Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3636-W/08
Aufwendungen einer Kindergärtnerin für den Besuch eines Lehrganges "Lebens- und Sozialberater"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3636-W/08vom 12.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Wien, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für die Jahre 2001 bis 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), die als
Kindergartenpädagogin tätig ist, machte in ihren Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2001 bis 2004
Aufwendungen für den Besuch des Lehrganges "Lebens- und Sozialberater" als
Werbungskosten geltend. Sie legte diesbezüglich Zahlungsbestätigungen
des Ausbildungsinstitutes "ORG" ("für die Fortbildung zum Lebens- und
Sozialberater"), Belege betreffend die damit im Zusammenhang stehenden
Reisespesen sowie eine Bestätigung ihres Dienstgebers (Verein
"Kindergruppen") vor.
Vom Finanzamt wurden diese Aufwendungen in den
berufungsgegenständlichen Einkommensteuerbescheiden vom 26. März 2008
mit der Begründung nicht anerkannt, dass es sich dabei um nicht
abzugsfähige Ausgaben der Lebensführung handle.
In den beiden Berufungsschriftsätzen vom 17. April
2008 betonte die Bw. den Charakter der Fortbildung, der sich aus der
Zielgruppenbeschreibung der "ORG", den entsprechenden Zahlungsbestätigungen
sowie aus der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung über die
Zugangsvoraussetzungen ergebe.
In der Bescheidbegründung zu den abweisenden
Berufungsvorentscheidungen vom 1. September 2008 führte das Finanzamt ua
aus, dass es sich bei den durchgeführten Schulungsmaßnahmen um eine
Ausbildung zur gewerblichen Lebens- und Sozialberaterin handle. Dies stelle eine
eigene Berufssparte dar, welche unterschiedliche Beratungstätigkeiten
abdecke. Der Bw. sei zuzustimmen, dass der besuchte Lehrgang auch geeignet sei,
ihre beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse als Kintergartenpädagogin
zu verbessern. Insbesondere im Hinblick auf den breit gefächerten
Tätigkeitsinhalt eines Lebens- und Sozialberaters stelle der Lehrgang aber
keine berufsspezifische Fortbildung dar. Weiters würden diese
Lehrgänge von Angehörigen verschiedenster Berufe besucht werden. Auch
die Bestätigung des Dienstgebers über die dienstliche
Zweckmäßigkeit dieser Schulungsmaßnahme reiche deshalb nicht
aus. Eine berufliche Notwendigkeit habe die Bw. nicht nachweisen
können.
Mit Schriftsatz vom 29. September 2008 erhob die Bw.
dagegen "Berufung" (gemeint "Vorlageantrag"), wobei sie darauf hinwies, dass sie
als alleinerziehende Mutter unbedingt darauf angewiesen sei, auch nach der
Karenz diesen Arbeitsplatz zu behalten. Darum sei und wäre die
zusätzliche Fortbildung sehr wichtig für sie - nämlich zur
Erhaltung ihres Arbeitsplatzes. Zudem legte die diesbezüglich eine
neuerliche Bestätigung ihres Dienstgebers vor.
Nach Vorlage der Berufungen an den Unabhängigen
Finanzsenat (UFS) übermittelte die Bw. über entsprechende Aufforderung
noch eine Reihe von Unterlagen (siehe Erwägungsteil).
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Bezug auf die von der Bw. für die
berufungsgegenständlichen Jahre 2001 bis 2004 geltend gemachten und vom
Finanamt nicht anerkannten Werbungskosten in Höhe von € 1.557,38,
€ 605,86, € 4.769,11 bzw. € 1.766,38 ist folgender
Sachverhalt maßgeblich:
Die Bw. war in diesen Jahren als Kindergartenpädagogin
tätig, wobei sie im Jahre 2003 im Verein "Kindergruppen" mit der
pädagogischen Leitung der Kindergartengruppe betraut wurde.
Von 2001 bis 2004 absolvierte sie bei "ORG" eine Ausbildung
zur Lebens- und Sozialberaterin. Nach den von der Bw. dem UFS vorgelegten
Unterlagen besteht deren Kernkompetenz in der Aus- und Weiterbildung von
BeraterInnen, wobei der systemische Ansatz in Theorie und Praxis oberste
Priorität hat. Diese Ausbildung beinhaltet nach einer Grundstufe (18
Monate) mit den Schwerpunkten Selbsterfahrung, Kommunikation, Grundlagen
systemischer Beratungsmodelle und dem Aufbau von Praxisfeldern, die auch von
Personen absolviert werden kann, die kein Zertifikat und keinen Gewerbeschein
als Lebensberater anstreben, sondern ihre berufliche Qualifikation im Rahmen von
Institutionen verbessern wollen, eine Ausbaustufe (12 Monate), die alle
Erfordernisse der Gewerbe-Ausbildungsverordnung erfüllt. Dabei wird in
dieser Ausbildung fundierte Beratungskompetenz vermittelt. Auf der Grundlage
systemischer Theorie werden Methoden für die bewusste und geplante
Betreuung und Begleitung von Menschen vermittelt, die diese in Hinblick auf ihre
Ziele im Leben, vor wichtigen Entscheidungen, in grundlegenden Lebensfragen und
in persönlichen Krisen suchen. Voraussetzung für die Teilnahme an den
Lehrgängen ist die Vollendung des 25. Lebensjahres sowie eine
abgeschlossene Berufsausbildung oder einschlägige Erfahrung. Zielgruppen
für die fünfsemestrige Regelausbildung sind Teilnehmer bzw.
Teilnehmerinnen mit Vorerfahrungen in pädagogischen Berufen
(Erwachsenenbildner), in sozialen Berufen (Jugendbetreuer, Mitarbeiter in
Selbsthilfegruppen und ehrenamtliche Mitarbeiter), in Gesundheitsberufen
(Heilmasseure, Physiktherapeuten, freiberuflich Tätige im
prätherapeutischen Bereich), in beratenden Berufen (in einschlägigen
Ämtern und Behörden, AMS-Berater, Seelsorger, Gemeindesekretäre,
Betriebsräte) und Personen aus anderen beruflichen Herkunftsfeldern, die
ihrem Leben eine neue Wendung geben wollen. Zielgruppen für den
dreisemestrigen Lehrgang sind Absolventen einer Lehranstalt für Ehe- und
Familienberatung, einer Pädagogischen Akademie, Berufspädagogischen
Akademie, Religionspädagogischen Akademie, Bildungsanstalt für
Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalt für Sozialpädagogik,
Bildungsanstalt für Erzieher, einer abgeschlossenen Ausbildung im gehobenen
Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Absolventen einer rechts- oder
sozialwissenschaftlichen Studienrichtung oder der Studienrichtung Psychologie,
Pädagogik, Philosophie, Soziologie, Humanmedizin, Publizistik und
Kommunikationswissenschaft, Theologie, Absolventen des psychotherapeutischen
Propädeutikums, Absolventen einer rechts- oder einer Akademie für
Sozialarbeit.
Der von der Bw. vorgelegten "Zielgruppenbeschreibung"
betreffend "Ausbildung zum/zur Lebens- & Sozialberater/in" ist zu entnehmen,
dass "ORG" seit 1992 Lebens- und Sozialberater/innen in fünfsemestrigen
berufsbegleitenden Lehrgängen ausbildet. Das Zertifikat über diesen
Lehrgang führt, zusammen mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis der
einschlägigen Beratungspraxis, zum Erwerb der gewerblichen
Berufsberechtigung (Konzession) des "Lebens- und Sozialberaters", ein dem
gehobenen Dienstleistungssektor zugeordnetes, gebundenes Gewerbe. Ein Teil der
Teilnehmer/innen verwendet diese Ausbildung auch dazu, fehlende persönliche
Formalqualifikationen zu kompensieren, um die berufliche Position in der
Institution, in der sie arbeiten, abzusichern. Zielgruppen sind ua
pädagogische Berufe (Lehrer/innen, Erzieher/innen,
Erwachsenenbildner/innen).
Die Bw. legte weiters zwei Dienstgeberbestätigungen
vom Februar 2007 ("über Zusatzausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin")
bzw. vom September 2008 ("zur erforderlichen Fortbildung zur Lebens- und
Sozialberaterin") vor:
Im erstgenannten Schreiben heißt es, dass die
Zusatzausbildung der Bw. zur Lebens- und Sozialberaterin ganz im Sinne ihrer
Tätigkeit im Verein sei. Die angeeigneten Qualifikationen aus diesem
Bereich brauche sie als pädagogische Leiterin der Einrichtung bei der
Elternarbeit (Gespräche über Fortschritte der Kinder, ev. Probleme,
...) sowie bei der Steuerung der Zusammenarbeit des Kindergartenteams. Die
Ausbildung sei deshalb für die Einrichtung eine Bereicherung und im Sinne
ihrer Aufgaben im Verein gewünscht gewesen.
Im zweitgenannten Schreiben bestätigte der Verein
"ergänzend", dass die Erweiterung des Wissens der Bw. ganz im Sinne des
Vereins gewesen sei und auch ein essentieller Bestandteil zur Besetzung dieser
Position gewesen sei. Im Hinblick auf die steigenden Anforderungen im Beruf sei
diese Fortbildung maßgebend, dass die der Bw. übertragene Leitung
auch in Zukunft ausgeübt werden könne. Die in dieser Fortbildung
erlangten Fähigkeiten seien für Beratungsgespräche erforderlich,
in deren Verlauf auf die entstehende jeweilige Situation mit dem
Gesprächspartner eingegangen werden müsse, wie zB deren
persönlichen Probleme mit dem Partner, Unsicherheit über den
Lernerfolg des Kindes, Probleme im Job etc. Würden Erziehungsberechtigte
Probleme haben, dann wirke sich das auch auf das Kind aus. Ein weiteres
Betätigungsfeld seien die immer wieder veranstalteten Elternabende, in
denen ausreichend Erfahrung im Bereich der Gruppendynamik vorhanden sein
müsse. Die dadurch eventuell entstehenden Unsicherheiten/Anliegen seien
dann durch professionelle Einzelgespräche einer Lösung
zuzuführen. Dazu müsse aber auch jemand diese Aufgabe erfüllen
können und über eine entsprechende Ausbildung verfügen. Eine
Ausbildung zur Kindergartenpädagogin sei sicher hilfreich, aber spezielle
beratende Gespräche mit Erwachsenen würden unter anderen
Voraussetzungen und Gesichtspunkten stattfinden. Daher sei ein großes
Maß an zusätzlichem Wissen für Gesprächsführung mit
Erwachsenen eine Grundvoraussetzung, um diese Aufgabe zu erfüllen. Das
Credo des Vereines sei nämlich, dass nur gut informierte und gut betreute
Erziehungsberechtigte auch einer guten Erziehung deren Kinder nachkommen
können. Eine Betreuung des Kindergartenteams sei auch ein wesentlicher
Faktor, der zum Wohl der Kinder sei. Die eventuell auftretenden Probleme mit
einzelnen Personen (zB Kollegen, Vereinsmitglieder, ...) seien auch in
Erwachsenengesprächen zu lösen. Dazu komme die Motivierung der
Kollegen etc.
Rechtlich gesehen sind Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bestimmt, dass
bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht abgezogen werden dürfen, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen, die sich nicht einwandfrei von den
Aufwendungen für die private Lebensführung trennen lassen,
gehören mit ihrem Gesamtbetrag zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben
(Aufteilungsverbot, vgl. VwGH vom 24.9.2007, 2006/15/0325). Wenn Aufwendungen
(Ausgaben) an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im
Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung
veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater
Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen (vgl. VwGH vom 28.5.2008,
2006/15/0237, betreffend einen "NLP Practioner" Kurs). Bei Aufwendungen, bei
denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist, ist die
Notwendigkeit nicht im Sinne einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen,
sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen objektiv
gesehen eindeutig für den Beruf des Abgabepflichtigen sinnvoll sind oder
nicht (vgl. VwGH vom 12.4.1994, 91/14/0024). Es ist in jedem Einzelfall zu
prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich, privat oder
gemischt veranlasst sind.
Unstrittig ist, dass die streitgegenständliche
Ausbildung grundsätzlich auf die Erlangung der Befähigung für das
Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung abzielt, demnach als
Ausbildungsmaßnahme zur Ausübung eines anderen (neuen) Berufes zu
werten ist. Die Lebens- und Sozialberatung stellt eine eigene Berufssparte dar,
welche verschiedene Beratungstätigkeiten abdeckt. Die Ausbildung sieht
entsprechend der Ausbildungsübersicht für den Lehrgang zum Lebens- und
Sozialberater nach erfolgreichem Abschluss durch Ablegung einer schriftlichen
und mündlichen Prüfung vor einer Kommission in erster Linie die
Berechtigung zur Ausübung eines selbständigen Berufes vor.
Da die Bw. als Kindergartenpädagogin tätig ist
und nicht dieses Gewerbe des Lebens- und Sozialberaters ausüben will,
besteht der Streitpunkt darin, ob eine steuerlich begünstigte Fortbildung
vorliegt.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.4.1998,
98/14/0004, ausgeführt hat, handelt es sich dann um eine berufliche
Fortbildung, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Jedoch
führt die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den
außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche
Bereiche Bedeutung haben und zudem der beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich sind, nicht zu einer
berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Wesentlich ist, dass die
Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der
Erzielung von Einkünften stehen, folglich ihrer Art nach nur eine
berufliche Veranlassung erkennen lassen. Dies soll im Sinne einer
Steuergerechtigkeit verhindern, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre
Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerlich relevanten Bereich
verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf ausüben, andere
Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen
decken müssen.
Aus dem Umstand, dass als Zielgruppe des
gegenständlichen Lehrganges neben in pädagogischen Berufen
tätigen Personen ausdrücklich auch Personen aus anderen beruflichen
Herkunftsfeldern genannt werden, die ihrem Leben eine neue Wendung geben wollen,
ist der Schluss zu ziehen, dass die Teilnehmer den verschiedensten Berufsgruppen
angehören. Dass der Großteil der Lehrgangsbesucher - wie von der Bw.
im Verfahren vor dem UFS vorgebracht - in "sozial- bzw. sozialpädagogischen
Berufen" tätig war, ist zwar nicht zu bezweifeln, ändert aber nichts
daran, dass auf einen allgemeinen Charakter des Lehrganges zu schließen
ist. Das darin vermittelte Wissen ist deshalb für weite Teile der
Allgemeinheit sowohl im beruflichen, als auch im privaten Bereich
förderlich.
Zusätzlich ist im gegenständlichen Fall auch von
einer nicht untergeordneten privaten Mitveranlassung des Besuches des Kurses
auszugehen, da die vermittelten Fähigkeiten auch im allgemeinen Umgang mit
Menschen, sprich in der Familie bzw. im die Bw. umgebenden sozialen Umfeld von
Vorteil sind.
Nach dem vorgelegten Ausbildungsplan bietet die Ausbildung
ein breites berufliches, aber eben auch privates Einsatzgebiet: persönliche
Beratung, Erziehungsberatung, Beziehungsberatung, Gesundheitsberatung,
Berufsberatung, Ressourcenmanagement, Bildungsberatung, Freizeitberatung,
Sozialberatung, Kommunikationstraining und Gruppenberatung sowie Supervision.
Der UFS zweifelt deshalb nicht an, dass ein Teil dieser Bereiche auch für
die Tätigkeit der Bw. als Kindergartenpädagogin förderlich ist.
Die geforderte berufsspezifische Wissensvermittlung liegt jedoch nicht
vor.
Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private
Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur
dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche
bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in
derartigen Fällen ein verlässliches Indiz der beruflichen bzw.
betrieblichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. VwGH vom 27.6.2000,
2000/14/0096).
Im vorliegenden Fall kann diese "Notwendigkeit" nicht
erblickt werden, da eine Gefährdung der beruflichen Situation der Bw. ihren
eigenen Angaben in keiner Weise zu entnehmen ist (vgl. auch Wiedereintritt nach
der Karenzzeit im März 2010). Ein Hinweis für das Nichtvorliegen der
Notwendigkeit ist zudem auch, dass vom Dienstgeber keinerlei Beitrag zu den
Kosten geleistet worden ist.
An dieser Beurteilung der gegenständlichen
Aufwendungen als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung
können auch die beiden oben zitierten Bestätigungen des Dienstgebers
nichts ändern. So ist nämlich in der ersten
Dienstgeberbestätigung nicht von einer "notwendigen" Fortbildung, sondern
vielmehr von einer "gewünschten" Fortbildung sowie von einer "Bereicherung"
die Rede. Dass es in der zweiten - erst im Verfahren vor dem UFS vorgelegten -
Bestätigung heißt, diese Fortbildung sei ein "essentieller
Bestandteil zur Besetzung" der Position der pädagogischen Leitung der
Kindergartengruppe gewesen, kann nach Ansicht des UFS ebenfalls nicht die
"Notwendigkeit" dieses Lehrgangsbesuches begründen (vgl. allgemein zur
"Beweiskraft" solcher Bestätigungen VwGH vom 17.9.1996, 92/14/0173).
Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass der UFS in
ähnlich gelagerten Fällen schon mehrfach die Nichtabzugsfähigkeit
der Aufwendungen für den Besuch eines solches Lehrganges "Lebens- und
Sozialberater" bestätigt hat (vgl. insbesondere die ebenfalls
Kindergärtnerinnen betreffenden Berufungsentscheidungen vom 30.8.2004,
RV/0525-L/03; 14.2.2008, RV/0634-I/07, sowie 5.11.2008, RV/0251-G/06).
Die Berufungen waren folglich als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 12.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3636-W/08
- Stammnummer
- 38590
- Gültig
- 12.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF