Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0679-S/08
Volontariat mangels Prüfungen und Schulungen keine Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0679-S/08vom 14.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab Mai 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte für ihren Sohn
R. die Zuerkennung von Familienbeihilfe ab Mai 2008. Ihrem Antrag legte sie
einen zwischen der Fa. H-GmbH, und dem Sohn R. abgeschlossenen
"Anstellungsvertrag für Online-Volontäre" sowie ein bezughabendes
Ausbildungskonzept bei.
Den vorstehenden Antrag wies das Finanzamt ab. Es
begründete dies damit, dass im Rahmen der Ausbildung kein theoretischer
Unterricht stattfinde und keine Abschlussprüfung abgelegt werden
müsse.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. vor, dass
es sich gegenständlich ausdrücklich um eine Volontariatsstelle handle,
mit welcher eine Berufsausbildung zum Redakteur verbunden sei. Eine solche
Ausbildung könne in Österreich nur im Rahmen eines
Universitätsstudiums erlangt werden, wobei dies eine wesentlich
längere Ausbildungszeit in Anspruch nehme. Nach zwei Jahren praxisbezogener
Ausbildung im Betrieb müsse eine schriftliche und mündliche
Abschlussprüfung (mit Teilprüfungen in den jeweiligen
Ausbildungsabschnitten) abgelegt werden.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab,
wogegen die Entscheidung über die Berufung durch den UFS beantragt
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im
Familienlastenausgleichsgesetz selbst nicht erläutert. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter jedenfalls alle
Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch
nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben
erforderliche Wissen vermittelt wird. Wie in seinem Erkenntnis vom 26. Juni
2001, Zl. 2000/14/0192, ausgeführt, ist es dabei unmaßgeblich, ob es
einen "gesetzlich festgelegten" Ausbildungsplan gibt.
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen
erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. zB VwGH
21.10.1999, 97/15/0111). Das Ablegen von Prüfungen ist essentieller
Bestandteil der Berufsausbildung. Eine solche liegt daher nur vor, wenn die
Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben
ist. Prüfungen in diesem Sinne können nach hierortigem
Verständnis aber immer nur solche sein, welche vor einer unabhängigen
Instanz abgelegt werden. Gerade dies ist gegenständlich nicht der Fall,
endet doch das zu beurteilende Redaktionsvolontariat gemäß
§ 1
des konkreten Anstellungsvertrages "mit einer erfolgreich abgeschlossenen
mündlichen und schriftlichen Prüfung
im Unternehmen" .Punkt 4 des
Ausbildungskonzeptes (Beurteilungen), welches Vertragsbestandteil ist, sieht
dazu Folgendes vor: "Der Volontär hat Anspruch auf eine schriftliche
Beurteilung durch den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten nach Abschluss jedes
Ausbildungsabschnitts. Der Volontär hat das Recht, die Beurteilungen der
einzelnen Ressorts einzusehen und dazu Stellungnahmen abzugeben, die den
Ausbildungsunterlagen beigefügt werden. Nach Abschluss der
Ausbildung hat der Volontär Anspruch auf ein Zeugnis, das von der
Verlagsleitung und der Chefredaktion unterzeichnet ist. Das Zeugnis enthält
Angaben über Art, Dauer, Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über die
erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Volontärs. Auf Verlangen des
Volontärs werden Angaben über besondere fachliche Fertigkeiten
aufgenommen. Wird spätestens drei Monate vor Ausbildungsende eine
Übernahme nicht zugesagt, stellt der Vertrag auf Wunsch ein Zwischenzeugnis
aus".
Nach Ansicht des UFS stellt die in Rede stehende
Beurteilung kein Zeugnis über eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar,
wie dies etwa der Fall bei Zeugnissen in Zusammenhang mit
Lehrabschlussprüfungen der Fall ist. Vielmehr handelt es sich dabei um ein
qualifiziertes Dienstzeugnis mit Angaben zur Person des Volontärs sowie
Art, Dauer, Inhalt und Ziel der Ausbildung und über die erworbenen
Fertigkeiten und Kenntnisse laut Punkt 4 des Ausbildungskonzeptes. Im
Übrigen kann - wie bereits oben ausgeführt - unter einer eine
Ausbildung abschließende Prüfung im Sinne des FLAG nur ein solche
verstanden werden, welche vor einer unabhängigen Instanz abgelegt wird und
nicht im ausbildenden Betrieb.
Folgte man dem Berufungsbegehren, könnte jeder
Arbeitgeber Ausbildungsverhältnisse (einschließlich der abzulegenden
Prüfungen) in seinem Betrieb anbieten und darin Berufseinsteiger halten,
ohne dass gewährleistet wäre, dass für den allgemeinen
Arbeitsmarkt und auch im Interesse des Auszubildenden nützliche Dinge
vermittelt werden, wobei dies auch noch durch Familienbeihilfe gesponsert
würde.
Gegenständlich ist vielmehr von einer
Berufseinstiegsphase auszugehen. Ein geregelter Ausbildungsplan ist insbesondere
im Zusammenhang mit Schulungen, welche notwendige Bestandteile einer
Berufsausbildung sind, nicht erkennbar. Punkt 3 (Schulungen) des
Ausbildungskonzeptes lautet: "Im Verlauf des Volontariates hat der
Volontär Anspruch auf Teilnahme an geeigneten, vom Arbeitgeber bestimmten
Bildungsmaßnahmen. Bei der Auswahl der Maßnahmen werden
Vorschläge des Volontärs in die Entscheidung einbezogen." Diese
allgemein und unverbindlich gehaltene Formulierung lässt darauf
schließen, dass gegenständlich nur eine Ausbildung an einem
bestimmten Arbeitsplatz und nicht für eine Berufsgruppe vorliegt. Auch die
vorgelegte "Schematische Darstellung des 1. Lehrjahres" lässt keine
Schulungen erkennen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
14. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0679-S/08
- Stammnummer
- 38640
- Gültig
- 14.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF