Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0159-W/06
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0159-W/06vom 20.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen GO, XY1, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
25. Oktober 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Hofrat
Dr. Egon Vogt, vom 27. September 2006, GZ 100000/00.000/2006-AFA/Hd,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
27. September 2006 hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 100/2006/00000-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser am 22. Juli 2006 vorsätzlich Sachen,
nämlich 20.200 Stück Zigaretten der Marke Ronson Filter, 5.300
Stück Zigaretten der Marke Ronson Lights, 1.600 Stück Zigaretten der
Marke L&M Filter, 1.200 Stück Zigaretten der Marke "Classic lights" und
1.200 Stück Zigaretten der Marke "Classic full Flavour", hinsichtlich derer
zuvor von unbekannten Tätern das Finanzvergehen des Schmuggels
gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen worden sei, im
Zollgebiet der Europäischen Union uzw. in Polen an sich gebracht und
hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a
FinStrG begangen habe; der Bf. sei mit den Waren anlässlich der Einreise
über die Grenzkontrollstelle Drasenhofen, somit im Bereich des Zollamtes
Wien, betreten worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 25. Oktober 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe dem Zollbeamten mitgeteilt, dass er Waren
mitführe, nach Italien weiterreise und dort diese Waren brauche. Der
Zollbeamte wäre verpflichtet gewesen, ihn über die zollrechtlichen
Bestimmungen zu informieren. Es sei dem Bf. ein Dokument zur Unterschrift
vorgelegt worden und der Bf. erkläre, dass er "nicht Deutsch verstehe".
Seit dem Jahre 2001 leide der Bf. an Bewusstseinsstörungen und sei durch
sein Leiden intellektuell behindert. Eine ärztliche Bestätigung lege
er der Beschwerde bei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse
aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
gemäß
§ 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das
Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 31.3.2004, 2003/13/0152). "Verdacht" ist
mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus
denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann
(vgl. VwGH 26.11.2002, 2002/15/0125).
Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch
auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (VwGH 25.2.2004, 2001/13/0250).
Am 22. Juli 2006 reiste der Bf. als Passagier eines
polnischen Linienbusses, Kennzeichen XYZ1, bei der Grenzübergangsstelle
Drasenhofen nach Österreich ein. Bei der Kontrolle entdeckten die
einschreitenden Beamten 20.200 Stück Zigaretten der Marke Ronson Filter,
5.300 Stück Zigaretten der Marke Ronson Lights, 1.600 Stück Zigaretten
der Marke L&M Filter, 1.200 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic
Lights und 1.200 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic Full Flavour
ukrainischer Herkunft. Die Zigaretten wurden gemäß
§ 89 Abs. 2
FinStrG beschlagnahmt. Der Bf. leistete seine Unterschrift auf der
Beschlagnahmequittung (Za 3).
Den Aktenunterlagen sind keine hinreichenden
tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit,
dass der Bf. die Verwirklichung des Tatbildes der Abgabenhehlerei nach § 37
Abs. 1 lit. a FinStrG zumindest im Sinne des § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz
FinStrG ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden
hat, zu entnehmen.
Es besteht daher kein Verdacht, dass der Bf. den
subjektiven Tatbestand der Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1
lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Da sich der Verdacht sowohl auf den objektiven als auch auf
den subjektiven Tatbestand erstrecken muss, ist die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens zu Unrecht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0159-W/06
- Stammnummer
- 38714
- Gültig
- 20.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF