Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2619-W/08
Rechtmäßigkeit von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2619-W/08vom 16.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CK, vertreten durch JS, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 8. April 2008 betreffend
Aussetzungszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. April 2008 setzte das
Finanzamt für den Zeitraum von 27. Februar 2008 bis
8. April 2008 Aussetzungszinsen in Höhe von € 281,61
fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass wegen inhaltlicher und formaler
Mängel Berufung eingebracht werde.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. Juli 2008 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 11. August 2008 beantragte der
Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund
eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden oder
b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in
Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung
nicht festzusetzen.
Unbestritten ist, dass mit Bescheid vom
8. April 2008 der Antrag des Bw. vom 14. Februar 2008 auf
Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgabennachforderungen gemäß
§ 212a BAO abgewiesen wurde.
Zwar wäre der Aussetzungsantrag mangels Darstellung
der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages
gemäß
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO
zurückzuweisen gewesen, doch ändert dies nichts an der
Rechtmäßigkeit der Festsetzung der gegenständlichen
Aussetzungszinsen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 18.2.1999, 97/15/0143) auch ein Aussetzungsantrag, der
gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO zurückzuweisen
ist, (ebenso wie ein Aussetzungsantrag der abzuweisen ist) dazu führt, dass
auf Grund der Vorschrift des § 230 Abs. 6 BAO für
einen bestimmten Zeitraum keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden
dürfen. Damit sind aber die gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 212a Abs. 9 BAO für die Festsetzung der
Aussetzungszinsen gegeben, sodass die Festsetzung von Aussetzungszinsen im
Betrag von € 281,61 zu Recht erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2619-W/08
- Stammnummer
- 38719
- Gültig
- 16.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF