Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0125-Z2L/07
Zollschuldentstehung bei Fehltarifierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0125-Z2L/07vom 14.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. vom
19. Juli 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Linz Wels vom 16. Juli 2007, Zl. 111, betreffend
Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Der Spruch der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird wie folgt abgeändert:
Der Bescheid des
Zollamtes Linz vom 30. Oktober 2006, Zl.: 222, wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 setzte das
Zollamt Linz eine für die Beschwerdeführerin (Bf.) gem.
Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandene
Eingangsabgabenschuld in der Höhe von 107,50 Euro (59,04 Euro an
Ausgleichszoll und 48,46 Euro an Einfuhrumsatzsteuer) fest und schrieb ihr
eine Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG im
Ausmaß von 1,31 Euro zur Entrichtung vor, weil elektronische
Mikroschaltungen, so genannte DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit
wahlfreiem Zugang) der zollamtlichen Überwachung entzogen worden
seien.
Dagegen erhob die Bf. mit Schriftsatz vom
2. November 2006 Berufung, in der sie die Aufhebung des Bescheides
beantragte. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die
Zollschuld nicht nach Art. 203 ZK entstanden sei, weil die Waren
zumindest im Kern richtig angemeldet worden seien. Die Berufung richtet sich
auch gegen die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer sowie der
Abgabenerhöhung, da die Einfuhrumsatzsteuer bereits mit einem geringeren
Betrag erhoben worden sei und die bereits zur Zollanmeldung vom
23. August 2006 entrichteten Eingangsabgaben auf die Berechnung der
Abgabenerhöhung hätten angerechnet werden
müssen. Schließlich wurde außerdem gerügt, dass die
Zollbehörde die Bf. als direkte Vertreterin des Anmelders bzw.
Empfängers zur Zollschuldnerin erklärt habe und das Parteiengehör
nicht ausreichend gewahrt habe.
Das Zollamt Linz Wels wies mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. Juli 2007 die Berufung als
unbegründet ab. Die Zollanmeldung müsse hinsichtlich der
Warenbeschaffenheit gewisse Mindesterfordernisse erfüllen, die sich aus
Art. 1 Nr. 5 ZK-DVO ergäben. Dabei handle es sich
einerseits um die handelsüblichen Angaben zur Bezeichnung der Waren und
andererseits um die Warenmenge. Die Warenbeschaffenheit sei dazu entweder in
Form der Warennummer oder im Falle des Fehlens einer solchen, so anzugeben, dass
die Ware der richtigen Warennummer zugeordnet werden könne. Der
Mindestanforderung an die Warenbeschaffenheit sei - entgegen der Ansicht der Bf.
- nicht genüge getan, wenn eine "im Kern" richtige Warenbeschreibung aber
eine unrichtige Warennummer angegeben werde. Werde die Warennummer der Ware
angegeben, genüge diese, um den Mindestanforderungen zu
entsprechen. Das Parteiengehör erstrecke sich nur auf
sachverhaltsbezogene Umstände, nicht jedoch auf Rechtsansichten. Aus
§ 115 Abs. 2 BAO ergebe sich daher keine Verpflichtung,
die Partei zu der Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlussfolgerungen zu
hören, die die Behörde ihrem Bescheid zugrunde zu legen
gedenkt. Das Parteivorbringen hinsichtlich Vertretungsverhältnisse
in der Zollanmeldung gehe ins Leere, weil die gegenständlichen Waren eben
von keiner Zollanmeldung erfasst worden seien. Die Abgabenerhöhung
sei nach der gesetzlichen Bestimmung des § 108 Abs.
1 ZollR-DG vorgeschrieben worden. Bemessungsgrundlage sei die
nachzufordernde Eingangsabgabenschuld. Entgegen der Parteiansicht sei für
die gegenständliche Ware bislang noch keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben
worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der Rechtsbehelf der
Beschwerde vom 19. Juli 2007, in welchem die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides beantragt wurde. In ihrer Begründung
brachte die Bf. im Wesentlichen vor, dass DRAMs Arbeitsspeicher seien und unter
dem Begriff "Baugruppen, zusammengesetzte elektronische Schaltungen für
automatische Datenverarbeitungsmaschinen oder für andere Maschinen der
Position 8471" subsumierbar seien. Die nach Ansicht der
Zollbehörde ins Leere gegangene Zollanmeldung sei im Namen und für
Rechnung der Firma X. abgegeben worden. Sinn einer direkten Stellvertretung
könne es nur sein, den Verfahrensverantwortlichen durch das entsprechende
Codierungssymbol "4" als Inhaber und Führer des Verfahrens in den
Mittelpunkt des Tuns zu stellen. Wenn überhaupt, könne nur der
Anmelder die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen haben, niemals der
Vertreter. Zinsen für Abgabenbeträge zu berechnen, die
zumindest teilweise schon vereinnahmt worden seien, könne nicht dem
geltenden Recht entsprechen. Ergänzend zur Berufung werde darauf
hingewiesen, dass es dem Grunde nach nur auf die Warenbeschreibung bzw. auf die
im Kern richtige Warenbezeichnung ankommen könne. Vergleiche man
Art. 254 ZK-DVO, so sei klar zu erkennen, dass die Angaben im
Feld 33 der Zollanmeldung nicht erforderlich seien. Stelle man sich
die Frage nach der Berichtigung der Zollanmeldung, wie sie in
Art. 65 ZK vorgesehen sei, werde grundsätzlich klar, dass
Buchstabe c nach Überlassung der Waren diese Form untersage; aber in
diversen Kommentaren (vgl. Witte/Henke, Art. 65, RN 4 bzw.
Dorsch/Weyermüller, Art. 65, RN 34) werde darauf hingewiesen,
dass die Frage, ob eine zu berichtigende fehlerhafte Zollanmeldung oder eine als
"nullum" zu betrachtende Falschanmeldung vorliege, nicht kleinlich betrachtet
werden dürfe. Als klassisches "aliud" gelte: Unbearbeitetes
Tropenholz statt Möbel, Filterzigaretten statt Zigarettenfilter, Butter
statt getrockneter Apfelstückchen, Butter statt Erdbeeren, Brot statt
Böller, Handschuhe statt Kondome. In Deutschland gelte eine
angenommene Zollanmeldung nur in ganz abenteuerlichen Fällen als "nullum".
Vergleiche man die Ausführungen in Witte/Witte, Art. 204, RN 9,
werde die zuvor beschriebene Auslegung bestätigt. Es heiße
darin: Wann eine Aliudware vorliege, also eine zollschuldrechtliche
Abweichung der angemeldeten von der tatsächlich vorhandenen Ware, sei eine
Frage des jeweiligen Einzelfalls: Nach BMF vom
26. Februar 2001, III B 1-Z 0903-3/00 II solle in
folgenden Fällen eine aus zollrechtlicher Sicht akzeptable Bezeichnung der
vorhandenen Ware vorliegen; - wenn die angegebene Bezeichnung
handelsüblich sei und als Oberbegriff für die vorhandene Ware dienen
könne (z.B. Damenoberkleidung für Damenmäntel, Büromaterial
für Schreibwaren) oder - wenn die bezeichnete Ware im weitesten Sinn
zu demselben Zweck wie die vorhandene Ware verwendet werden könne (z.B.
Rasentrimmer für Rasenkantenschere, T-Shirt für Pullover)
oder - wenn die vorhandene Ware anhand besonderer Merkmale als die zum
Versandverfahren abzufertigende oder abgefertigte Ware identifiziert werden
könne (z.B. aufgrund von Packstück-Kennzeichnungen oder Hinweisen auf
beigefügte, genau bezeichnete Unterlagen o.ä.). Folge man dem
Zollkodexkommentar (Witte/Alexander, Art. 79, RN 1) seien
Einfuhrabgaben grundsätzlich als Wirtschafts- und nicht als Sanktions- oder
Strafzölle konzipiert. Die Vorgangsweise der Zollbehörde widerspreche
daher eindeutig dem vorzitierten Prinzip.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat nimmt folgenden
Sachverhalt als erwiesen an:
Am 23. August 2006 meldete die Bf. als direkte
Vertreterin der X. unter Position 4 der Zollanmeldung CNR xxx
elektronische Speichermodule zur Überführung in den freien Verkehr an.
Im Feld 31 der Zollanmeldung wurde als Warenbezeichnung
"Baugruppen "zusammengesetzte elektronische
Schaltungen" für" angegeben und im Feld 33 der TARIC-Code
"8473 3010 90" erklärt. Die Waren wurden überlassen und die
Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer) buchmäßig erfasst und
mitgeteilt. In der Folge teilte die Bf. der Zollbehörde mit
Schreiben vom 17. Oktober 2006 mit, dass es sich um Waren handelt, die
nach "8473 3010 10" einzureihen sind und mit einem endgültigen
Ausgleichszoll von 32,9 Prozent belastet sind.
Bei den als "Baugruppen
"zusammengesetzte elektronische Schaltungen" für" bezeichneten Waren
handelt es sich um mit DRAMs bestückte elektronische Speichermodule (DIMMs)
für Computer, die vom TARIC-Code "8473 3010 10" erfasst
werden.
Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und
schlüssig aus den von der Zollbehörde vorgelegten Abgabenakten.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Nach den Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen
Zolltarif wird von der Kommission eine Warennomenklatur - nachstehend
"Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt - eingeführt,
die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des
Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem
Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.
Jede Unterposition KN hat gemäß Art. 3
Abs. 1 der vorzitierten Verordnung eine achtstellige Codenummer: a)
die ersten sechs Stellen sind die Codenummern der Positionen und Unterpositionen
des Harmonisierten Systems (HS); b) die siebte und die achte Stelle
kennzeichnen die Unterpositionen KN. Ist eine Position oder Unterposition
des HS nicht für Gemeinschaftszwecke weiter unterteilt, so sind die siebte
und achte Stelle 00.
Die Unterpositionen des TARIC (Integrierter Tarif der
Europäischen Gemeinschaften) werden gemäß Art. 3
Abs. 2 der vorzitierten Verordnung durch eine neunte und zehnte Stelle
gekennzeichnet, die zusammen mit den in Abs. 1 genannten Codenummern die
TARIC-Codenummern bilden. Sind keine gemeinschaftlichen Unterteilungen
vorhanden, so sind die neunte und zehnte Stelle 00. Der TARIC
berücksichtigt somit neben den im HS und in der KN enthaltenen Bestimmungen
auch spezifische Gemeinschaftsbestimmungen, wie beispielsweise Antidumping und
Ausgleichszölle.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003
(geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2116/2005) führte der
Rat auf Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs
(dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), mit Ursprung in der
Republik Korea einen endgültigen Ausgleichszoll ein.
Zum Zeitpunkt der Überführung der
gegenständlichen Waren in den freien Verkehr galt die Fassung der
Kombinierten Nomenklatur (KN), die im Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom
27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche
und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif enthalten
ist.
Gemäß Art. 201 Abs. 1
Buchst. a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt wird.
Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten
Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die
Zollanmeldung abgegeben wird. Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren
im Sinne des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die
gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so
können nach innerstaatlichen Vorschriften auch Personen als Zollschuldner
angesehen werden, die die für die "Abgabe" der Zollanmeldung erforderlichen
Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise
hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
Eine ordnungsgemäße Überführung setzt
voraus, dass die angemeldete Ware der gestellten Ware entsprechen muss (vgl.
Witte, Zollkodex, vierte Auflage, Art. 201 Rz 2a). Wird hingegen eine
Ware nach der Gestellung ohne Zollanmeldung zur Überführung in ein
Zollverfahren vom Amtsplatz bzw. vom zugelassenen Warenort weggebracht, entsteht
die Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK wegen Entziehens aus der
zollamtlichen Überwachung.
Zollanmeldung ist die Handlung, mit der eine Person in der
vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht
bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu
lassen (Art. 4 Nr. 17 ZK).
Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder
ein anderes Zollverfahren bezieht sich nur auf Waren, die wenigstens im Kern
richtig bezeichnet sind. Ob dies geschehen ist, ist eine Frage der Auslegung der
mit der Anmeldung abgegebenen Willenserklärung und damit eine Frage des
Einzelfalls, deren Beantwortung nach Maßgabe des jeweiligen Sachverhalts
zu erfolgen hat (vgl. Witte, aaO, Art. 203, Rz 7 und die dort
angeführte Rechtsprechung des BFH). Es kann daher nicht aus jeder
Unrichtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung geschlossen werden, dass sich
diese nicht auf die jeweils gestellten Waren beziehe. Der BFH hat in seinem
Urteil vom 8. Mai 1990, VII R 130 in einem Fall einer
krassen Falschbezeichnung, in welchem die geladene Butter als tiefgefrorene
Erdbeeren erklärt worden war, angenommen, dass sich die betreffende
Zollanmeldung unter keinen Umständen auf eine Ware wie Butter habe beziehen
lassen und diese Ware somit nicht umfassen habe können.
Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine derartige
Fehlbezeichnung vor. Wenn die achtstellige Unterposition der
KN (Warennummer) 8473 3010 "zusammengesetzte elektronische
Schaltungen (Baugruppen)" lautet, dann kann die in der Anmeldung angegebene
Warenbezeichnung "Baugruppen",
"zusammengesetzte elektronische Schaltungen" nicht als Fehlbezeichnung
betrachtet werden. Die Warenbezeichnung
"Baugruppen"
bzw. "zusammengesetzte elektronische
Schaltungen" umfasst nämlich sowohl die unter TARIC-Code
8473 3010 10 angeführten DRAMs,
die nach Varianten der Metalloxydhalbleiter (MOS)-Technik einschließlich
der CMOS-Technik hergestellt wurden, als auch die unter TARIC-Code
8473 3010 90 einzureihenden
"anderen" zusammengesetzten
elektronischen Schaltungen (Baugruppen). Die zum zollrechtlich freien Verkehr
überlassenen Waren wurden im gegenständlichen Fall jedenfalls im Kern
richtig bezeichnet und daher auch so angemeldet, dass sie unter die
gewählte Warenbezeichnung subsumiert werden können. Es liegen
weder Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass die Waren nicht
von der Zollanmeldung umfasst sein sollten, noch ergeben sich Hinweise darauf,
dass die Anmelderin nicht davon ausgehen konnte, dass sich die Überlassung
auf die von ihr angemeldeten und in der Folge weggebrachten Waren
bezog. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, Zl. 2002/16/0005,
dem Fälle der Anmeldung von "Bruchreis" der Warennummer 1006 4000
statt des tatsächlich vorhandenen Langkornreises der Warennummer
1006 3898 zugrunde lagen. In diesem Fall hat der VwGH entschieden, dass der
Tatbestand des Art. 203 Abs. 1 ZK verwirklicht ist, wenn nicht
die in den Anmeldungen erklärten und durch vorgelegte Unterlagen belegten
Waren, sondern unter Täuschung der Zollbehörden Waren anderer
handelsüblicher Bezeichnung und mit einem niedrigeren Zollsatz belastet in
den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, die in den
Anmeldungen nicht bloß allgemein als "Reis" erklärt worden sind (vgl.
UFS 8.7.2008, ZRV/0185-Z2L/07).
Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall keine
Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung vorliegt, sondern die
Zollschuld nach Art. 201 ZK durch Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr entstanden ist. Die Bf. kommt allerdings
nicht als Zollschuldnerin im Sinn des Art. 201 Abs. 3 ZK in
Betracht. Sie ist weder Anmelderin, noch wurde auf ihre Rechnung die
Zollanmeldung abgegeben. Es finden sich im Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass in der Person der Bf. die Voraussetzungen des
Art. 201 Abs. 3 letzter Satz ZK erfüllt sind.
Die mit Bescheid vom 30. Oktober 2006,
Zl.: 222, an die Bf. gerichtete Vorschreibung von Eingangsabgaben und
Nebengebühren erweist sich daher als zu Unrecht erfolgt. Der Spruch der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung war dahingehend zu ändern, dass der
genannte Bescheid vom 30. Oktober 2006 aufgehoben wird. Da
damit sowohl die mit diesem Bescheid erfolgte Festsetzung der
Einfuhrumsatzsteuer als auch die Vorschreibung der Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG wegfällt,
erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche
Beschwerdevorbringen.
Linz, am 14.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0125-Z2L/07
- Stammnummer
- 38654
- Gültig
- 14.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF