Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0526-I/08
Vorliegen der Voraussetzungen des Alleinerzieherabsetzbetrages
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0526-I/08vom 14.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Berater, vom
11. Juli 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten
durch Finanzanwalt, vom 26. Juni 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 und 2006 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidungen werden
gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
1.) Die Bw. (Berufungswerberin) hat anlässlich der
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2005 und 2006
die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages beantragt.
2.) In den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2005 und
2006 wurde dieser Absetzbetrag nicht gewährt. Dies deshalb, weil die Bw. in
den Streitjahren mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem
(Ehe-)Partner gelebt habe.
3.) In der Berufung vom 11. Juli 2008 wurde
ausgeführt, dass die Ehegatten A zwei von einander getrennte Haushalte
führen würden.
4.) Mit Berufungsvorentscheidungen vom 24. Juli 2008 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, eine aufrechte
Ehe spreche grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung.
Bei Vorliegen von zwei Haushalten könne noch nicht von einer auf Dauer
angelegten getrennten Lebensführung gesprochen werden.
5.) Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 8.
August 2008 wurde kein weiteres Vorbringen erstattet.
6.) Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht
einem Alleinerzieher ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§106 Abs.1) mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner
lebt.
7.) Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz, denen
ein Anbringen zu Grunde liegt, dem nicht voll entsprochen wird, haben nach
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO eine Begründung zu enthalten. Von zentraler
Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides
ist die zusammenhängende Darstellung des von der Behörde
festgestellten Sachverhaltes. Anzustreben ist eine leicht lesbare
Erzählung, die knapp und dennoch vollständig, präzise und
gleichzeitig anschaulich den rechtlich bedeutsamen Sachverhalt soweit
beschreibt, dass ein des Falles Unkundiger weiß, was sich zugetragen hat
(VwGH 27.2.2002, 97/13/0222).
8.) Es genügt daher nicht, wenn der Bescheid lediglich
das Ergebnis einer - im gegenständlichen Fall auf Grund des
Verwaltungsaktes nicht nachvollziehbaren - rechtlichen Würdigung
enthält, nicht jedoch in der erforderlichen, einer nachprüfenden
Kontrolle durch den Steuerpflichtigen und die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zugänglichen Weise dargestellt wird, auf welchen Sachverhalt sich
die einzelnen Feststellungen stützen (VwGH 23.4.1992, 91/15/0153), welche
Beweismittel herangezogen wurden und welche Ergebnisse die Würdigung der
einzelnen Beweismittel erbracht hat (VwGH 26.5.1997, 96/17/0459); es ist ferner
darzulegen, was die Abgabenbehörde im Fall des Vorliegens allenfalls
widerstreitender Beweisergebnisse bewogen hat, ein Beweismittel anderen
Beweismitteln vorzuziehen bzw. gerade den von ihr angenommenen Sachverhalt als
erwiesen anzunehmen (VwGH 26.11.2003, 98/13/0173; uva).
9.) Die angefochtenen Bescheide und die
Berufungsvorentscheidungen enthalten lediglich rechtliche Ausführungen. Auf
welchen Sachverhalt und welche konkreten Ermittlungsergebnisse sich diese
Feststellungen im Einzelnen stützen, wurde nicht dargelegt.
10.) Aufgabe des behördlichen Ermittlungsverfahrens
ist es, "Vermutungen" durch Fakten solange zu erhärten, bis der Sachverhalt
auf Grund schlüssiger Wertung dieser Fakten in freier Beweiswürdigung
als erwiesen angesehen werden kann (VwGH 19.12.1990, 86/13/0100). Die Aufgabe,
die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (§
115 Abs. 1 BAO), kommt dabei in erster Linie der Abgabenbehörde erster
Instanz zu. Zum einen hat diese eine Berufung erst "nach Durchführung der
etwa noch erforderlichen Ermittlungen" der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen (§ 276 Abs. 6 erster Satz BAO); zum anderen geht der Gesetzgeber
mit der Bestimmung des § 279 Abs. 2 BAO erkennbar davon aus, dass eine
Beweisaufnahme vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz nur mehr darin
bestehen soll, "notwendige Ergänzungen" des (bisherigen)
Ermittlungsverfahrens vorzunehmen.
11.) Aus dem Verwaltungsakt, den bekämpften Bescheiden
und den Berufungsvorentscheidungen ist in keiner Weise nachvollziehbar, von
welchem Sachverhalt die Abgabenbehörde ausgegangen ist. Es wäre
Aufgabe der Abgabenbehörde erster Instanz gewesen, in einer für den
Steuerpflichtigen und die Berufungsbehörde nachvollziehbaren Weise
darzustellen, warum sie sachverhaltsbezogen zu der Ansicht gelangt ist, dass im
Streitfall die Voraussetzungen des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht vorliegen.
Um die Entscheidungsreife herbeizuführen ist es erforderlich,
Feststellungen zum tatsächlichen Vorliegen von getrennten Wohnsitzen, zum
Beibehaltens eines (weiteren) Wohnsitzes trotz Verehelichung, zum
tatsächlichen Aufenthalt beider Ehegatten, zur Gestaltung des ehelichen
Lebens, zur Kostentragung für die (beide) Wohnsitze und zur
Haushaltsführung, zur Kinderbetreuung etc. zu treffen, wobei das
Parteiengehör zu wahren ist. Das Finanzamt hat bislang keine
Sachverhaltsfeststellungen getroffen, aus denen auf das Vorliegen einer
Geschlechts-, Wirtschafts- und Wohnungsgemeinschaft geschlossen werden kann.
12.) Es kann nicht als Aufgabe der Abgabenbehörde
zweiter Instanz angesehen werden, Ermittlungstätigkeiten (erstmals)
vorzunehmen und dadurch den von der Abgabenbehörde erster Instanz
angenommenen Sachverhalt zu ergründen. Der unabhängige Finanzsenat
(als Abgabenbehörde zweiter Instanz) sieht es nicht als seine Aufgabe und
Verpflichtung an, erstmals Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und die
gesamten Ergebnisse eines Beweisverfahrens erstmals selbst zur Darstellung zu
bringen. Die Aufgabe des unabhängigen Finanzsenates besteht in der
Überprüfung der angefochtenen Bescheide; durch die Vorgehensweise des
Finanzamtes würde unzulässigerweise aber die Vornahme des durch die
Abgabenbehörde erster Instanz durchzuführenden Ermittlungsverfahrens
auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz selbst verlagert.
13.) Nach § 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern sie keine das Verfahren
abschließende Formalentscheidung zu treffen hat, die Berufung auch durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115
Abs.1 BAO) unterlassen worden sind, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können.
14.) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt
das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des
Bescheides befunden hat. Die Abgabenbehörde erster Instanz ist gehalten,
nach Durchführung der für den vorliegenden Fall zweifellos noch
erforderlichen Ermittlungs- und Dokumentationshandlungen in Bezug auf den
entscheidungsrelevanten Sachverhalt neue Bescheide zu erlassen.
15.) Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden
Verfahrensergänzungen war der Aufhebung der Vorrang vor der Fortsetzung der
zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben. Die Berufungsbehörde sieht sich
deshalb dazu veranlasst, den angefochtenen Bescheid und die
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und
neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Für die
Ausübung des Ermessens in Richtung Bescheidaufhebung sprechen darüber
hinaus auch die Gründe der Verfahrensökonomie (Wahrung des
Parteiengehörs im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens) und der Erhaltung
des vollen Instanzenzuges für den Berufungswerber.
Von der Abhaltung der beantragten mündlichen
Verhandlung wurde gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO iVm. § 284 Abs. 5
BAO abgesehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 14. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Aufhebungkeine Ermittlungennur rechtliche AusführungenVorliegen der Voraussetzungen des Alleinerzieherabsetzbetragesfehlende Begründungkeine Sachverhaltsfeststellungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0526-I/08
- Stammnummer
- 38635
- Gültig
- 14.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF