Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0152-W/06
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0152-W/06vom 20.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen JK, XY1, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
31. Oktober 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Hofrat Dr.
Egon Vogt, vom 9. Oktober 2006, GZ 100000/00.000/2006-AFA/Hd, zu Recht
erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
9. Oktober 2006 hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 100/2006/00000-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser am 24. Juni 2006 anlässlich seiner
Einreise bei der Grenzkontrollstelle Drasenhofen, somit im Bereich des Zollamtes
Wien, vorsätzlich Sachen, nämlich 3.600 Stück Zigaretten der
Marke L&M, 400 Stück Zigaretten der Marke LD Blue, 1.600 Stück
Zigaretten der Marke Marlboro, 2.400 Stück Zigaretten der Marke Nevada
Blue, 400 Stück Zigaretten der Marke Vogue Filter und 1.200 Stück
Zigaretten der Marke Viceroy polnischer Herkunft unter Verletzung der
Anzeigepflicht vorschriftswidrig in das Steuergebiet der Repubik Österreich
eingebracht und hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §
33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 31. Oktober 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. sei nicht Eigentümer der Zigaretten, die sich
in seinem Fahrzeug befunden hätten. Er habe ein Paket befördert,
dessen Inhalt ihm nicht bekannt gewesen sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
gemäß
§ 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das
Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 31.3.2004, 2003/13/0152). "Verdacht" ist
mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus
denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann
(vgl. VwGH 26.11.2002, 2002/15/0125).
Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch
auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (VwGH 25.2.2004, 2001/13/0250).
Am 24. Juni 2006 reiste der Bf. als Lenker des Kleinbusses,
Kennzeichen XYZ (PL), bei der Grenzübergangsstelle Drasenhofen nach
Österreich ein. Bei der Kontrolle entdeckten die einschreitenden Beamten
3.600 Stück Zigaretten der Marke L&M, 400 Stück Zigaretten der
Marke LD Blue, 1.600 Stück Zigaretten der Marke Marlboro, 2.400 Stück
Zigaretten der Marke Nevada Blue, 400 Stück Zigaretten der Marke Vogue
Filter und 1.200 Stück Zigaretten der Marke Viceroy polnischer Herkunft Die
Zigaretten wurden gemäß
§ 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt. Der
Bf. leistete seine Unterschrift auf der Beschlagnahmequittung (Za 3).
Den Aktenunterlagen sind keine hinreichenden
tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit,
dass der Bf. die Verwirklichung des Tatbildes der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG zumindest im Sinne des § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz
FinStrG ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden
hat, zu entnehmen.
Es besteht daher kein Verdacht, dass der Bf. den
subjektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.
1 FinStrG verwirklicht hat.
Da sich der Verdacht sowohl auf den objektiven als auch auf
den subjektiven Tatbestand erstrecken muss, ist die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens zu Unrecht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0152-W/06
- Stammnummer
- 38679
- Gültig
- 20.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF