Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3036
Raumplanungsvergabe an eine Bahamas-Gesellschaft mit Planungsbüro in Moskau
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/3439-IV/4/2008vom 21.01.2009
Wortlaut laut Findok
Vergibt eine österreichische
Bauträger-GmbH im Rahmen einer österreichischen Hotelerrichtung den
Auftrag zur Innenraumplanung (Innenarchitektur) an eine
nicht nahestehende Kapitalgesellschaft
mit Sitz auf den Bahamas, wobei die Planungsarbeit in den Moskauer Büros
dieser Gesellschaft ausgeführt wird, dann ist - soferne keine
Einkünftezurechnung an russische Innenarchitekten stattzufinden hat - das
DBA-Russland nicht anwendbar. Sind daher die Planungshonorare der auf den
Bahamas ansässigen Gesellschaft zuzurechnen, dann ist zu prüfen, ob
die Zahlungen einem Steuerabzug nach § 99 EStG 1988 zu unterziehen
sind. Bei Zugrundelegung der in EAS 3004 angestellten Überlegungen wird die
Frage zu verneinen sein. Denn auch bei Anwendung des nach § 99 Abs. 1 Z 1
EStG 1988 zulässigen "Architektendurchgriffes" auf die (vermutlich)
russischen Innenarchitekten wird wegen der Gewerblichkeit ihrer Tätigkeit
keines der in § 98 EStG 1988 normierten Anknüpfungskriterien für
den Eintritt der beschränkten Steuerpflicht vorliegen.
Bundesministerium für
Finanzen, 21. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/3439-IV/4/2008
- Stammnummer
- 38858
- Gültig
- 21.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF