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Findok · Richtlinien

VB-0334

1. Allgemeines

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0008-IV/8/2012gilt ab 05.09.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0334

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.09.2011 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

1. Allgemeines 1.1. Begriffsbestimmungen 1.1.1. Katzen (1) Als Katzen gelten Tiere der Spezies felis silvestris. Da es wissenschaftlich nicht möglich ist, Felle von Hauskatzen von Fellen anderer Nicht-Hauskatzen-Subspezies zu unterscheiden, gelten die Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 für alle Felle von Katzen der Art felis silvestris, also auch für die wild lebenden Arten dieser Spezies. (2) Die Wildkatze ist eine Art innerhalb der Familie der Katzen. Sie ist in verschiedenen Unterarten vorzufinden, zB in Europa als Europäische Wildkatze (Felis silvestris silvestris), in Westasien und Afrika als Afrikanische Wildkatze (Felis silvestris lybica) oder im Nahen Osten und in Zentralasien als Asiatische Wildkatze oder Steppenkatze (Felis silvestris ornata). Eine Unterart der afrikanischen Wildkatze ist die Stammform der Hauskatze (Felis silvestris catus). Die Hauskatze ist ein Fleisch fressendes, zu den Katzen gehörendes Säugetier und ist ein seit etwa 9.500 Jahren vom Menschen gehaltenes Haustier. Als Heim- oder Haustier kommt die Hauskatze weltweit in allen vom Menschen besiedelten Gebieten vor, kann aber als wild oder verwildert lebendes Tier nur in klimatisch warmen oder gemäßigten Zonen unabhängig von subsidiären menschlichen Einflüssen leben. Hinweise: Hinweis: Wild lebende Katzen der Spezies felis silvestris sind auch im AnhangAnhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 A der Verordnung (EG) Nr. 338/93 sowie im Anhang II des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) gelistet. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen (Arbeitsrichtlinie Artenschutz, VB-0330) sind bei wild lebenden Katzen der Spezies felis silvestris zusätzlich zu beachten. Felle von Luchsen (Lynx canadensis) und Rotluchsen (Felis rufus) sowie bestimmte Produkte, die solche Felle enthalten, unterliegen auch den Beschränkungen der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 (siehe Arbeitsrichtlinie Tellereisenverordnung, VB-0332). 1.1.2. Hunde Als Hunde gelten Tiere der Subspezies canis lupus familiaris (Haushunde). Der Haushund ist ein Haus-, Heim- und Nutztier; biologisch gesehen gehört er zu den Raubtieren, dort zur Überfamilie der Hundeartigen und der Gattung Canis. 1.1.3. Inverkehrbringen Unter Inverkehrbringen ist das Bereithalten von Katzen- und/oder Hundefellen oder von Produkten, die solche Felle enthalten, für Verkaufszwecke, einschließlich des Anbietens zum Verkauf, des Verkaufs und des Vertriebs zu verstehen. 1.1.4. Einfuhr Als Einfuhr gilt die Überführung von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die diese Felle enthalten, in den zollrechtlich freien Verkehr mit Ausnahme von Einfuhren ohne kommerziellen Charakter, die im persönlichen Gepäck der Reisenden enthalten sind und zwar in den Grenzen, die für die Gewährung einer Zollbefreiung (Reisefreigrenze gemäß ArtikelArtikel 41 der Zollbefreiungsverordnung 45 der Zollbefreiungsverordnung) festgelegt sind. 1.1.5. Ausfuhr Als Ausfuhr gelten alle Ausfuhrverfahren, in denen Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden können. 1.2. Synonyme Da Katzen und Hunde als Haustiere gelten, stößt die Verwendung von Fellen dieser Tiere oder von Produkten, die solche Felle enthalten, auf breite Ablehnung. Aus diesem Grund werden zum Teil Fantasiebezeichnungen und Synonyme für diese Felle verwendet. Die nachstehende Aufzählung solcher Fantasiebezeichnungen ist jedoch nur beispielhaft zu verstehen und stellt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit dar. Umgekehrt bedeutet die Verwendung eines der nachstehend angeführten Synonyme nicht automatisch, dass es sich um Hauskatzen oder Haushunde handelt. Diese Synonyme stellen vielmehr Indikationen für Verdachtsmomente dar, die bei der Zollabfertigung (Abschnitt 2) entsprechend zu würdigen sind. Synonyme für Hundefelle: Asian Jackal, Asian Wolf, Asiatic Raccoon, Asiatischer Waschbär, Bio Wolf, China Wolf, Corsac fox, Dogaskin, Dogue de Chine, Dog Skin Plasters, Gaewolf, Goupee, Goyangi, Kou Pi, Loup d'Asie, Mountain Goat Skin, Pommernwolf, Sakhon Nakon Lamb Skin, Sakon Makhon lamb, Sobaki, Sobaski, Wildhund, Wolf of Asia; Synonyme für Katzenfelle: Cypernkatze, Genotte, Lipi, Lyrenkatze, Maopee, Maopi, Mountain Cat, Moupi, Wild Cat.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0008-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0004-IV/8/2009
Stammnummer
38809
Enthalten in Fassung
3, 4 (geltend: 5)
Gültig
05.09.2011 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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