Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0259-I/07
Verfügung des Ablaufes einer Aussetzung der Einhebung infolge Berufungsvorentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0259-I/07vom 15.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom 22. Jänner 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 20. Dezember 2006
betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
1.1. Mit
Bescheid vom 20. 12. 2006 verfügte das Finanzamt gegenüber dem
Berufungswerber (kurz Bw.) den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der
Einkommensteuer 1991 im Betrag von 6.768,23 € und der Einkommensteuer
1992 in Höhe von 7.935,50 € mit der Begründung, dass die
für diese Abgaben bewilligte Aussetzung der Einhebung infolge
Berufungserledigung ablaufe.
1.2. In der
dagegen erhobenen Berufung vom 22. 1. 2007 wurde die ersatzlose
Bescheidaufhebung beantragt, weil der Bescheid über den Ablauf einer
Aussetzung der Einhebung mangels einer näheren Begründung nicht
nachvollziehbar sei. Der Bw. habe niemals die Aussetzung der Einkommensteuer
1991 und 1992 in der im Ablaufbescheid angeführten Höhe beantragt,
sodass auch kein Ablauf der Aussetzung der Einhebung dieser Beträge
verfügt werden könne. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Aussetzung der
Einhebung der Einkommensteuer 1991 (6.768,23 €) und der
Einkommensteuer 1992 (7.935,50 €) gestellt, welchem das Finanzamt am
27. 4. 2007 Folge gegeben hat.
1.3. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. 3. 2007 wies das Finanzamt die Berufung gegen
die Ablaufverfügung ab. Ausgeführt wurde, dass der Ablauf der
Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1991 und 1992 gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO zu verfügen gewesen sei, weil die der
Einhebungsaussetzung zugrunde liegenden Berufungen (vom 15. 10. 2003) gegen die
Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 (vom 12. 9. 2003) mit
Berufungsvorentscheidungen vom 20. 12. 2006 erledigt worden seien.
Der steuerliche
Vertreter des Bw. habe mit Eingabe vom 31. 8. 1995 die Aussetzung der Einhebung
unter anderem der Einkommensteuer 1991 und 1992 beantragt, welche das Finanzamt
mit Bescheid vom 13. 11. 1995 nur teilweise bewilligt habe. Der dagegen
erhobenen Berufung vom 21. 11. 1995 habe das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. 11. 1996 stattgegeben und die
Einhebung der Einkommensteuer 1991 (463.583 ATS) und 1992 (555.595 ATS)
ausgesetzt.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO seien die einhebungsausgesetzten Beträge
für Zwecke der Zinsenberechnung um jene Abgabengutschriften vermindert
worden, die durch die Erledigung der der Aussetzung zugrunde liegenden
Berufungen oder durch andere Verfahrenstitel (§ 295 BAO)
entstanden seien.
Weiters
enthält die Berufungsvorentscheidung folgende Darstellung der von der
Ablaufverfügung betroffenen Abgaben:
|
Text
|
Datum
|
Abgabenart/Jahr
|
Betrag
in ATS
|
Betrag
in Euro
|
Aussetzungsbewilligung
|
18.11.1996
|
EST
1991
|
463.583,00
|
33.689,89
|
Minderung
der AE infolge BVE betreffend ESt 1991
|
3.2.1998
|
ESt
1991
|
-48.650,00
|
-3.535,53
|
Minderung
der AE laut berichtigtem
ESt-Bescheid 1991 (§ 295
BAO)
|
5.6.2000
|
ESt
1991
|
-242.400,00
|
-17.615,90
|
Minderung
der AE laut berichtigtem
ESt-Bescheid 1991 (§ 295
BAO)
|
12.9.2003
|
ESt
1991
|
-
|
-5.770,23
|
Minderung
der AE laut BVE betreffend ESt 1991
|
20.12.2006
|
ESt
1991
|
-
|
0,00
|
Offener
Aussetzungsbetrag
|
|
ESt
1991
|
-
|
6.768,23
|
Text
|
Datum
|
Abgabe/Jahr
|
Betrag
in ATS
|
Betrag
in Euro
|
Aussetzung
|
10.11.1995
|
ESt
1992
|
56.389,00
|
4.097,95
|
Ablauf
der AE infolge BVE betreffend diesen Streitwert
|
22.2.1996
|
ESt
1992
|
-56.389,00
|
-4.097,95
|
Aussetzungsbewilligung
|
18.11.1996
|
ESt
1992
|
555.595,00
|
40.376,66
|
Minderung
der AE infolge BVE betreffend ESt 1992
|
3.2.1998
|
ESt
1992
|
-43.100,00
|
-3.132,00
|
Minderung
der AE laut berichtigtem
ESt-Bescheid 1992
|
12.9.2003
|
ESt
1992
|
-
|
-824,84
|
Minderung
der AE laut BVE betreffend
ESt
1992
|
20.12.2006
|
ESt
1992
|
-
|
-28.484,12
|
Offener
Aussetzungsbetrag
|
|
|
|
7.935,50
Schließlich
wies das Finanzamt darauf hin, dass der ausgesetzte Streitwert sowohl
unmittelbar als auch mittelbar von Berufungserledigungen (auch Bescheide des
Finanzamtes Linz betreffend) abhängig gewesen sei, sodass der Ablauf der
Aussetzung der Einhebung nicht anlässlich der am 3. 2. 1998 ergangenen
Berufungsvorentscheidung, sondern erst im Anschluss an die
Berufungsvorentscheidung vom 20. 12. 2006 verfügt werden habe können.
1.4. Im Vorlageantrag vom 10. 4. 2007 wurde lediglich
eingewendet, dass die Voraussetzungen für einen Ablauf der Aussetzung der
Einhebung nicht gegeben seien, weil das Berufungsverfahren betreffend
Einkommensteuer 1991 und 1992 noch nicht abgeschlossen sei. Weiters verwies der
Bw. auf seine Ausführungen im Vorlageantrag vom gleichen Tag betreffend den
ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 20. 12. 2006 über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
2.1. Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld.
Nach Abs. 5
dieses Paragrafen besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über
die Berufung (Abs. 1) ergehenden Berufungsvorentscheidung oder
Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des
Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche
Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2)
nicht aus.
2.2. Unstrittig
ist, dass das Finanzamt mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 18. 11.
1996 die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1991 im Betrag 463.583 ATS
(entspricht 33.689,89 €) und der Einkommensteuer 1992 in Höhe von
555.595 ATS (entspricht 40.376,66 €) bewilligt hat. Da das Finanzamt
die der Aussetzung zugrunde liegenden Berufungen vom 15. 10. 2003 gegen die
vorläufigen Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 vom 12. 9. 2003 mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. 12. 2006 erledigt hat, war der Ablauf der
bewilligten Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1991 und 1992
gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO zu verfügen. An dieser
gesetzlichen Verpflichtung änderte auch der Umstand nichts, dass der Bw.
mit Eingabe vom 22. 1. 2007 einen Antrag gemäß
§ 276
Abs. 2 BAO auf Entscheidung über die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1991 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
(verbunden mit einem neuerlichen Aussetzungsantrag) gestellt hat. Denn nach
§ 212a Abs. 5 BAO gilt eine bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht
weiter, wenn nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung ein Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt wird. Vielmehr sieht diese Bestimmung für den Fall einer
Ablaufverfügung anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen
allfällige neuerliche Bewilligung vor (vgl. z. B. VwGH 31. 3. 1998,
93/13/0225; Ritz,
BAO3,
§ 212a, Tz 28, mwN).
Vor dem
Hintergrund dieser Rechtslage ist der Einwand des Bw., das Berufungsverfahren
betreffend Einkommensteuer 1991 und 1992 sei noch anhängig gewesen, nicht
berechtigt. Im Übrigen wurde das Berufungsverfahren betreffend
Einkommensteuer 1992 mit Berufungsvorentscheidung vom 20. 12. 2006
abgeschlossen, weil sich der Vorlageantrag vom 22. 1. 2007 nur auf die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 bezog.
2.3. Soweit der
Bw. vorbringt, er habe keine Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1991
im Betrag von 6.768,23 € bzw. der Einkommensteuer 1992 in Höhe
von 7.935,50 € beantragt, wird auf die obige Darstellung in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen. Hieraus ist ersichtlich, wie sich die im
Ablaufbescheid enthaltenen Abgabenbeträge errechnen. Mit Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) vom 18. 11. 1996 über die Aussetzung der
Einhebung wurden die Beträge der ausgesetzten Einkommensteuer 1991 und 1992
mit Rechtskraftwirkung festgesetzt und waren diese Beträge gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO um die nachträglichen Herabsetzungen der
ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten zu vermindern. Auf die in der obigen
Darstellung des Finanzamtes angeführten Berufungsvorentscheidungen bzw.
Änderungen gemäß
§ 295 BAO wird diesbezüglich
hingewiesen. Eine Gesetzwidrigkeit des Ablaufbescheides liegt somit nicht vor.
2.4. Der
Verweis im Vorlageantrag auf die Ausführungen im Antrag auf Entscheidung
über die Berufung gegen den weiteren Bescheid vom 20. 12. 2006 über
die Festsetzung von Aussetzungszinsen durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ist ebenfalls nicht zielführend, weil im Berufungsverfahren
betreffend die Ablaufverfügung nicht zu untersuchen ist, ob das Recht zur
Festsetzung von Aussetzungszinsen bereits verjährt ist. Der vom Bw.
erhobene Vorwurf einer "offensichtlichen Untätigkeit" des Finanzamtes in
jenen Berufungsverfahren, die Anlass für die Aussetzung waren, geht von
vornherein ins Leere, weil die Dauer dieser Berufungsverfahren nicht den
Gegenstand des Berufungsverfahrens betreffend die Ablaufverfügung bildet.
2.5. Da der im
Spruch angeführte Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der
Einhebung der Einkommensteuer 1991 und 1992 aus den dargelegten Gründen der
Rechtslage entspricht, war die Berufung abzuweisen.
Innsbruck,
am 15. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0259-I/07
- Stammnummer
- 38697
- Gültig
- 15.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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