Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3495-W/08
Zustellung eines Bescheides an einen Minderjährigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3495-W/08vom 16.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Kinderheim,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend
Familienbeihilfe ab 1. Mai 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist 1992 geboren und befindet
sich seit 2. Mai 2008 in Pflege und Erziehung des Kinderheim. Er stellte am 30.
Juni 2008 - vertreten durch das Kinderheim - ab Mai 2008 einen Eigenantrag auf
Zuerkennung von Familienbeihilfe. Er war daher zu diesem Zeitpunkt
minderjährig.
Das Kinderheim wurde von der Bezirkshauptmannschaft, die
von den Erziehungsberechtigten mit der Pflege und Erziehung des Bw. betraut
worden war, seinerseits mit der Pflege und Erziehung bevollmächtigt. Laut
Vollmachtsurkunde beinhaltet dies auch die gesetzliche Vertretung.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 9. Juli 2008
unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 6 Abs. 5 FLAG
mit der Begründung ab, dass laut vorliegender Bestätigung die
Unterbringung auf Kosten der Jugendwohlfahrt erfolge.
Der Bescheid war an den minderjährigen Bw. gerichtet
und wurde diesem auch zugestellt. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde vom
Kinderheim eingebracht und damit begründet, dass die Jugendwohlfahrt nicht
die gesamten Kosten für Pflege und Erziehung trage, sondern das Kinderheim
ca. 20 % zuschießen müsse.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 79 BAO gelten für die Rechts-
und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
§ 2 Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch
wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem
Inhalt nach bestimmt sind.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 ABGB stehen
Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer
Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst
gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter dem besonderen Schutz der
Gesetze.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind
Minderjährige Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
haben sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie
unmündig.
Nach § 144 ABGB haben die Eltern das
minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu
verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten;
Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die
gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Bei Erfüllung dieser Pflichten
und Ausübung dieser Rechte sollen die Eltern einvernehmlich
vorgehen.
§ 151 ABGB lautet:
"(1) Ein
minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende
Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder
verfügen noch sich verpflichten.
(2) Nach erreichter
Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien
Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus
eigenem Erwerb so weit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht
die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet
wird.
(3) Schließt
ein minderjähriges Kind ein Rechtsgeschäft, das von
Minderjährigen seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine
geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird
dieses Rechtsgeschäft, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht
vorliegen, mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten
rückwirkend rechtswirksam."
Nach § 2 ZPO bedarf ein mündiger
Minderjähriger in Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, in denen
er nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist, nicht der
Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.
2. Feststehender
Sachverhalt
Im vorliegenden Berufungsfall ist unstrittig, dass der
Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom 9. Juli 2008 direkt an den Bw. ergangen
und ihm auch zugestellt worden ist.
Der Bw. ist 1992 geboren. Er war daher zum Zeitpunkt der
Bescheidzustellung 16 Jahre alt und somit ein mündiger
Minderjähriger.
3. Rechtliche
Würdigung
Nach dem Beschluss des VwGH vom 25.11.1983, 1416/78 kann in
verwaltungsbehördlichen Verfahren, die sich gegen einen mündigen
Minderjährigen oder einen beschränkt Entmündigten richten,
für deren Geschäftsfähigkeit nicht § 151 Abs 2 ABGB und
§ 151 Abs 3 ABGB herangezogen werden, die nur den Abschluss von
Rechtsgeschäften betreffen; diese beschränkt
Geschäftsfähigen sind daher mangels zivilrechtlicher
Handlungsfähigkeit prozessunfähig.
Zustellungen können daher rechtswirksam
ausschließlich an deren gesetzlichen Vertreter gerichtet werden (vgl VwGH
22.9.1981, 365/79, VwSlg 10547 A/1981 bezüglich der Geltendmachung von
Ansprüchen gegenüber einer Behörde).
Bescheide sind unwirksam und gehen daher ins Leere, wenn
sie jemandem bekannt gegeben wurden, der nicht prozessfähig ist
(Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 97 Anm 11).
Daraus folgt, dass die Erlassung des Bescheides
gegenüber dem Minderjährigen rechtsunwirksam war, weshalb die dagegen
gerichtete Berufung als unzulässig zurückzuweisen war.
Wien, am 16.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 144 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 151 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 2 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3495-W/08
- Stammnummer
- 38730
- Gültig
- 16.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF