Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0493-W/05
Nicht eindeutig bestimmter "Erbe nach ..." als materieller Bescheidadressat
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0493-W/05vom 21.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In dem dem Folgerechtssatz zugrundeliegenden Fall fehlte es an der laut Stammrechtssatz erforderlichen, nicht in Frage zu stellenden Identifizierbarkeit.
Im Gegensatz zur Situation laut Stammrechtssatz war in dem dem Folgerechtssatz zugrundeliegenden Fall nicht zweifellos festgelegt, wer (materieller) Bescheidadressat sein sollte. Nur die Zustellempfängerin war eindeutig festgelegt.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat
hat über die mit 5. Oktober 2004 datierte und am 7. Oktober 2004
beim Finanzamt X eingereichte Berufung der Bw, soweit gegen
Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 gerichtet, und über die mit
7. Februar 2005 datierte und am 10. Februar 2005 beim Finanzamt X
eingereichte Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer für 1993 und 1994 vom 14. Dezember 2004
entschieden:
Diese Rechtsmittel werden,
soweit gegen Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 gerichtet bzw
Einkommensteuer für 1993 und 1994 betreffend, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Soweit in dem mit 5. Oktober 2004 datierten und am
7. Oktober 2004 beim Finanzamt eingereichten Schriftsatz auch Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 1998, 1999, 2000, 2001, 2002 und gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1998 erhoben worden ist, sind die damit angefochtenen
Bescheide an die Berufungswerberin (Bw) als (materielle) Bescheidadressatin
ergangen, und wird darüber vom UFS gesondert unter GZ. RV/0492-W/05
entschieden.
Gegenstand des vorliegenden
(Zurückweisungs-)Bescheides ist die - in dem mit 5. Oktober 2004
datierten und am 7. Oktober 2004 beim Finanzamt eingereichten Schriftsatz
erhobene - Berufung nur soweit, wie dies im Spruch des vorliegenden Bescheides
angeführt ist, wobei die diesbezüglich angefochtenen Bescheide unter
Angabe von "Erbe Nach Fam.name Vorname" als (materiellem) Bescheidadressaten zu
Handen der Bw (als Zustellempfängerin) ergangen sind. (Genaugenommen
handelt es sich bei den angefochtenen Bescheiden nicht um Bescheide, sondern um
unwirksame, lediglich als Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 intendierte
Schreiben des Finanzamtes.) Weiters ist Gegenstand des vorliegenden
(Zurückweisungs-)Bescheides das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel,
welches die Bw in einem mit 7. Februar 2005 datierten und am
10. Februar 2005 beim Finanzamt eingereichten Schriftsatz gegen die
Berufungsvorentscheidungen (genau genommen: gegen die als
Berufungsvorentscheidungen intendierten Schreiben des Finanzamtes) vom
14. Dezember 2004 betreffend Einkommensteuer 1993 und 1994 erhoben
hat.
Die Entscheidung über die in einem weiteren, mit
7. Februar 2005 datierten und am 10. Februar 2005 beim Finanzamt
eingereichten Schreiben der Bw erhobenen Rechtsmittel gegen
Berufungsvorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 1998 und Einkommensteuer 1998
bis 2002 ist von der o.a. Entscheidung des UFS zu GZ. RV/0492-W/05 ebenfalls
umfaßt.
Der Ehegatte der Bw verstarb im Jahr 1995. Laut
Einantwortungsurkunde aus dem Jahr 1996 (ESt-Akt, Dauerbelege) sind seine
Erben: die Bw und seine Eltern. Die Erbfolge bewirkt
Gesamtrechtsnachfolge (Ritz,
BAO3,
§ 19 Tz 1). Daher sind gemäß
§ 19
Abs 1 BAO die Rechte und Pflichten des Ehegatten der Bw hinsichtlich der
Einkommensteuer 1993 und 1994 auf seine drei Erben übergegangen.
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993 und
1994 betreffend die Veranlagung des verstorbenen Ehegatten der Bw und auch
diesbezügliche Berufungsvorentscheidungen wären nach der Einantwortung
(d.h. auch im Jahre 2004) an die Erben des Ehegatten zu richten gewesen (vgl
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
Anm 8).
Die als Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 intendierten
Schreiben sowie die als Berufungsvorentscheidungen hinsichtlich Einkommensteuer
1993 und 1994 intendierten Schreiben sind jedoch jeweils ergangen
an: "Erbe Nach Fam.name Vorname". "z.H. Fam.name
Bw.vorname" (Alle intendierten Einkommensteuerfestsetzungen erfolgten mit
Null.)
Laut UFS 26.8.2005, RV/1550-W/04 (Rechtssätze 2
und 3) ist das Deuten eines bloß fehlerhaft bezeichneten
Bescheidadressaten zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des
Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt ist; die
unrichtige Bezeichnung eines Bescheidadressaten ist unbeachtlich, wenn nach der
Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Adressaten
bestehen.
Da hier wegen der drei Erben nicht eindeutig ist, welchen
der drei Erben das Finanzamt als materiellen Bescheidadressaten heranziehen
wollte, ist ein Deuten in dem Sinne, dass die Bw als materielle
Bescheidadressatin und nicht als bloße Zustellempfängerin gemeint
war, nicht möglich. Ein bloßes Vermuten reicht hier nicht
aus. Ein Deuten des Bescheidadressaten in der Weise, dass alle drei Erben
damit gemeint wären, erscheint auch nicht als möglich, weil "Erbe" in
der Einzahl steht.
Da die Bescheide (inkl. Berufungsvorentscheidungen) keinem
bestimmten Bescheidadressaten zuzuordnen sind, sind sie nicht wirksam ergangen;
es handelt sich um sogenannte "Nicht-Bescheide".
Rechtsmittel (Berufungen, Vorlageanträge) gegen
rechtlich nicht existente Bescheide bzw Berufungsvorentscheidungen sind mangels
Anfechtungsobjekt unzulässig.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y - BV-24
Wien, am 21.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0493-W/05
- Stammnummer
- 38795
- Gültig
- 21.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF