Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0015-L/09
Vertragsaufhebung, Rücktritt vom Vertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0015-L/09vom 15.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
im
fortgesetzten Verfahren
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 23. Jänner 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
9. Jänner 2007 betreffend Abweisung eines Antrages gemäß
§ 17 GrEStG entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das bisherige
Verfahren, insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 27. November 2008, Zl.
2007/16/0143, verwiesen, in welchem der Gerichtshof ausgeführt hat:
Die Tatbestände des § 17 GrEStG 1987 gründen
sich auf eine Parteienvereinbarung (vgl. das Erkenntnis vom
9. August 2001, Zl. 2000/16/0085). Daher bleibt für die Anwendung
des gesetzlich geregelten Rücktrittsrechtes gemäß
§ 21 KO
als Grund für die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer kein Raum. Zudem
führt der Rücktritt vom Vertrag gemäß
§ 21 KO nicht
zur Aufhebung des Vertrages, sondern es unterbleibt nur die weitere
Erfüllung (vgl. OGH vom 19. September 2002, 8 Ob 71/02b). Die
Rückgängigmachung eines Rechtsgeschäftes ist nach dieser
Bestimmung nicht vorgesehen. Die Aufhebung des Vertrages haben die in
Rede stehenden Parteien nur für den Fall vereinbart, "dass die
Rücktrittserklärung gemäß
§ 21 KO des Masseverwalters
unwirksam sein sollte". Es ist nicht zu sehen, aus welchen Gründen der
Rücktritt gemäß
§ 21 KO unwirksam gewesen sein sollte; auch
die Verfahrensparteien gehen offenbar von der Wirksamkeit des Rücktritts
aus. Zu einer vereinbarten "Aufhebung" des Vertrages ist es demnach nicht
gekommen.
Mangels einer wirksamen Vertragsaufhebung im Sinne der
Bestimmung des § 17 GrEStG sind daher die Voraussetzungen für eine
Nichtfestsetzung (Erstattung) der Grunderwerbsteuer nicht gegeben.
Linz, am 15.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0015-L/09
- Stammnummer
- 38678
- Gültig
- 15.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF