Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2265-W/05
1. Keine Vertreterpauschale bei nicht ausschließlicher Vertretertätigkeit, 2. Tagesgeld bei eintägigen Reisen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2265-W/05vom 14.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., geb. XX.XX.XXXX, B. whft., vom
23. Juni 2005 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 24. Mai 2005
(Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Spruch:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge Bw. genannt) erhob gegen
den oben bezeichneten Einkommensteuerbescheid 2004 form- und fristgerecht
Berufung, weil er vergessen habe Werbungskosten bei der Arbeitnehmerveranlagung
geltend zu machen. Um nach der Kündigung ehest wieder eine Arbeitsstelle zu
bekommen, habe er mehrere Vorstellungsgespräche geführt. Insgesamt
habe er dafür rund 1500 km mit seinem Pkw zurückgelegt. Diese
Fahrtkosten und durch die Arbeitsplatzsuche verursachten Telefonkosten von
pauschal 50,-- € seien als vorbereitende Werbungskosten in Abzug zu
bringen.
Seit September 2004 sei er dann bei der Fa. C. in D.
beschäftigt gewesen und habe Außendienst verrichtet. Er beantrage ab
diesem Zeitpunkt die anteilsmäßige Berücksichtigung des
Vertreterpauschales.
Mit Vorhalt vom 19.7.2005 verlangte das Finanzamt vom Bw.
eine Aufstellung und einen Nachweis über die geführten
Vorstellungsgespräche (Einladungen zum Gespräch, Namen der Firmen,
Datum, Kilometer) sowie eine genau Beschreibung seiner beruflichen
Tätigkeit.
Der Bw. ließ den Vorhalt unbeantwortet und kam dem
Ergänzungs- und Nachweisverlangen des Finanzamtes im Sinne des § 138
BAO nicht nach.
Daraufhin richtete das Finanzamt ein Auskunftsverlangen an
den Arbeitgeber des Bw. und forderte diesen auf, die
Außendiensttätigkeit des Bw. in Detail darzulegen (Welche
Außendiensttätigkeit wird konkret ausgeübt? Welchen Anteil der
Gesamtarbeitszeit nimmt der Außendienst ein?). Vom Arbeitgeber wurde die
schriftliche Auskunft erteilt, dass die Tätigkeit des Bw. erstens in der
Wartung, Überprüfung von Feuerlöschern und Wandhydranten beim
Kunden bestehe und zweitens Kundenbetreuung, Akquisition und Verkauf umfasse.
Der überwiegende Teil seiner Tätigkeit werde im Außendienst
verrichtet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.08.2005 wurde der
Berufung keine Folge gegeben. Begründend führte das Finanzamt aus,
dass gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 i.V.m. § 1 Z. 9 der
Verordnung über Durchschnittssätze für Werbungskosten (BGBl
382/2001) das so genannte Vertreterpauschale nur jenen Arbeitnehmern zustehe,
die ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausüben. Vertreter im
Sinne der Verordnung seien Personen, die im Außendienst zum Zwecke der
Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und in diesem Zusammenhang zur
Kundenbetreuung tätig sind. Da vorrangige Aufgabe des Bw. die Wartung und
Überprüfung von Feuerlöschern und Wasserhydranten sei, werde von
ihm keine ausschließliche Vertretertätigkeit ausgeübt. Somit
seien die Vorraussetzung für die Anerkennung eines Vertreterpauschales
nicht erfüllt.
Mit Schriftsatz vom 23.9.2005 stellte der Bw. fristgerecht
einen Vorlageantrag zur Entscheidung über die Berufung durch den
Unabhängigen Finanzsenat. Mit der BVE habe das Finanzamt nur über das
Vertreterpauschale ablehnend abgesprochen nicht aber über den zweiten
Streitpunkt betreffend die vorbereitenden Werbungskosten durch
Vorstellungsgespräche entschieden. Es ersuche, das diese Fahrtkosten von
€ 590,-- sowie die € 50,-- Telefonspesen - wie in seiner Berufung
dargestellt - berücksichtigt werden.
An Stelle des Vertreterpauschales beantrage er nur
Differenzwerbungskosten gemäß
§ 16 Abs.
9 EStG anzusetzen, für den Verpflegungsmehraufwand in Höhe
von € 1.610,40, welcher ihm durch die Außendiensttätigkeit
erwachsen ist. Von seinem Arbeitgeber habe er überhaupt keine Diäten
erhalten. Eine Aufstellung über seine beruflichen Reise legte er
bei.
Mit weiteren Vorhalt vom 18.10.2005 forderte das Finanzamt
den Bw. nochmals auf, die durch die behaupteten Vorstellungsgespräche
entstandenen Fahrtkosten (Kilometergeld € 590,-- und Telefonkosten €
50,--) im Einzelnen aufzuschlüsseln und zu belegen. Weiters solle der Bw.
eine Aufstellung und Berechnung vorlegen, aus der der erklärte
Verpflegungsmehraufwand von € 1.690,40 nachvollzogen werden könne.
Mit Schreiben vom 22.11.2005 teilte der Bw. mit, dass
Kilometergeld betreffe 4 Fahrten von seiner Wohnung in B nach D. mit einer
einfachen Fahrtstrecke von ca. 130 km und 3 Fahrten nach Wien zur Firma Crisu
mit einer einfachen Fahrtstrecke von ca. 85 km. Die Telefonkosten habe er
geschätzt (Telefonate mit AMS und diversen Firmen). Eine Aufstellung
über die durchgeführten Reisen sei bereits vorgelegt worden. Darin ist
der Beginn und das Ende der Reise angeführt, sodass die Abgabenbehörde
für jede einzelne Reise die Reisezeit und somit seinen Anspruch auf
Verpflegungsmehraufwand selbst ermitteln könne. Das Ergebnis sei eine
"Gesamtreisezeit von 732 Stunden, sodass bei dem Stundensatz von € 2,2
gem. § 26 Z 4 EStG 1988 sich der erklärte Verpflegungsmehraufwand von
€ 1.610,40 ergebe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Vertreterpauschale
Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Durchschnittssätze
für Werbungskosten für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach
den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden (§ 17 Abs. 6 EStG
1988).
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl Nr. 382/2001 lautet:
"§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von
Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988
folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses
festgelegt: ...
9. Vertreter 5 % der
Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich.
Der Arbeitnehmer muss
ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur
Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im
Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die
Hälfte im Außendienst verbracht werden."
Der Begriff des Vertreters sowie die "ausschließliche
Vertretertätigkeit" ergeben sich weder aus dem Einkommensteuergesetz noch
aus der bzw. den dazu ergangenen Verordnungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in
seinem Erkenntnis vom 09. 11. 1983, 82/13/0146 unter Hinweis auf seine
Vorerkenntnisse vom 10. 03. 1981, 14/2885/80 und 14/2994/80 dargelegt, dass der
Beruf eines Vertreters im Sinne der "genannten Verordnung" einen weit gezogenen
Kreis von Berufstätigen umfasst. Es fallen darunter nicht nur Personen, die
im Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers ausschließlich und
ständig mit dem Abschluss vieler und ihrer wirtschaftlichen Gewichtung nach
als "klein" zu bezeichnender Geschäfte befasst sind, sondern auch Personen,
denen der Verkauf besonders teurer und ihrer Beschaffenheit nach nur für
einen kleinen Personenkreis in Betracht kommender Maschinen, Anlagen und
Geräte obliegt. Im gleichen Sinne hat auch die Lehre (vgl.
Hofstätter/Reichl, Kommentar zu § 17 EStG 1972, Tz 5, Punkt 13) die
Auffassung vertreten, dass als Vertreter gemäß der
gegenständlichen Verordnungen Personen anzusehen sind, die
regelmäßig im Außendienst zwecks Abschlüssen von
Geschäften und Kundenbetreuung tätig sind, wobei es jedoch nicht
erforderlich ist, dass sie ausschließlich mit dem auswärtigen
Kundenbesuch befasst sind (siehe VwGH 09. 11. 1983, 82/13/0146).
Zum Verständnis und als Auslegungshilfe ist es
unbedingt erforderlich darauf hinzuweisen, dass mit der vorangegangen
Pauschalierungsverordnung für Werbungskosten, BGBl. Nr. 6/1982 eine
Einschränkung vorgenommen wurde. In der geänderten Verordnung (BGBl
Nr. 6/1982) wurde normiert, dass zur Vertretertätigkeit sowohl die
Tätigkeit im Außendienst (Reisetätigkeit) als auch die für
die Auswertung konkreter Aufträge erforderliche Zeit im Innendienst
gehört. Beide Tätigkeiten zusammen müssen die Gesamtarbeitszeit
eines Vertreters ausfüllen, wobei von dieser Gesamtarbeitszeit mehr als die
Hälfte im Außendienst erbracht werden muss. Zu dieser durch die
Verordnung BGBl Nr. 6/1982 geänderten Rechtslage stellte der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. 11. 1984, 83/13/0034 fest, dass
nicht jede im Bereich des Verkaufs ausgeübte Tätigkeit als
Vertretertätigkeit bezeichnet werden kann. Dies gilt insbesondere für
wahrgenommene innerorganisatorische Aufgaben im Rahmen des Verkaufsgeschehens,
sowie für eine Mitwirkung bei der Einstellung, Schulung und bei
Überwachung der im Verkauf tätigen Mitarbeiter. Diese Rechtslage nach
Änderung der Verordnung BGBl. Nr. 6/1982 in Bezug auf die
"Vertretertätigkeit", die sowohl eine Außen- als auch eine
Innendiensttätigkeit normiert, aber eine überwiegende
"Vertretertätigkeit" im Außendienst fordert, ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates auch auf die nunmehr in Geltung stehende
Verordnung BGBl. Nr. 382/2001 anwendbar. Nach dieser im Streitjahr geltenden
Verordnung wird gefordert, dass der den pauschalen Abzug der Aufwendungen
begehrende Steuerpflichtige eine ausschließliche Vertretertätigkeit
bestehend aus Außen- und Innendienst verrichten muss. Die
Innendiensttätigkeit darf nur die zur Bearbeitung der konkreten
Aufträge erforderliche Zeit umfassen und weniger als 50% der
Gesamtarbeitszeit betragen. Die ausschließliche Vertretertätigkeit
muss überwiegend im Außendienst ausgeübt werden. Eine andere
Außendiensttätigkeit deren vorrangiges Ziel nicht die
Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als
Vertretertätigkeit. Als Beispiele werden in der Lehre eine Kontroll- oder
Inkassotätigkeit angeführt (siehe Hofstätter/Reichl, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 17 Abs. 6, Tz 6).
Durch Befragung des Arbeitgebers ist es als erwiesen
anzusehen, dass der Bw. vorrangig nicht mit der Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen befasst war, sondern die Wartung und
Überprüfung von Feuerlöschern und Wasserhydranten beim Kunden zu
seinen Aufgaben gehört.
Vom Finanzamt wurde daher zu Recht, keine
Vertreterpauschale gewährt und der Bw. hat in seinem Vorlageantrag dagegen
auch keinen Einwand vorgebracht.
2.
Vorstellungskosten
Gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifel den Inhalt ihrer
Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu
beweisen. Kann ihren ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden,
so genügt die Glaubhaftmachung.
Es liegt in der Sphäre des Bw. im Einzelnen
substantiiert darzulegen und nachzuweisen, welche Kosten ihm durch
Bewerbungsgespräche entstanden sind. Das Beweisverlangen wurde vom
Finanzamt zu Recht an gerichtet. Er ist diesem nicht nachgekommen. Sein
Vorbringen geht über die bloße Behauptungsebene nicht hinaus und ist
zudem widersprüchlich und unglaubwürdig.
In einem Schriftsatz erklärt er Fahrtkosten von €
590,--, in der Berufung gibt er eine Fahrtstrecke von 1500 km an und in der
Vorhaltsantwort vom 22.11.05 benennt er Fahrtstrecken mit einer Gesamtwegstrecke
von 1.550 km. Das Kilometergeld hierfür beträgt somit € 551,80.
Es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Unternehmen
im Rahmen einer Bewerbung drei- oder vielmal angefahren wird.
Nachdem der Bw. seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht
nachgekommen ist und das tatsächliche Vorliegen der von ihm behaupteten
vorbereitenden Werbungskosten weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat, war
seinem Begehren keine Folge zu geben.
3.
Verpflegungsmehraufwand
Auch hier trifft den Bw. die Verpflichtung für jede
einzelne Reise den Verpflegungsmehraufwand in einer für die
Abgabenbehörde mit vertretbarem Aufwand nachvollziehbaren Weise darzutun.
Durch die Behauptung eines Verpflegungsmehraufwandes von insgesamt €
1.640,40 unter Beilage von sieben Seiten Reiseaufzeichnungen aus denen dieser
Diätenanspruch errechnet werde könne, kommt der Bw. seiner
Nachweisverpflichtung gemäß
§ 138 BAO nicht nach. Es liegt
eben in der Sphäre des Steuerpflichtigen seinen Anspruch auf
Verpflegungsaufwand zu beweisen und dies schließt auch eine
betragsmäßig nachvollziehbare Darlegung mit ein. Ansonsten
könnten stets die gesamten betrieblichen oder beruflichen Unterlagen
(beispielsweise im Karton oder im Einkaufswagen voller Ordner) unaufbereitet der
Abgabenbehörde vorgelegt werden, mit dem Hinweis, dass sie durch Studium
und Aufarbeitung dieser Unterlagen die behaupteten Betriebsausgaben oder
Werbungskosten ermitteln könne.
Da Betriebsausgaben und Werbungskosten - soweit es in der
Sphäre des Steuerpflichtigen liegt - nachzuweisen oder soweit dies
unzumutbar ist glaubhaft zu machen sind, genügt eine bloße Behauptung
nicht. Der Bw. hat mit seinem Vorbringen diese Behauptungsebene nicht
verlassen.
Das Begehren des Bw. auf Verpflegungsmehraufwand war aber
auch deshalb ohne Aussicht auf Erfolg, weil die Reisen zum größten
Teil innerhalb eines Zielgebietes (St. Pölten, Krems und angrenzende
Bezirke) erfolgt sind und die Dauer eines durchschnittlichen Arbeitstages nicht
überschritten haben. Der Bw. konnte daher - in typisierender
Betrachtungsweise - durch die örtliche Kenntnis der günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit einer entsprechenden
zeitlichen Lagerung von Mahlzeiten (Frühstück und Abendessen im
eigenen Haushalt) und durch die ergänzende Mitnahme von Lebensmitteln (z.B.
gesunder Apfel) einen Verpflegungsmehraufwand gänzlich vermeiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 14.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AußendienstVertreterpauschaleDiätenFahrtkostenBewerbungskostenvorbereitende WerbungskostenDifferenzwerbungskostenTagesgeldVerpflegungsmehraufwandKilometergeld
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2265-W/05
- Stammnummer
- 38646
- Gültig
- 14.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF