Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0369-S/08
Der Verwender des PKW ist strittig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0369-S/08vom 16.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen die Bescheide
des Finanzamtes betreffend Kraftfahrzeugsteuer - Steuer für den Zeitraum
1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit zwei Bescheiden jeweils
vom 15.5.2008 wurde einerseits für die Monate 10-12/2006 andererseits
für die Monate 1-9/2007 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von € 48,72
und € 226,80 mit nachstehender Begründung festgesetzt:
Der Kraftfahrzeugsteuer
gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG würden Kraftfahrzeuge
unterliegen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne
die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet würden
(widerrechtliche Verwendung). In § 82 Abs. 8 KFG sei geregelt, dass
Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem
Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem
verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden
Standort im Inland anzusehen seien. Die Bw habe seit 4.10.2006 ihren
Hauptwohnsitz in GP, gemeldet. Im Oktober 2007 sei sie zur Stellungnahme
aufgefordert worden, warum das Fahrzeug erst zu diesem Zeitpunkt in
Österreich zugelassen worden sei, obwohl die Bw bereits seit einem Jahr den
Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet habe. Da die Bw auf dieses Schreiben
nicht reagiert habe, sei anhand der Aktenlage zu entscheiden gewesen. Im Rahmen
der freien Beweiswürdigung sei im Sinne der oa. Bestimmungen von einem
dauernden Standort des gegenständlichen Fahrzeuges im Inland auszugehen und
die Kraftfahrzeugsteuer vorzuschreiben.
Die Bw hat gegen diese
Bescheide Berufung eingebracht und begründend Folgendes
ausgeführt:
Sie habe schon einmal
telefonisch mitgeteilt, dass sie das Auto nach ihrem Umzug in Deutschland bei
ihren Kindern gelassen habe, da sie im Oktober 2006 kurz nach ihrem Umzug nach
Österreich die Kosten für die Typisierung nicht aufbringen hätte
können. Das Auto habe eine gültige TÜV Plakette in Deutschland
gehabt und Versicherung sowie Steuern seien auch bezahlt gewesen. Trotzdem habe
sie eine Vollabnahme in Österreich machen lassen müssen, da es hier
nicht anerkannt worden sei, obwohl alle von EU usw. reden würden. Die Bw
habe die Typisierung zahlen müssen sowie noch einige anfallende
Werkstattrechnungen (Rückbau von einigen Tuningeinbauten, obwohl sie im
KFZ-Brief eingetragen gewesen seien). Außerdem seien Kosten für die
Schätzung durch einen Gutachter und die Normverbrauchsabgabe angefallen.
Diese Kosten hätten sich auf ca. €1.000,-- belaufen. Deshalb habe die
Bw das Auto erst später nach Österreich geholt. Sie habe das Fahrzeug
nicht widerrechtlich verwendet. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Bw die
Versicherungsprämien und auch die KFZ-Steuer in Deutschland entrichtet. Sie
könne die Belege zuschicken. Falls noch etwas benötigt werde,
möge dies mitgeteilt werden. Ihre Kinder seien beide volljährig und
die Bw habe ihnen das Fahrzeug zur Nutzung überlassen, da sie in
Deutschland wohnhaft und berufstätig seien. Bis zu dem Zeitpunkt der
Ummeldung hätten die Bw und deren Lebensgefährte nur das Auto des
Lebensgefährten benützt, welches als Umzugsgut mitgebracht worden
sei.
Das Finanzamt hat die Berufung
mittels Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung
abgewiesen:
Nach der Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 1.5.1996, 95/11/0278 komme es für die Frage,
wie lange ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug im Inland ohne
inländische Zulassung verwendet werden dürfe, alleine darauf an, wo
das Fahrzeug seinen Standort habe. Fahrzeuge von Privatpersonen hätten nach
§ 40 Abs. 1 KFG den dauernden Standort des Fahrzeuges am Wohnsitz der
natürlichen Person. In § 82 Abs. 8 KFG sei geregelt, dass Fahrzeuge
mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder
Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet
würde, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland
anzusehen sei. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß
§ 37 KFG sei nur während eines Monats ab der Einbringung in das
Bundesgebiet zulässig. Der Hauptwohnsitz des Verwenders des Kraftfahrzeuges
sei somit erster Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Standortes
des Kraftfahrzeuges. Gerade im grenznahen Raum werde aber meist auch ein
Wohnsitz im Ausland ins Treffen geführt. In diesen Fällen sei dann
eben festzustellen, wo der Hauptwohnsitz liege. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen
Finanzsenates sei der hier verwendete Begriff des Wohnsitzes dem § 5 StbG
entnommen. Festzustellen sei somit der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, der
die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinige. Abzustellen
sei dabei etwa auf den Familienwohnsitz bei Wochenendpendlern, auf wesentliche
berufliche Anknüpfungspunkte oder auf Grund- und Hausbesitz und andere
emotionale Bindungen. Stehe der inländische Hauptwohnsitz des Verwenders
des Kraftfahrzeuges fest, obliege es dem Abgabepflichtigen (Zulassungsbesitzer)
zur Vermeidung der Zulassungspflicht im Inland (und in weiterer Folge der sich
daran anknüpfenden Steuerpflichten) einen Standort im Ausland nachzuweisen.
