das Lenken des Fahrzeuges dem laut Untersuchung
einzigen nicht Betrunkenen überlassen habe. Dieser stelle wiederum die
"Schutzbehauptung" auf, er habe das
Fahrzeug nicht gelenkt, damit er für den von ihm verursachten Unfall mit
überhöhter Geschwindigkeit nicht zur Verantwortung gezogen werden
könne. Nachdem sich HM an den Zeitpunkt des Unfalls nicht erinnern
könne, sei es für OSt (Anmerkung: jene Person, die laut Darsterllung
der Bw. das Fahrzeug gefahren haben soll) leicht, die Fahrerschuld auf HM
abzuschieben. Durch das Gerichtsurteil und die Expertise sei nicht der
zwingende Beweis dafür erbracht, dass Hubert Mitteramskogler grobe
Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, wie dies von der
Rechtsprechung des VwGH gefordert werde. Im vorliegenden Fall liege die
Schwierigkeit auch nicht in der Rechtsauslegung, sondern in der Feststellung des
Sachverhaltes. In der Expertise stehe Aussage gegen Aussage. HM betone,
dass er sich nicht erinnern könne, dass Auto überhaupt gelenkt zu
haben, sondern, dass er die Autoschlüssel OSt übergeben habe. Dieser
behaupte, er sei auf der Rückbank nur Mitfahrer gewesen, sage aber nicht
wer gefahren sei. In der Expertise werde weiters festgehalten, dass OSt
laut Blutuntersuchung nicht betrunken gewesen sei, obwohl er das Gegenteil
behaupte. Somit habe HM dem Einzigen, der nicht alkoholisiert gewesen sei, das
Lenken des Fahrzeuges überlassen und dass sei ja wirklich keine grobe
fahrlässige Handlung. In der Expertise werde weiters festgestellt, dass
durch den Einsturz des Daches der Beifahrer und die hinteren Passagiere den
größten Kräften ausgesetzt gewesen seien. Warum sei dann OSt der
einzig leicht Verletzte? Er hätte doch auf der hinteren Bank gesessen.
Daraus ergebe sich, dass aus dem Verletzungsgrad der Passagiere zu
schließen sei, dass OSt auf dem Fahrersitz gewesen sei, weil dort die
geringsten Kräfte eingewirkt hätten. Hubert Mitteramskogler sei
hauptsächlich auf der rechten Seite verletzt. Wenn er der Lenker gewesen
wäre und somit links im Fahrzeug gesessen wäre, warum und wovon
hätte er dann seine Verletzungen auf der rechten Seite? Sei daraus nicht
vielmehr der Schluss zwingend, dass HM rechts im Auto und somit nicht am
Fahrersitz gesessen sei. Die Expertisen-Verfasser hielten fest, dass OSt
die meisten Verletzungen auf der linken Seite erlitten habe. Es stelle sich die
Frage, wie dies möglich sei, wenn er wie behauptet auf der rechten hinteren
Seite gesessen sei. Sei es nicht eher wahrscheinlich, dass er auch links
gesessen sei? Und nachdem, wie in der Expertise festgehalten werde, der
Passagier hinten links als einziger im Auto verblieben sei, könne OSt nur
auf dem Fahrersitz gesessen sein und somit das Fahrzeug gelenkt haben. Im
Gutachten stehe, dass Blutspuren auf der vorderen linken Tür und auf dem
Sicherheitsgurt gefunden worden seien, aber nicht festgestellt werden hätte
können, wem diese zuzurechnen seien, sodass die Person nicht genannt werden
könne, die das Auto gelenkt habe. Weiters sei im Gutachten
ausgeführt, dass aufgrund der Analyse der Verletzungen der Insassen die
Sachverständigen der Medizin nicht genau feststellen hätten
können, welche Person im Moment des Unfalls das Auto gelenkt habe. Aber die
Expertisen-Gutachter (Techniker) könnten dies offenbar? An gleicher Stelle
werde festgehalten, dass der Sachverständige der Chirurgie nicht mit
absoluter Sicherheit feststellen könne, wie die genaue Lage der Personen im
Auto vor dem Unfall gewesen sei, aber er meine, dass die wahrscheinlichste
Variante sei, dass sich auf den vorderen Sitzen HM und OSt befunden hätten.
Es sei nochmals angemerkt, dass HM seine Verletzungen auf der rechten Seite und
OSt auf der linken Seite gehabt hätten. Weiters halte man fest, dass man
aufgrund der Zeugenaussagen und der Aussagen der Insassen kein sicheres Urteil
über die Sitzfolge im Auto machen könne. Gäbe es hier nicht von
mehreren Personen widersprüchliche Angaben, würde man wahrscheinlich
mit Sicherheit feststellen, dass HM der Lenker sei. Dies hätte man aber
aufgrund der protokollierten Zeugenaussagen nicht feststellen
können. In der Expertise werde aufgrund des Blutergusses auf dem
linken hinteren Knie der Schluss gezogen, dass HM der Fahrer gewesen sei. Die
weiteren wesentlich schweren Verletzungen auf der rechten Seite würden nur
noch wage damit begründet, sie könnten beim Anprall durch den Kontakt
mit Autoteilen entstanden sein. Wo soll sich HM auf der rechten Seite, wenn er
Fahrer gewesen sei, derart schwer gestoßen haben? Man sehe deutlich, dass
die Verletzungen der rechten Seite nicht in das
Schemapassten, daher nur kurz
erwähnt würden und die einzige Verletzung auf der linken Seite des
Knies durch irgendwelche Berührungen mit Autoteilen entstanden seien. Durch
diese Feststellung könne man genau erkennen, dass das Gutachten in sich
nicht schlüssig und inkonsequent sei. Anhand der hier nur teilweise
aufgezählten Beispiele und Widersprüche lasse sich feststellen, dass
der wahre Sachverhalt nicht eindeutig eruierbar sei. Das aber bedeute wiederum,
dass man HM grobe Fahrlässigkeit nicht vorwerfen und schon gar nicht
nachweisen könne. Er habe die Schlüssel an den einzigen nicht
alkoholisierten Beteiligten übergeben, der wahrscheinlich deshalb nicht
betrunken gewesen sei, weil er sich bereit erklärt habe, dass nach Hause
fahren zu übernehmen und wegen der 0,0 Promille-Regelung in
Rest-Jugoslawien keinen Alkohol getrunken habe. Dieses Verhalten sei
"nicht einmal leicht fahrlässig, sondern
vorbildlich". Da nun der Sachverhalt nicht eindeutig festgestellt,
sondern nur vermutet werden könne, sei in diesem Fall
"in dubio pro reo" (im Zweifel für
den Angeklagten) zu entscheiden.
(8)
Nach Vorlage der Berufungen an den Unabhängigen Finanzsenat richtete der
Referent des Berufungsverfahrens folgenden Vorhalt an die Bw.: 1. Welchen
endgültigen Ausgang habe das Gerichtsurteil hinsichtlich des sich am
22. September 1997 ereignenden Unfalles genommen? Sei HM letztlich
verurteilt oder freigesprochen worden? Es wäre eine beglaubigte
Übersetzung des letztinstanzlichen Urteils vorzulegen. 2. Das
allfällige Bestehen eines totalitären Systems werde nicht als
zwingender Beweis dafür angesehen, dass ein - für den eigenen
Rechtsstandpunkt nachteiliges - Gutachten bzw. Gerichtsurteil jedenfalls falsch
oder auf Willkür beruhend angesehen werden könne. Tatsache sei, dass
die Bw. bislang keinerlei Beweis dafür erbringen habe können, dass HM
zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht in alkoholisiertem Zustand gelenkt
habe und somit der Inhalt eines von einer offenkundig fachkundigen Person
erstellten Gutachtens nicht mit einem dementsprechenden Hinweis negiert werden
könne. 3. Laut "Expertise"
habe sich der Unfall um 5:15 Uhr - offenbar nach einem ausgiebigen Lokalbesuch
mit starkem Alkoholkonsum mehrerer daran Beteiligter (darunter auch HM)
ereignet. Es sei also - unabhängig davon, wer das Fahrzeug nun
tatsächlich gelenkt hat - jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich der
Unfall zu dieser Tageszeit und nach einem Lokalbesuch auf einer betrieblich
veranlassten Fahrt ereignet habe. Da für die Anerkennung eines
Buchwertabganges als Betriebsausgabe jedoch eine
"betriebliche Veranlassung" (zB. eine
eindeutig betrieblich veranlasste Fahrt) vorliegen müsse, mache die
bloße abstrakte Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes (hier des
Fahrzeuges) zum Betriebsvermögen eine damit im Zusammenhang stehende
Ausgabe oder Aufwendung bzw. einen Vermögensabgang noch nicht zwingend zur
Betriebsausgabe (vgl. zB. VwGH 25.1.2000, 97/14/0071, sowie 9.1.2004,
2000/15/0153; vgl. auch BFH 18.4.2007, XI R 60/04; siehe dazu
Renner, SWK 2007, S 879). Sollte
die Ansicht vertreten werden, es läge dennoch eine betrieblich veranlasste
Fahrt vor, wäre ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
(9) Der Vorhalt
wurde am 2. Dezember 2008 folgendermaßen beantwortet: 1. Die
beglaubigte Übersetzung des letztinstanzlichen Urteils liege bei (siehe
Pkt. 10). 2. Nicht das Bestehen eines totalitären Systems
begründe die Zweifel am Gutachten, sondern die Widersprüchlichkeiten
und die Inkonsequenz, die im Bergleitschreiben an das Finanzamt und in der
Berufung angeführt würde. Auch im Urteil (Seiten 13, 14, 15) seien die
Zweifel erkennbar. 3. Die betriebliche Veranlassung begründe sich
damit, dass sich HM mit einem Geschäftspartner zu einer geschäftlichen
Besprechung am Vorabend des Unfalls verabredet und sich daher in das Lokal aus
rein betrieblich veranlassten Motiven begeben habe.
(10) Das
rechtskräftige letztinstanzliche Urteil des Amtsgerichtes in Kraljevo,
datiert mit 30. Juni 2000, war der Vorhaltsbeantwortung sowohl in
serbischer Sprache als auch in beglaubigter Übersetzung ins Deutsche
angeschlossen. Ihm kann Folgendes entnommen werden: HM wurde schuldig
gesprochen, durch Lenken eines Fahrzeuges mit einem Alkoholgehalt von 1,96
Promille im Blut und Überschreiten einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50
km/h dadurch, indem er 116 km/h gefahren sei, die schwere Straftat gegen die
Sicherheit im Straßenverkehr begangen zu haben und zu einer bedingten
Haftstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Das Gericht ging
insbesondere auf Grund der Verletzungen der Fahrzeuginsassen, der technischen
Rekonstruktion des Unfalls sowie von Zeugenaussagen von Fahrzeuginsassen davon
aus, dass HM der Lenker des unfallsgegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei
(vgl. Seiten 8 f sowie 11 ff der beglaubigten Übersetzung) und stützte
sich dabei auf den Befund des Instituts der Fakultät für Verkehrswesen
(vgl. Pkt. 5), der im Einklang mit einem pathologischen Gutachten steht (Seiten
10 und 13 der Urteilsübersetzung).
Über
die Berufungen wurde erwogen:
(11) Die von der
Bw. eingebrachte Berufungsschrift richtet sich sowohl gegen die gemäß
§ 299 BAO erfolgte Bescheidaufhebung, als auch gegen den Bescheid, mit
welchem die Einkünfte gemäß
§ 188 BAO festgestellt
wurden und die strittigen Betriebsausgaben keine Berücksichtigung mehr
fanden.
Gemäß
§ 299 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz einen Bescheid der Abgabenbehörde erster
Instanz aufheben, wenn der Spruch dieses Bescheides sich als nicht richtig
erweist. Nach § 4 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 sind Betriebsausgaben
durch den Betrieb veranlasste
Aufwendungen. (12) Was den
Aufhebungsbescheid betrifft, wird in der Berufungsschrift ohne
ausdrückliche Begründung dessen ersatzlose Aufhebung beantragt (vgl.
Pkt. 8). Der angefochtene Bescheid nimmt in seiner Begründung
zunächst nur darauf Bezug, unter welchen Voraussetzungen eine auf
§ 299 BAO gestützte Aufhebung eines Bescheides erfolgen kann.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates würde diese
Begründung alleine noch nicht ausreichen, die Gründe für die
Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Feststellungsbescheides vom
13. November 2006 ausreichend darzulegen. Allerdings nimmt der
Aufhebungsbescheid auch auf die Begründung des Feststellungsbescheides, in
welchem dargestellt ist, dass HM beim Lenken eines Fahrzeugs in alkoholisiertem
Zustand einen Unfall verursacht habe und daher die dadurch entstandenen
Aufwendungen keine Betriebsausgabe darstellten, Bezug. Insoweit wird die
Begründung dieses Bescheides auch zu jener des Feststellungsbescheides
erhoben, sodass diese nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates insgesamt
ausreichend ist, um die von der Amtspartei angenommene Rechtswidrigkeit des
Feststellungsbescheides, in welchem dennoch die durch den Unfall verursachten
Aufwendungen als Betriebsausgaben anerkannt wurden, darzulegen (vgl.
sinngemäß auch UFS 10.12.2008, RV/0508-I/08). Die Berufung
gegen den gemäß
§ 299 BAO ergangenen Aufhebungsbescheid war
daher abzuweisen, dies insbesondere deshalb, weil auch der Unabhängige
Finanzsenat von dem durch die Amtspartei angenommenen Sachverhalt bzw. den
dadurch eintretenden Rechtsfolgen und somit von der Rechtswidrigkeit des
Feststellungsbescheides ausgeht (vgl. die Punkte 13 ff).
(13) In
Würdigung der im Veranlagungsakt der Amtspartei sowie im Berufungsakt des
Unabhängigen Finanzsenates aufliegenden Beweismittel ist von folgendem
Sachverhalt auszugehen: Im Betriebsvermögen der Bw. befand sich ein
PKW, der am 22. September 1997 um 5:30 Uhr auf einer Fahrt in
Restjugoslawien durch einen Unfall zerstört wurde. Das Fahrzeug wurde im
Unfallzeitpunkt vom an der Bw. beteiligten HM mit einem Alkoholgehalt von 1,96
Promille im Blut mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h im Bereich einer
bestehenden Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h gelenkt. Der
unfallsgegenständlichen Fahrt ging ein am Vorabend begonnener Lokalbesuch
des HM gemeinsam mit mehreren Personen voraus, die dieser im Hotel kennengelernt
hatte. Grund des Lokalbesuches war ein beabsichtigtes Treffen mit
Geschäftspartnern, die jedoch nicht erschienen. Durch den Unfall wurden
mehrere Personen, sowohl Fahrzeuginsassen, - darunter auch HM selbst - als auch
bei einer Busstation Wartende zT. schwer verletzt. Am Fahrzeug entstand ein
Schaden iHv. ATS 431.876. HM wurde wegen Verletzung der Sicherheit im
Straßenverkehr rechtskräftig zu einer bedingten Haftstrafe
verurteilt.
(14) In freier
Beweiswürdigung wurde dem dieser Sachverhaltsannahme entgegenstehenden
Vorbringen der Bw., HM sei nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen, nicht
gefolgt und zwar aus folgenden Gründen: Der Unabhängige
Finanzsenat verkennt nicht, dass sich weder aus der Expertise (vgl. Pkt. 4)
noch dem letztinstanzlichen Urteil (vgl. Pkt. 10) zwingend und jeden
Zweifel ausschließend ableiten lässt, dass tatsächlich HM das
gegenständliche Fahrzeug im Unfallszeitpunkt gelenkt habe; was wohl nur
dann der Fall gewesen wäre, wenn dieser der einzige Fahrzeuginsasse gewesen
wäre. Ebenso kann aber die Bw. keinerlei gesicherten Beweis dafür
erbringen, dass HM das Fahrzeug nicht gelenkt habe, zumal auch sie
einräumt, dass sich dieser - offenbar auf Grund seines hohen
Alkoholisierungsgrades oder seiner beim Unfall erlittenen Verletzungen
(Gehirnerschütterung) - nicht mehr an den Unfall bzw. an den
tatsächlichen Fahrzeuglenker erinnern könne. Er behauptet lediglich,
die Fahrzeugschlüssel einer anderen Person, die angeblich selbst nicht
alkoholisiert gewesen sei, übergeben zu haben. Die Bw. kann somit ihre
Version des angeblich sich ereignenden Sachverhaltes auf keine Beweismittel
stützen, die auf einer unmittelbaren Wahrnehmung einer zum Unfallszeitpunkt
anwesenden Person beruhen. Vielmehr ist es so, dass die anderen Fahrzeuginsassen
übereinstimmend behaupten, HM habe das Fahrzeug gelenkt. Die Bw.
widerspricht diesen gleichlautenden Aussagen sowie dem durch ein Gutachten einer
Fakultät einer Universität ermittelten und durch ein Gericht
rechtskräftig festgestellten Sachverhalt zunächst deshalb, weil sich
ihrer Darstellung nach - wie sie in der Berufungsschrift darstellt -
Ungereimtheiten im Gutachten ergeben. Zu den Einwendungen gegen das Gutachten
und den darauf basierenden Ausführungen im rechtskräftigen Urteil ist
festzuhalten: Für den Unabhängigen Finanzsenat sind dem
Gutachten bzw. dem Urteil keine Unschlüssigkeiten entnehmbar, die
ernsthafte Zweifel an deren Sinngehalt erwecken könnten. Die Darstellung
der Art der erlittenen Verletzungen und deren mögliche bzw. am
wahrscheinlichsten Ursachen lässt jedenfalls die angenommene Sitzposition
und somit den Schluss, dass HM das Fahrzeug gelenkt habe, als möglich bzw.
nahe liegend erscheinen. Nach den dagegen erhobenen Einwendungen der Bw.
lässt sich zwar - vorbehaltlich einer diesbezüglichen
gutächterlichen verkehrstechnischen Befassung - eine andere Sitzposition
der Fahrzeuginsassen nicht ausschließen, keineswegs implizieren sie aber
eine größere Wahrscheinlichkeit dieser Version des
Sachverhaltes. Da für die Annahme eines Sachverhaltes in freier
Beweiswürdigung als erwiesen jedoch ausreichend ist, dass die diesem
zugrundegelegte Möglichkeit gegenüber anderen Möglichkeiten die
überragende Wahrscheinlichkeit aufweist und ein Nachweis hiefür nicht
im naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn erforderlich ist (vgl. hiezu
Ritz,
BAO3, § 167, Tz 8
mwN.), ist - weil durch ein offenbar nicht auf unlogischen Ergebnissen
beruhendes Sachverständigengutachten sowie einem darauf basierenden
letztinstanzlichem Urteil unterstützt - davon auszugehen, dass in der Tat
HM das Fahrzeug gelenkt und somit den Unfall verschuldet hat.
(15) Zu weiteren
Ausführungen der Bw. , die ihrer Ansicht nach dagegen sprechen, dass HM im
Unfallszeitpunkt Fahrzeuglenker gewesen sei, ist festzuhalten:
(15/1) Den
Ausführungen, dass die dahingehende Aussage jener Person, von der die Bw.
behauptet, dass diese der Fahrzeuglenker gewesen sei, sie sei nicht gefahren,
eine "Schutzbehauptung" sei, ist zu
entgegnen, dass diese Wertung mit der mindestens gleich hohen Wahrscheinlichkeit
für von HM getätigte gegenteilige Darstellung zutrifft. Es darf nicht
übersehen werden, dass der Ursprung dieser Darstellung in einem gegen ihn
eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren liegt, der naturgemäß als
Beschuldigter sich mit allen Mitteln gegen eine allfällige Verurteilung zur
Wehr setzen wollte. Insoweit kann daher dem Wahrheitsgehalt dieser aussage kein
gesteigerter Wert beigemessen werden. Zum Hinweis, dass der Bw. angeboten
worden sei, für die Hingabe von Schmiergeld, das Gutachten dahingehend zu
verfassen, dass offenbar HM im Unfallszeitpunkt nicht der Lenker des Fahrzeuges
gewesen sei, ist festzuhalten: Abgesehen davon, dass die Bw. selbst
eingeräumt hat, dieses angebliche Verlangen der Gutachtensersteller nicht
beweisen zu können, lässt sich aus daraus keinesfalls ableiten, dass
das Gutachten in der tatsächlich erstellten Form tatsächlich falsch
sei. Vielmehr könnte ein allfälliges Verlangen nach Schmiergeld auch
dahingehend interpretiert werden, dass in einem derartigen Fall das Gutachten
falsch - nämlich den Ausführungen der Bw. bzw. des HM entsprechend
verfasst worden wäre. Insoweit ist also mit diesem unbewiesenen
berufungsgegenständlichen Vorbringen für den Standpunkt der Bw. nichts
gewonnen.
(15/2) Den
Ausführungen, dass das gegenständliche Gutachten bzw. Urteil deshalb
von einer Schuld von HM ausgegangen sei, weil in Restjugoslawien auf Grund der
dort herrschenden Staatswillkür jeder Österreicher als
"Staatsfeind" behandelt worden sei, der
sich auch die Gerichtsbarkeit zu beugen gehabt habe (vgl. Pkt. 4), ist
entgegenzuhalten, dass weder der Expertise noch dem Gerichtsurteil eine derartig
dahinter stehende Motivation entnommen werden kann, sondern diese Wertung
vielmehr offenbar auf dem subjektiven Empfinden der Bw. beruht.
(15/3) Dem am Ende
der Berufungsschrift vorgebrachten Argument, dass bei nicht restlos
geklärten Sachverhalten der Grundsatz "in
dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) zum Tragen
käme, ist entgegenzuhalten, dass diese rechtliche Schlussfolgerung ein dem
Strafrecht bzw. Strafprozessrecht immanenter Grundsatz ist, der jedoch - auch
sinngemäß - für Verwaltungsverfahren und somit auch für
Abgabenverfahren nicht zum Tragen kommt. Vielmehr ist gerade im Abgabenverfahren
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung normiert (vgl. § 167
Abs. 2 BAO), sodass die Abgabenbehörde bei einander widersprechenden
Beweismitteln nach ihrer Überzeugung einen Sachverhalt festzustellen
hat.
(16) Geht man aber
davon aus, dass tatsächlich HM als Lenker den Verkehrsunfall im Zustand
hochgradiger Alkoholisierung verursacht hat, so widerspricht auch die Bw. nicht
der nach Ansicht des Finanzamtes daraus resultierenden Rechtsfolge, dass damit
im Zusammenhang stehende Aufwendungen keine Betriebsausgaben darstellen. Wie der
Bw. auch im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates unter Hinweis auf
Judikatur und Literatur mitgeteilt und von ihr gleichfalls unwidersprochen
gelassen, ist durch ein derartiges Verhalten der Kausalzusammenhang zwischen
Unfall und Betriebsgeschehen jedenfalls unterbrochen, zumal davon auszugehen
ist, das die bloße Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum
Betriebsvermögen keinesfalls dazu führt, dass jedwede mit diesem
Wirtschaftsgut entstehenden Aufwendungen zwingend zu Betriebsausgaben
führen (vgl. zB. VwGH 25.1.2000, 97/14/0071, sowie 9.1.2004, 2000/15/0153;
UFS 4.3.2005;
RV/1506-W/02;
BFH 18.4.2007, XI R 60/04; sowie
Renner, SWK 2007, S 879 und
Doralt,
EStG11, § 4, Tz
252 mwN.). Somit kann aus diesem Grund der Berufung kein Erfolg
beschieden sein.
(16) Doch selbst
wenn man sich den unbewiesenen Behauptungen der Bw. anschließen
würde, HM habe das Fahrzeug im Unfallszeitpunkt nicht gelenkt, kann dies
der Berufung aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg verhelfen: HM
hat sich zwar - auch seitens der Amtspartei nicht bestritten - zunächst
offenbar tatsächlich aus geschäftlichem Anlass in das Lokal begeben,
weil er dort Geschäftspartner treffen wollte. Insoweit kann somit den
Ausführungen der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 2. Dezember 2008
(vgl. Pkt. 9) gefolgt werden. Zu diesem Treffen ist es jedoch laut seitens der
Bw. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Prüferin nicht gekommen,
weil die Geschäftspartner nicht erschienen sind. Somit war ab dem
Zeitpunkt, ab dem ersichtlich war, dass diese Personen nicht mehr erscheinen
würden, der allenfalls vorhandene betriebliche Charakter dieses
Lokalbesuchs beendet. Das weitere - offenbar mit erheblichem Alkoholkonsum
verbundene - stundenlange weitere Verbleiben im Lokal mit Personen, die
unbestritten keine Geschäftspartner der Bw. waren, sondern die er erst im
Hotel, in dem er nächtigte, kennengelernt hat, sind, sowie die
anschließende Rückfahrt in das Hotel mit dem
unfallsgegenständlichen PKW war somit jedenfalls nicht mehr betrieblich
veranlasst. Insoweit können dabei durch ein Unfallgeschehen verursachte
Aufwendungen, welches gleichsam auf einer
"Privatfahrt" angefallen sind -
unabhängig davon, ob bzw. in welchem Ausmaß HM Fahrlässigkeit
vorzuwerfen ist - zu keinen Betriebsausgaben führen. Es macht daher
insoweit keinen Unterschied, ob dieser selbst gefahren ist oder die
Fahrzeugschlüssel weitergegeben hat und ob diese Person ihrerseits
alkoholisiert war oder nicht bzw. eine Lenkerberechtigung besaß. Dieser
der Bw. im Übrigen bereits im Berufungsverfahren bekanntgegebenen
Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates, die sich ihrerseits auf
Judikatur und Literatur stützt (vgl. die auch insoweit anwendbaren Zitate
in Pkt. 8 sowie Pkt. 15), hat diese überdies auch nicht
widersprochen.
Die Berufung war somit auch unter diesem Aspekt einer
Sachverhaltsannahme abzuweisen und es war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 26.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0775-L/07
- Stammnummer
- 38890
- Gültig
- 26.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF