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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 3036

Raumplanungsvergabe an eine Bahamas-Gesellschaft mit Planungsbüro in Moskau

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/3439-IV/4/2008vom 21.01.2009

Wortlaut laut Findok

Vergibt eine österreichische Bauträger-GmbH im Rahmen einer österreichischen Hotelerrichtung den Auftrag zur Innenraumplanung (Innenarchitektur) an eine nicht nahestehende Kapitalgesellschaft mit Sitz auf den Bahamas, wobei die Planungsarbeit in den Moskauer Büros dieser Gesellschaft ausgeführt wird, dann ist - soferne keine Einkünftezurechnung an russische Innenarchitekten stattzufinden hat - das DBA-Russland nicht anwendbar. Sind daher die Planungshonorare der auf den Bahamas ansässigen Gesellschaft zuzurechnen, dann ist zu prüfen, ob die Zahlungen einem Steuerabzug nach § 99 EStG 1988 zu unterziehen sind. Bei Zugrundelegung der in EAS 3004 angestellten Überlegungen wird die Frage zu verneinen sein. Denn auch bei Anwendung des nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zulässigen "Architektendurchgriffes" auf die (vermutlich) russischen Innenarchitekten wird wegen der Gewerblichkeit ihrer Tätigkeit keines der in § 98 EStG 1988 normierten Anknüpfungskriterien für den Eintritt der beschränkten Steuerpflicht vorliegen. Bundesministerium für Finanzen, 21. Jänner 2009

Normen und Schlagworte

InnenarchitektenSteuerabzugEinkünftezurechnungArchitektendurchgriff

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/3439-IV/4/2008
Stammnummer
38858
Gültig
21.01.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF