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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0514-W/08

Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0514-W/08vom 22.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E-GmbH, vertreten durch K-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 16. Jänner 2008 betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit elektronisch eingebrachtem Antrag vom 14. Jänner 2008 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) eine Stundung bis 15. April 2008. Die sofortige Bezahlung der Abgabenschuld würde für die Bw. eine erhebliche Härte darstellen, da sie derzeit hohe Außenstände an Kundenforderungen habe. Die Einbringlichkeit sei durch die Stundung nicht gefährdet. Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom 16. Jänner 2008 ab. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass der angefochtene Bescheid lapidar damit begründet sei, dass in der vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte zu erblicken sei. Diese Begründung sei inhaltlich nicht schlüssig. Der angefochtene Bescheid sei daher mit Rechtswidrigkeit wegen fehlender Begründung belastet. Die Bw. stelle die Anträge gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO und § 284 Abs. 1 Z 1 BAO auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat. Mit Eingabe vom 21. Jänner 2009 zog die Bw. die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Da bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, hat der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 12. Juni 1990, 90/14/0100) also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind. Die Darlegung der beiden Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2000, 99/17/0228, konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er nach dem zuletzt angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen. Abgesehen davon, dass lediglich eine Stundung bis 15. April 2008 beantragt wurde, sodass die Berufung schon aus diesem Grunde abzuweisen ist (vgl. VwGH 24.5.1985, 85/17/0074), hat die Bw. die laut Verwaltungsgerichtshof an den Antrag zu stellenden Mindesterfordernisse nicht erfüllt. Auch bestätigt die Höhe des aushaftenden Rückstandes von € 536.831,32 zum 21. Jänner 2009 das Vorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben. Dieses Stundungshindernis liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112) nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht wird. Auch im Falle bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit ist für die Gewährung einer Stundung kein Raum. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 BAO konnte die begehrte Zahlungserleichterung somit nicht gewährt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 22. Jänner 2009

Normen und Schlagworte

BegünstigungstatbestandGefährdung der Einbringlichkeiterhebliche HärteRückstand

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0514-W/08
Stammnummer
38821
Gültig
22.01.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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