Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0340-I/08
Die Einräumung eines Bestandrechtes, wenn auch mit weitgehender Nutzung (Errichtung eines Geschäftsgebäudes), verwirklicht nicht den Tatbestand nach § 1 Abs. 2 GrEStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0340-I/08vom 26.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M-GmbH, Adr, vertreten durch
Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 16. April
2008 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Laut Kontrollmitteilung vom 31. März 2008 war bei
einer Betriebsprüfung hervorgekommen, dass die Firma M-GmbH (=
Berufungswerberin, Bw) von H, dieser geschäftsführender Gesellschafter
der GmbH mit einem Anteil von 99 %, ein unbebautes Grundstück angemietet
hat und im Vertrag Modalitäten hinsichtlich der Errichtung eines
Geschäftsgebäudes festgelegt worden waren. Aus dem am 27. April 2005
abgeschlossenen Mietvertrag geht hervor, dass die Bw von H beginnend ab 1. Mai
2005 und auf unbestimmte Dauer das unbebaute Grundstück EZ1 im Ausmaß
von 1.912 m² zum monatlichen Mietzins von € 1.912 gemietet hat.
Vereinbart ist im Weiteren eine grundsätzlich sechsmonatige
Kündigungsfrist, wobei der Vermieter lt. Punkt II. auf die Bestanddauer von
25 Jahren auf sein Kündigungsrecht verzichtet. Gemäß
Vertragspunkt VI. ist die Mieterin berechtigt, auf dem Grundstück ein, den
Bestimmungen der Tiroler Bauordnung entsprechendes, Geschäftshaus
(Möbelhaus) auf eigene Kosten zu errichten. Bei Beendigung des
Bestandverhältnisses hat die Mieterin - falls der Vermieter dies
schriftlich verlangt - das Gebäude samt Nebenanlagen auf eigene Kosten zu
entfernen und den früheren Zustand wieder herzustellen, andernfalls der
Vermieter auf Wunsch der Mieterin berechtigt ist, das errichtete Gebäude um
den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Restbuchwert abzulösen und sohin in
sein wirtschaftliches Eigentum zu übernehmen (Punkt VII.). Sämtliche
Bewirtschaftungs- bzw. Betriebskosten hat die Bw zu tragen. Der Vermieter
verpflichtet sich als Grundeigentümer das Bauansuchen der Bw zu
unterstützen und zu unterfertigen. Das Möbelhaus wurde noch im
Jahr 2005 gebaut; im Rahmen der Einheitsbewertung (EW-AZ1) erfolgte zum 1.
Jänner 2006 eine Wertfortschreibung dahin, dass das unbebaute
Grundstück EZ1 zufolge des darauf errichteten Superädifikates
(Gebäude auf fremdem Grund und Boden) abgewertet und der erhöhte
Einheitswert mit € 14.700 (anstelle bisher € 26.100)
festgestellt wurde.
Das Finanzamt hat die bislang selbst berechnete
Bestandvertragsgebühr auf Null berichtigt und der Bw mit Bescheid vom 16.
April 2008, StrNr, ausgehend von dem gemäß
§ 15 Abs. 2
Bewertungsgesetz auf 9 Jahre kapitalisierten Mietzins (= € 1.912 x 12
x 9) in Höhe von € 206.496 die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im
Betrag von € 7.227,36 vorgeschrieben. Begründend wurde
ausgeführt, der Bw sei vertraglich eine Nutzung eingeräumt worden, die
nicht mit einer herkömmlichen Nutzung iS einer Miete vergleichbar
wäre. Der Mietvertrag sei daher gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG der
Grunderwerbsteuer zu unterwerfen.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde - unter Darlegung
der getroffenen Vereinbarungen - eingewendet, der Umstand, dass die Bw als
Mieterin auf dem Grundstück ein Gebäude planen und errichten
könne, sei nicht unter § 1 Abs. 2 GrEStG zu subsumieren. Der Vermieter
bleibe als Eigentümer alleine verfügungs- und verwertungsberechtigt.
Nach der VwGH-Judikatur wäre erforderlich, dass der Mieter nicht nur am
wirtschaftlichen Ergebnis einer Verwertung teilhabe, sondern zudem vom Vermieter
die Veräußerung an bestimmte Personen verlangen könne. Die Bw
habe dagegen lediglich ein unbebautes Grundstück zu einem ortsüblichen
Preis gemietet und sei nur berechtigt, auf eigene Kosten ein Geschäftshaus
zu errichten und zu erhalten. Damit die Bw im Hinblick auf die erheblichen
Investitionen das Gebäude auch entsprechend nützen könne, habe
der Vermieter auf die Dauer von 25 Jahren auf sein Kündigungsrecht
verzichtet. Die Bestimmungen betreffend Entfernung des Gebäudes bzw. dessen
Ablöse bei Beendigung des Bestandvertrages sowie betreffend die
Kündigungsgründe seien in ähnlicher Form in den meisten
Bestandverträgen über Geschäftsräumlichkeiten üblich.
Der Vermieter könne jederzeit an wen auch immer die Liegenschaft, dies ohne
jegliches Mitbestimmungsrecht der Bw oder deren Beteiligung am Erlös,
veräußern, wobei das Mietverhältnis ex lege auf den neuen
Käufer übergehe. Worin das Finanzamt eine "nicht herkömmliche
Nutzung" erblicke, sei nicht erkennbar; der gegenständliche Vertrag
würde jedenfalls einem Drittvergleich stand halten. Der Bescheid sei daher
ersatzlos zu beheben.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2008
wurde dahin begründet, dass sich "aus der Berufung keine neuen Tatsachen"
ergeben würden.
Im Vorlageantrag vom 23. Juni 2008 wurde ergänzend
ausgeführt, es sei der Bw frei gestanden, überhaupt ein Bauwerk zu
errichten. Im Falle der Beendigung des Bestandverhältnisses sei
grundsätzlich die Entfernung des Gebäudes und nicht etwa dessen
ersatzloser Übergang ins Eigentum des Vermieters vereinbart, sodass keine
außergewöhnliche Nutzung vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl 1987/309, idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Nach § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines
Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich
ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu
verwerten.
Nach § 2 Abs. 2 Z 2 GrEStG sind Gebäude auf
fremdem Boden (Superädifikate)
abweichend vom bürgerlichen Recht den Grundstücken gleichgestellt, dh.
der Erwerb solcher Gebäude ist grunderwerbsteuerpflichtig. Ein
Superädifikat setzt ein (von vorneherein zeitlich begrenztes)
Grundbenützungsrecht voraus, wobei dieses idR durch eine vertragliche
Vereinbarung mit dem Grundeigentümer - etwa durch einen
Bestandvertrag - eingeräumt werden
wird. Die Einräumung dieses Grundbenützungsrechtes stellt
keinen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang
dar. Nur wenn die Zustimmung zur Errichtung des Gebäudes in einer
Form erfolgt, dass dadurch der Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG - und zwar
in Bezug auf das benützte
Grundstück - erfüllt ist, unterliegt schon dieser Vorgang (nach
§ 1 Abs. 2 GrEStG) der Steuer.
§ 2 Abs. 2 Z 2 GrEStG käme
hingegen dann zum Tragen, wenn jemand das Superädifikat allein (ohne
Grundstück) erwirbt oder wenn der Grundeigentümer selbst das auf
seinem Grund stehende fremde Gebäude erwirbt (vgl. dazu
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rz 56-58 zu § 2).
Unter der Verschaffung
der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verfügungsmacht iSd § 1
Abs. 2 GrEStG ist die Übertragung aller oder einzelner aus dem
Eigentumsrecht fließenden Machtbefugnisse über ein Grundstück an
den Ermächtigten mit Ausnahme des Eigentumsrechtes selbst, also ohne
Übertragung des Übereignungsanspruches, zu verstehen. Wesentliche
Voraussetzung für die Erfüllung dieses Steuertatbestandes ist eine
Bindung des Eigentümers dergestalt, dass der Ermächtigte die
Möglichkeit hat, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen die
Verfügungsmacht über die Liegenschaft auszuüben (VwGH 30.6.2005,
2004/16/0250). Eines der wesentlichen Rechte des Eigentümers ist jedenfalls
die Entscheidung darüber, an wen der Verkauf des Objektes erfolgt (VwGH
25.11.1999, 99/16/0043).
Der nach § 1 Abs. 2 GrEStG steuerpflichtige Erwerb des
Rechtes zur Verwertung eines Grundstückes
auf eigene Rechnung erfordert nicht nur, dass der Berechtigte am
wirtschaftlichen Ergebnis der Verwertung des Grundbesitzes teil hat, sondern
dass er diese Verwertung auch selbst herbeiführen, dh. vom
Grundstückseigentümer die Veräußerung des Grundstückes
an bestimmte Personen verlangen kann. Diese Tatbestandsvoraussetzung weist auf
Einwirkungsmöglichkeiten hin, die einerseits über jene eines
Bestandnehmers hinausgehen, andererseits aber nicht die Befugnisse erreichen,
die einem Eigentümer zustehen (VwGH 24.1.2001, 98/16/0125-0128).
Die Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes - zB in
Form einer Pacht, eines Fruchtgenussrechtes oder ähnlicher Rechte - reicht
allein nicht aus, um von der Verschaffung der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht sprechen zu können. Es müssen hiezu noch
besondere Umstände kommen, die dem Benutzer eine solche Stellung
einräumen, die eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstückes auf
eigene Rechnung ermöglichen. Die Einräumung eines bloßen
Bestandrechtes ist für sich allein
grunderwerbsteuerlich grundsätzlich ebenso unerheblich, wie die
Überlassung der Nutzung im Wege der Bestellung eines Fruchtgenussrechtes,
von dem es sich - von seinem dinglichen Charakter abgesehen - kaum
unterscheidet. Da die Möglichkeit zur "Verwertung auf eigene Rechnung"
durch einen Rechtsvorgang verwirklicht
sein muss, setzt § 1 Abs. 2 GrEStG eine Verwertungsbefugnis voraus, deren
zivilrechtlichen Inhalt das Gesetz allerdings im Einzelnen weder näher
umschreibt noch seinen Umfang abgrenzt. Der Möglichkeit zur Verwertung
eines Grundstückes auf eigene Rechnung kann daher nur die Bedeutung
zukommen, in Ansehung der eingeräumten Rechte in Bezug auf das
Grundstück eine andere (Verwertungs-)Macht, zB durch Verfügung
über die Substanz der Liegenschaft, als ein bloß Besitz- oder
Nutzungsberechtigter ausüben zu können (VwGH 30.4.1981, 16/3281/80;
VwGH 20.9.1984, 83/16/0120, 0129).
Im Falle des Erkenntnisses des VwGH vom 16.5.1968, 1546/67,
hatte der Bestandgeber gegen einen hohen monatlichen Bestandzins auf 50 Jahre
auf sein Kündigungsrecht
verzichtet. Der Bestandnehmer war berechtigt, das Bestandobjekt durch
einen Zubau zu nutzen, um so den auf
seinem angrenzenden eigenen Grundstück befindlichen Betrieb zu
vergrößern. Nach dem Erkenntnis kann es Fälle geben, in denen
eine langfristige Vermietung eines Grundstückes gemeinsam mit anderen
Vertragsabreden als Einräumung einer Verfügungsmacht gewertet werden
könne. Im Beschwerdefall müsse dies abgelehnt werden, weil der
Bestandgeber durch die vereinbarte Mietzinszahlung sein Grundstück
während der gesamten Betandsdauer selbst nutze und weil die bloße
Errichtung des Superädifikates
allein noch nicht, sondern erst die Vollmacht bzw. die Möglichkeit zu
dessen Veräußerung auf eigene Rechnung oder eine andere Art der
Einräumung der Verfügungsmacht über dasselbe die Steuerpflicht
nach § 1 Abs. 2 GrEStG auslösen würde (ebenso VwGH 30.4.1981,
16/3281/80).
Im Erkenntnis vom 7.3.1986, B 251/80, hielt es der VfGH
für denkunmöglich, anzunehmen, dass ein für einen
bestimmten Verwendungszweck (Errichtung
einer Halle auf einem Gewerbehof auf unbestimmte Zeit, längstens auf Dauer
eines Baurechtes) abgeschlossener Nutzungsvertrag (mit dem Bauberechtigten) als
Einräumung einer rechtlichen oder wirtschaftlichen
Verwertungsmöglichkeit behandelt wird. Es sei nicht möglich, aus einem
bloßen Nutzungsvertrag, auch wenn er dem Berechtigten weitgehende
Nutzungsrechte überträgt, abzuleiten, dass damit eine
Verwertungsbefugnis iSd GrEStG begründet wird.
Nutzung und
Verwertung eines Grundstückes
seien qualitativ auseinander zu halten. Es gehe nicht an, von weitgehenden
Nutzungsbefugnissen auf eine Grunderwerbsteuerpflicht des Übertragungsaktes
zu schließen (vgl. zu vor auch:
Fellner, aaO, Rzn. 254-255, 268, 279
ff. zu § 1 GrEStG).
Entgegen dem Dafürhalten des Finanzamtes ist aber im
Gegenstandsfall abgesehen von dem der Bw eingeräumten weitgehenden
Nutzungsrecht, auf der Liegenschaft ein Geschäftsgebäude zu errichten,
kein wie immer gearteter Rechtsvorgang zu erkennen, wodurch die Bw in Bezug auf
das "benützte" Grundstück eine - von der Nutzung zu unterscheidende -
Verwertungsbefugnis in der Weise erlangt hätte, im Hinblick auf die
Verfügung über das Grundstück (zB Verkauf) auf den
Eigentümer (Vermieter) maßgebenden Einfluss auszuüben und ihn
etwa zur Veräußerung an bestimmte Personen zu bestimmen und diesfalls
etwa am wirtschaftlichen Erlös teilzuhaben. Selbst eine langfristige
Vermietung aufgrund des abgegebenen Kündigungsverzichtes des Bestandgebers
auf 25 Jahre bei der eingeräumten Nutzung für einen bestimmten
Verwendungszweck (Errichtung eines Gebäudes, Halle etc.) ändert nach
obiger Rechtsprechung nichts daran, dass der Bestandgeber auf die lange
Bestanddauer die Liegenschaft durch Lukrierung des Miet- oder Pachtzinses selbst
verwertet. Von einer Machtbefugnis dergestalt, dass die Bw über die
Substanz der Liegenschaft verfügen könnte, bzw. von der
"Möglichkeit der Verwertung auf eigene Rechnung" kann daher aufgrund der im
Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen keine Rede sein. Die Einräumung wie
hier eines bloßen Bestandrechtes, wenn auch mit weitgehenden
Nutzungsrechten, ist nach Obigem grunderwerbsteuerlich ohne jede Bedeutung und
verwirklicht nicht den Tatbestand nach § 1 Abs. 2 GrEStG. Ebenso
ändert die bei Anwendung dieses Tatbestandes zulässige wirtschaftliche
Betrachtungsweise im Hinblick auf das offenbare Naheverhältnis des
Bestandgebers zur Bw aufgrund seiner Gesellschafterstellung insoferne nichts an
obiger rechtlicher Beurteilung, da bei einer GmbH sowohl die Gesellschafter als
auch die Gesellschaft (juristische Person) jeweils als eigenständige
Rechtspersönlichkeiten zu betrachten sind, und im Übrigen ein nach
außen hin durchaus fremdüblicher Vertrag geschlossen wurde.
Angesichts obiger Sach- und Rechtslage war daher der
Berufung Folge zu geben.
Innsbruck,
am 26. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0340-I/08
- Stammnummer
- 38876
- Gültig
- 26.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF