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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW FSRV/0073-W/08

Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben wenn der diese ihn treffende Verpflichtung nicht ausdrücklich auf eine andere Person übertragen hat. Freie Beweiswürdigung des Spruchsenates unbedenklich.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0073-W/08vom 13.01.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zur fehlenden Meldung der Lohnabgaben für den Monat 2/2006 führt der Bw. in der Berufung aus, dass diese damit zu erklären sei, dass zunächst die Unterlagen der Lohnverrechnung am 6. März 2006 von der Steuerberatungsgesellschaft F. zu übernehmen gewesen seien und sich bereits am 3. März 2006 die Prüferin zur Außenprüfung angemeldet habe. Der Prüfungstermin sei für den 13. März 2006 vorgesehen gewesen. Die Frist zur Meldung der Lohnabgaben 2/2006 sei bereits in die ersten Prüfungshandlungen gefallen. Auch dazu ist auszuführen, das Gegenstand dieses Verfahrens die vorsätzliche Nichtentrichtung von Lohnabgaben bis zum 5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit und nicht die Klärung eines Verschuldens hinsichtlich der zeitgerechten, einen objektiven Strafbefreiungsgrund darstellenden Meldung der Lohnabgaben ist. Auch zur Nichtentrichtung der Lohnabgaben 2/2006 ist auf das bisher Gesagte zu verweisen. Der Bw. hatte Kenntnis von der Fälligkeit. Der Bw. hat in Kenntnis des Fälligkeitstages die Entrichtung der Lohnabgaben 2/2006 als verantwortlicher Geschäftsführer, aus welchen Gründen auch immer, unterlassen, sodass auch im Bezug auf die Lohnabgaben 2/2006, und zwar Lohnsteuer in Höhe von € 3.337,17, DB: € 904,79 und DZ: € 84,45, das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht zweifelsfrei erwiesen ist. Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer Strafneubemessung vorzugehen. Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Rücksicht zu nehmen ist. Ausgehend von der Schuldform des Eventualvorsatzes war bei der Strafbemessung als mildernd die finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Bw. und eine teilweise Schadensgutmachung (in Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlung 10/2005 in Höhe von € 2.839,64), als erschwerend hingegen kein Umstand anzusehen. Unter Berücksichtigung von geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw. (Jahreseinkommen ca. € 15.000,00 bis € 18.000,00, geschieden, keine Sorgepflichten, weder persönliche Schulden noch Vermögen) erweist sich die aus dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtliche Geldstrafe als tätergerecht und schuldangemessen. Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zwingend zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 13. Jänner 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0073-W/08
Stammnummer
38791
Gültig
13.01.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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