Hiefür seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
Feststellungen über den regelmäßigen Ort und Art und Weise der
Verwendung notwendig, aus denen sich hinreichend Anhaltspunkte ergeben, ob das
Kraftfahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der
Vollziehung des KFG einem Ort im Ausland zugeordnet werden könne. Bestehe
der Hauptwohnsitz im Inland und gelinge der Gegenbeweis des überwiegenden
Verwendens bzw. des dauernden Standortes im Ausland nicht, müsse die
Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht das überwiegende
Verwenden im Inland nachweisen. Fest stehe, dass die Bw spätestens mit
4.10.2006 ihren Hauptwohnsitz und auch den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
nach GP , verlegt habe. Aufgrund ihres Wohnsitzes in Österreich besteh
gemäß
§ 82 Abs. 8 KFG die gesetzliche Vermutung des dauernden
Standortes in Österreich. Das Berufungsvorbringen, wonach die Bw für
das gegenständliche Auto zwar die Versicherungsprämien und die
KFZ-Steuer in Deutschland entrichtet habe, es aber erst später
(Erklärung über die Normverbrauchsabgabe vom 8.10.2007) nach
Österreich geholt habe und in der Zwischenzeit ihren volljährigen
Kindern in Deutschland zur Nutzung überlassen habe, erscheine dem Finanzamt
nicht glaubwürdig bzw. könne mit diesem Vorbringen ein Gegenbeweis
hinsichtlich eines dauernden Standortes des Fahrzeuges in Deutschland nicht
erbracht werden.
Die Bw hat sodann die Vorlage
der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat beantragt und ergänzend
ausgeführt:
Es sei schwierig gewesen das
Fahrzeug in Österreich zuzulassen. Sie hätte es sich nach dem Umzug
leider nicht leisten können, weitere € 1.000,-- aufzubringen, um
für das Fahrzeug österreichische Papiere zu bekommen. Das Fahrzeug sei
daher erst später nach Österreich geholt worden. Die Bw könne die
Versicherungsbestätigung sowie den Steuerbescheid und eine Erklärung
ihrer Kinder vorlegen. Das Fahrzeug habe in Deutschland noch eine gültige
TÜV Plakette gehabt und es sei die Versicherung und Steuern im Voraus
entrichtet worden. Der Zweitwohnsitz der Bw sei immer noch in Deutschland und
dort sei es nicht verboten, jemand anders sein Fahrzeug zur Nutzung zu
überlassen.
Abschließend hat der
Unabhängige Finanzsenat die Bw mit Vorhalt eingeladen, sämtliche
Sachverhalte vorzubringen und sämtliche Unterlagen vorzulegen, die beweisen
könnten, wer tatsächlich der Verwender des streitgegenständlichen
Fahrzeuges in der Zeit von Oktober 2006 bis September 2007 gewesen sei, und hat
diese Einladung mit einem umfangreichen Fragenkatalog zur Klärung der
Frage, wer das Fahrzeug tatsächlich verwendet hat, verbunden. Dieser
Vorhalt ist von Seiten der Bw unbeantwortet geblieben.
Hiezu
wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.
1 Z. 3 KfzStG unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche
Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), der
Kraftfahrzeugsteuer. Steuerschuldner ist diesfalls gemäß
§ 3 Z 2
leg.cit. die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Die Steuerpflicht dauert im Falle
der widerrechtlichen Verwendung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 KfzStG vom Beginn des
Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des
Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
Gemäß
§ 36 lit
a KFG 1967 dürfen ua. Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des
§ 83 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem
Kennzeichen - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet
werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39).
Gemäß
§ 82 Abs.
8 KFG idF BGBl I Nr. 123/2002 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen,
die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet
eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge
mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge
ohne Zulassung gemäß
§ 37 ist nur während eines Monats ab
der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind
der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren
örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
Hat das Fahrzeug seinen
dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 KFG bei
Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz im Inland - unabhängig
von einem weiteren Wohnsitz im Ausland - grundsätzlich (Standortvermutung)
anzunehmen ist, so ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur einen
Monat nach Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser
Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen
Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des
§ 37 KFG 1967. Wird es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich um ein
nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der
widerrechtlichen Verwendung gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG
erfüllt.
Der streitgegenständliche
in Deutschland zugelassene Personenkraftwagen der Marke VW Vento wurde erstmals
am 20.3.1992 in Deutschland zugelassen und befindet sich seit diesem Zeitpunkt
im Eigentum der Bw. Die Bw ist im Herbst 2006 von Deutschland nach
Österreich übersiedelt. Sie war in der Zeit von 15.5.2006 bis
3.10.2006 in GS (Nebenwohnsitz), und ist seit 4.10.2006 in GP (Hauptwohnsitz),
gemeldet.
Der Unabhängige
Finanzsenat hat nun zu klären, ob die Bw das in Deutschland auf sie
zugelassene und in ihrem Eigentum stehende Kraftfahrzeug VW Vento von Oktober
2006 bis September 2007 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im
Inland verwendet oder ob sie dieses Kraftfahrzeug - wie sie im
Berufungsverfahren behauptet hat - in Deutschland zurückgelassen hat und es
dort von den Kindern der Bw verwendet wurde.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat
die Abgabenbehörde dabei - abgesehen von offenkundigen Tatsachen nach Abs.
1 dieser Bestimmung - unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens, ohne an formale Regeln gebunden zu sein, nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen
ist oder nicht. Der hierin postulierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung
bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass
es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder
zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. (Vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, TZ. 8 zu § 167).
Unter dem "Verwender" im Sinne
des § 3 Z. 2 KfzStG ist nun grundsätzlich diejenige natürliche
Person zu verstehen, welche das Fahrzeug tatsächlich lenkt bzw.
benützt. (Vgl. UFS vom 29.11.2005, RV/0588-I/03).
Zur Klärung der Frage, wer
das Kraftfahrzeug VW Vento in der Zeit von Oktober 2006 bis September 2007
tatsächlich verwendet hat, hat der Unabhängige Finanzsenat mit Vorhalt
vom 19.11.2008 - unter Hinweis darauf, dass sämtliche Sachverhalte
vorzubringen und sämtliche Unterlagen vorzulegen wären, die beweisen
könnten, wer tatsächlich der Verwender des streitgegenständlichen
Fahrzeuges in der Zeit von Oktober 2006 bis September 2007 gewesen sei - konkret
folgende Fragen an die Bw gerichtet:
1.)
Hatten Sie während des Streitzeitraumes auch in Deutschland einen Wohnsitz?
Falls ja, dann möge die genaue Adresse bekannt gegeben werden.
2.)
Laut Ihren Ausführungen in der Berufung hatten Sie in der Zeit von Oktober
2006 bis September 2007 einen Lebensgefährten. Geben Sie bitte Name,
Wohnanschrift und Arbeitsplatz des Lebensgefährten und die genauen Daten
des von ihm genutzten Fahrzeuges an. Untermauern Sie Ihre Angaben mit
entsprechenden Unterlagen. Insbesondere die entsprechenden Fahrzeugpapiere
wären vorzulegen. Auch die Angaben, dass das Fahrzeug als
Übersiedlungsgut nach Österreich gebracht wurde, wären zu
belegen.
3.)
Mit welchen Verkehrsmitteln legten Sie den Weg zwischen Wohnsitz und
Arbeitsplatz zurück?
4.)
Mit welchen Verkehrsmitteln legte der Lebensgefährte den Weg zwischen
Wohnsitz und Arbeitslatz zurück?
5.)
Geben Sie bitte Name, Geburtsdatum und Anschrift Ihrer Kinder bekannt. Wo befand
sich der Arbeits- oder Ausbildungsplatz der Kinder während des
Streitzeitraumes? Wie viele Fahrzeuge standen den Kindern (auch von
allfälligen Partnern) zur Verfügung? Mit welchen Verkehrsmitteln
legten die Kinder den Weg zwischen Wohnsitz und Arbeits- oder Ausbildungsplatz
zurück?
6.)
Welches der Kinder hat Ihr Fahrzeug benutzt? In welchem (zeitlichen)
Ausmaß ist die Benutzung genau erfolgt?
7.)
Wurde für das streitgegenständliche Fahrzeug der Marke VW Vento ein
Abstellplatz angemietet? Wenn ja, wo?
8.)
In welchen Werkstätten wurden im Streitzeitraum das Service und
allfällige Reparaturen an Ihrem Fahrzeug durchgeführt? Legen Sie die
entsprechenden Rechnungen vor."
Nachdem die Bw diesen Vorhalt
des Unabhängigen Finanzsenates zur Gänze unbeantwortet gelassen und
keinerlei Unterlagen vorgelegt hat, mit deren Hilfe bewiesen oder glaubhaft
gemacht werden hätte können, dass nicht die Bw, sondern deren Kinder
das im Eigentum der Bw befindliche und auf sie in Deutschland zugelassene
Kraftfahrzeug der Marke VW Vento im Streitzeitraum Oktober 2006 bis September
2007 verwendet hat, ist der Unabhängige Finanzsenat nunmehr in freier
Beweiswürdigung bzw. nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu der
Überzeugung gelangt, dass die Bw als Eigentümerin und
Zulassungsinhaberin das Fahrzeug im Streitzeitraum Oktober 2006 bis September
2007 selbst verwendet hat.
Nach allgemeiner
Lebenserfahrung verwendet der Eigentümer eines bereits in der Anschaffung
grundsätzlich kostspieligen Gegenstandes, nämlich eines
Personenkraftfahrzeuges, der weiters auch Zulassungsinhaber dieses
Personenkraftfahrzeuges ist und den während der Zeit der Zulassung
zahlreiche rechtliche Pflichten und Kosten treffen, dieses Personenkraftfahrzeug
im überwiegenden Ausmaß höchstpersönlich. Dies auch
deshalb, weil die Verwendung eines Personenkraftfahrzeuges (auch durch andere
Personen als den Zulassungsinhaber) immer mit der Gefahr eines Verkehrsunfalls
bzw. einer Beschädigung mit teilweise sehr weit reichenden Folgen für
den Zulassungsinhaber verbunden ist. Dementsprechend überlässt der
Eigentümer und Zulassungsinhaber erfahrungsgemäß lediglich in
Ausnahmefällen sehr nahe stehenden Personen, die mit ihm in einem
gemeinsamen Haushalt leben, fallweise sein Personenkraftfahrzeug, und verwendet
es im Übrigen selbst bzw. befindet es sich in seiner Obhut.
Im Einklang mit dieser
allgemeinen Lebenserfahrung wurde auch das gegenständliche Kraftfahrzeug
sowohl vor als auch nach dem Streitzeitraum offensichtlich von der Bw als
Eigentümerin und Zulassungsinhaberin selbst verwendet.
Ohne entsprechende Nachweise
kann daher den Ausführungen der Bw nicht gefolgt werden, wonach im
Streitzeitraum der PKW der Marke Vento nicht von der Bw, sondern von ihren in
Deutschland lebenden Kindern verwendet und dementsprechend das Fahrzeug in
Deutschland zurückgelassen wurde. Vielmehr ist im Hinblick auf die
allgemeine Lebenserfahrung mit großer Wahrscheinlichkeit von einer
Verwendung des gegenständlichen Personenkraftwagens durch die Bw auch
während des Streitzeitraumes auszugehen, wobei sich der Hauptwohnsitz der
Bw unbetrittenermaßen zu dieser Zeit in G und damit im Inland befunden hat
und sich aus den Einkommensteuerbescheiden 2006 und 2007 zusätzlich
ableiten lässt, dass sich der Arbeitsplatz der Bw ebenfalls im Inland
befunden hat bzw. dass sie im Inland arbeitslos gemeldet war.
Auf Grund der im Rahmen der
freien Beweiswürdigung anzunehmenden Verwendung des Kraftfahrzeuges durch
die Bw als einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland ohne die diesfalls nach
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 erforderliche kraftfahrrechtliche Zulassung ist damit
der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß
§ 1 Abs. 1
Z. 3 KfzStG 1992 verwirklicht. Die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer ist
daher zu Recht erfolgt.
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0369-S/08
- Stammnummer
- 38725
- Gültig
- 16.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF