Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0514-W/08
Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0514-W/08vom 22.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E-GmbH, vertreten durch K-GmbH, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 16. Jänner 2008
betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit elektronisch eingebrachtem Antrag vom
14. Jänner 2008 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) eine
Stundung bis 15. April 2008.
Die sofortige Bezahlung der Abgabenschuld würde
für die Bw. eine erhebliche Härte darstellen, da sie derzeit hohe
Außenstände an Kundenforderungen habe. Die Einbringlichkeit sei durch
die Stundung nicht gefährdet.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom
16. Jänner 2008 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass der angefochtene Bescheid lapidar damit
begründet sei, dass in der vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden
bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte
zu erblicken sei.
Diese Begründung sei inhaltlich nicht schlüssig.
Der angefochtene Bescheid sei daher mit Rechtswidrigkeit wegen fehlender
Begründung belastet.
Die Bw. stelle die Anträge gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO und
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO auf Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungssenat.
Mit Eingabe vom 21. Jänner 2009 zog die Bw.
die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des
bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in
Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben
(Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Da bei Begünstigungstatbeständen die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, hat der eine
Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
12. Juni 1990, 90/14/0100) also selbst einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf
die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen
sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend
darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der
Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des
§ 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind. Die Darlegung der beiden
Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28. Februar 2000, 99/17/0228, konkretisiert anhand der Einkommens- und
Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige
als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu
stellen sind, nicht nach, hat er nach dem zuletzt angeführten Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung,
kein Ermessen) zu rechnen.
Abgesehen davon, dass lediglich eine Stundung bis
15. April 2008 beantragt wurde, sodass die Berufung schon aus diesem
Grunde abzuweisen ist (vgl. VwGH 24.5.1985, 85/17/0074), hat die Bw. die
laut Verwaltungsgerichtshof an den Antrag zu stellenden Mindesterfordernisse
nicht erfüllt. Auch bestätigt die Höhe des aushaftenden
Rückstandes von € 536.831,32 zum 21. Jänner 2009
das Vorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben. Dieses
Stundungshindernis liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112) nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung
der Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht wird. Auch im Falle
bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit ist für die
Gewährung einer Stundung kein Raum.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 212 Abs. 1 BAO konnte die begehrte
Zahlungserleichterung somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0514-W/08
- Stammnummer
- 38821
- Gültig
- 22.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF