Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3677-W/08
Richtigkeit der gemäß § 84 EStG gemeldeten Lohnzettel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3677-W/08vom 12.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 1110 Wien, vom
31. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat
Gerasdorf vom 20. März 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird wie mit Berufungsvorentscheidung
abgeändert.
Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlagen und der Steuer wird auf die erlassene
Berufungsvorentscheidung vom 2. April 2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war im Jahr 2007 vom 01.01. bis 31.08. und vom
01.09. bis 31.12. für die X.GmbH tätig und bezog Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Seitens der X.GmbH wurden
folgende Lohnzettel betreffend Bezüge, die dem Finanzamt gemäß
§ 84 bzw. 3 Abs. 2 EStG 1988 von den bezugsauszahlenden Stellen
zu melden sind, übermittelt und sind im angefochtenen Bescheid (vom
20. März 2008) berücksichtigt:
|
Bezugsauszahlende
Stelle:
|
Bezugszeitraum:
|
X.GmbH
|
01.09.
bis 31.12.2007
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Alleinverdienerabsetzbetrag
|
|
Anzahl
der Kinder gem. § 106(1) EStG 1988
|
2
|
Beträge
in
|
EUR
|
Bruttobezüge
(210)
|
10.012,73
|
Sonstige
Bezüge vor Abzug d. SV-Beiträge (220)
|
1.269,00
|
SV-Beiträge
für laufende Bezüge (230)
|
1.593,87
|
Steuerpflichtige
Bezüge (245)
|
7.149,86
|
Einbehaltene
Lohnsteuer
|
1.163,66
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
1.163,66
|
SV-Beiträge
für sonstige Bezüge (225)
|
215,73
|
X.GmbH
|
01.01.
bis 31.08.2007
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
|
Anzahl
der Kinder gem. § 106(1) EStG 1988
|
2
|
Beträge
in
|
EUR
|
Bruttobezüge
(210)
|
16.741,05
|
Steuerfreie
Bezüge (215)
|
54,87
|
Sonstige
Bezüge vor Abzug d. SV-Beiträge (220)
|
1.269,00
|
SV-Beiträge
für laufende Bezüge (230)
|
2.784,96
|
Steuerpflichtige
Bezüge (245)
|
12.632,22
|
Einbehaltene
Lohnsteuer
|
1.587,73
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
1.587,73
|
SV-Beiträge
für sonstige Bezüge (225)
|
215,73
Der
Einkommensteuerbescheid 2007 wurde wie folgt erlassen:
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Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
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Übermittelte
Lohnzettel laut Anhang
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Bezugsauszahlende
Stelle
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stpfl.
Bezüge (245)
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X.GmbH
|
7.149,86
€
|
|
X.GmbH
|
12.632,22
€
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|
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
-132,00
€
|
19.650,08
€
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988):
|
|
Viertel
der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und
-sanierung, Genussscheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
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-176,00
€
|
Einkommen
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19.474,08
€
|
Die
Einkommensteuersteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
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|
(19.474,08
- 10,000,00) x 5.750,00 / 15.000,00
|
3.631,73
€
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Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
3.631,73
€
|
Verkehrsabsetzbetrag
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-291,00
€
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54,00
€
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Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
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3.286,73
€
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Steuer
sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf
entfallenden SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 € mit
6%
|
89,19
€
|
Einkommensteuer
|
3.375,92
€
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Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
-2.751,39
€
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Festgesetzte
Einkommensteuer
|
624,53
€
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Berechnung
der Abgabennachforderung / Abgabengutschrift
|
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
624,53
€
|
Bisher
festgesetzte Einkommensteuer
|
1.041,78
€
|
Abgabennachforderung
|
1.666,31
€
Die in diesem
Bescheid angeführte bisher festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von
1.041,78 € - eine Gutschrift - stammte vom Einkommensteuerbescheid 2007 vom
14. Februar 2008. In jenem Bescheid waren Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit lediglich vom Jänner bis
einschließlich August erfasst worden. Nachdem seitens des Arbeitgebers des
Bw. auch hinsichtlich des Zeitraumes September bis Dezember ein Lohnzettel
übermittelt worden war, nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend
Einkommensteuer 2007 gemäß
§ 303Abs. 4 BAO wieder auf
und erließ den oben wiedergegebenen berufungsgegenständlichen
Einkommensteuerbescheid 2007 vom 20. März 2008.
Das
Rechtsmittel der Berufung wurde dahingehend begründet, der Bw. sei nur bei
einer Firma beschäftigt und Alleinverdiener gewesen.
Das Finanzamt
änderte den Bescheid mit Berufungsvorentscheidung insofern ab, als bei der
Berechnung der Einkommensteuer der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von
889,00 € berücksichtigt wurde (Blatt 1, letzte Zeile des
Bescheides). Dadurch errechnete sich eine Einkommensteuer in Höhe von
2.486,92 €, wodurch sich infolge Berücksichtigung der
anrechenbaren Lohnsteuer in Höhe von 2.751,39 € eine
festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von
-264,47 €
ergab.
Der
Vorlageantrag wurde mit der Begründung eingebracht, der "2. Lohnzettel
der Fa. L." sei zu Unrecht gemeldet worden.
Laut dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen
Sozialversicherung für den Bw. für den Zeitraum ab 1. Jänner
2007 war der Bw. vom 1. Jänner 2007 bis 31. August 2007 bei der
X. I. GmbH (frühere Bezeichnung: X. GmbH) und vom 1. September
2007 bis 31. Dezember 2007 bei der X. M. GmbH (frühere Bezeichnung: X.
GmbH) gemeldet.
In weiterer Folge wurden dem Finanzamt seitens des
Lohnbüros der X.GmbH Kopien der beiden Lohnkonten 2007 (Jänner bis
August und September bis Dezember) übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Vorbringen im Vorlageantrag, der zweite Lohnzettel der
"Firma L." sei zu Unrecht gemeldet worden, kann - auch unter Bedachtnahme auf
das in der Berufung ins Treffen geführte Argument, der Bw. sei nur bei
einer Firma beschäftigt gewesen - auf Basis folgender
übereinstimmender Sachverhaltsfeststellungen nicht gefolgt werden:
Die dem Finanzamt gemeldeten und im angefochtenen Bescheid
(vom 20. März 2008) berücksichtigten Bezüge stammen
ausschließlich von der X.GmbH (frühere Bezeichnung), deren
Bezeichnung in X. I. GmbH bzw. X. M. GmbH geändert wurde. Das
Gehalt betrug vom Jänner bis Dezember (2007) 1.269,00 €; hinzu kamen
Provisionen in Höhe von 4.640,18 € bzw. 3.392,73 €,
Provisionsprämien in Höhe von 625,00 € bzw.
275,00 €, Feiertagsarbeitsstunden im Betrag von 54,87 €
sowie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration in Höhe von jeweils
1.269,00 €, wodurch sich Bruttobezüge in Höhe von
(1.269,00 € x 8 + 4.640,18 € + 625,00 € +
54,87€ + 1.269,00 €) = 16.741,05 € bzw.
(1.269,00 € x 4 + 3.392,73 € + 275,00 € +
1.269,00 €) = 10.012,73 errechneten.
Diese Beträge entsprechen den dem Finanzamt gemeldeten
Bezügen (unter der Kennzahl 210) laut den beiden oben wiedergegebenen
Lohnzetteln.
In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht war der Bw.
für den Zeitraum ab 1. Jänner 2007 vom 1. Jänner 2007
bis 31. August 2007 bei der X. I. GmbH (frühere Bezeichnung: X.
GmbH) und vom 1. September 2007 bis 31. Dezember 2007 bei der X. M.
GmbH (frühere Bezeichnung: X. GmbH) gemeldet (Versicherungsdatenauszug der
Österreichischen Sozialversicherung). Mit dieser Feststellung lässt
sich in Einklang bringen, dass der Bw. der Ansicht war, er war nur bei einer
Firma - "der Firma L." - beschäftigt gewesen.
Die Beurteilung der steuerlichen Auswirkung ist Folgende:
Die Bescheiderlassung durch die Berufungsvorentscheidung führte
letztlich - zugunsten des Bw. - für das Jahr 2007 zu einer Gutschrift in
Höhe von 264,47 € (Festgesetzte Einkommensteuer); der
anrechenbaren Lohnsteuer in Höhe von 2.751,39 € steht eine
Einkommensteuer von bloß 2.486,92 € gegenüber. Die
Veranlagung 2007 war somit letztlich (nach Erlassung der
Berufungsvorentscheidung) für den Bw. von Vorteil.
Der
Rückstand auf dem Finanzamtskonto
des Bw. beruht auf folgenden Umständen:
Die Arbeitnehmerveranlagung 2006 hatte auf dem
Finanzamtskonto zu einem Saldo zulasten des Bw. in Höhe von
€ 948,83 geführt, der Bw. zahlte in der Folge € 48,00
und € 125,00 ein, wodurch sich der Saldo auf den Betrag von
€ 775,83 verringerte.
Die (in weiterer Folge mittels Wiederaufnahme des
Verfahrens korrigierte) Arbeitnehmerveranlagung 2007 führte auf Basis des
Bescheides vom 14. Februar 2008 zu einer Abgabengutschrift in Höhe von
€ 1.041,78. Diese Gutschrift bewirkte, dass sich der oben
angeführte Saldo (von € 775,83) zu einem Saldo in Höhe von
€ 265,95 zugunsten des Bw. änderte. Dieser Betrag in Höhe
von € 265,95 wurde an den Bw. ausbezahlt (rückgezahlt).
Daher stand zu dem Zeitpunkt, in welchem im
wiederaufgenommenen Verfahren der Einkommensteuerbescheid vom 20. März
2008 erlassen wurde, die Abgabengutschrift aus dem Bescheid vom 14. Februar
2008 nicht mehr zur Verfügung; sie war größtenteils zur
Abdeckung der Zahllast der Vorjahresveranlagung
2006verwendet worden bzw. hinsichtlich
des übrigen Betrages an den Bw. ausbezahlt worden.
Abschließend ist somit festzuhalten, dass die
gegenständliche Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz in
Wahrheit auf diesen - im Zusammenhang mit der Veranlagung 2006 stehenden -
Umständen fußt.
Die Berufung
war wie im Spruch angegeben zu erledigen.
Wien, am 12.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 84 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3677-W/08
- Stammnummer
- 38581
- Gültig
- 12.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF