Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0471-G/08
Studienreise nach China durch einen Lehrer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0471-G/08vom 12.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Juli 2008, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 12. Juni
2008, betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, er ist Leiter einer Polytechnischen
Schule, hat mit einem auf elektronischem Weg beim Finanzamt eingebrachten Antrag
(unter anderem) Aufwendungen in der Höhe von 2.520,00 Euro für die
Teilnahme an einer "Bildungsreise" nach China als Werbungskosten im Sinn des
§ 16 EStG 1988 geltend gemacht.
Diesen Ausgaben hat das Finanzamt mit dem nunmehr
angefochtenen Einkommensteuerbescheid den Abzug als Werbungskosten mit
nachstehender Begründung
verweigert: "Aus dem Reiseprogramm
eines anderen Teilnehmers der Chinareise geht hervor, dass hinsichtlich der
Vorträge, Besuch von Schulen und Schulpartnerschaftssymposien ein
täglicher
8-Stundentag
nicht gegeben war.
Weiters wurde
laut uns bekannter Teilnehmerliste festgestellt, dass neben der Berufsgruppe der
Lehrer auch Personen aus anderen Berufsgruppen teilgenommen haben
(...)."
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wird wie
folgt begründet: "Es handelt sich
bei der Chinareise um eine Bildungsreise zu den steirischen Partnerprovinzen, es
wurde sogar ein Sonderurlaub vom Landesschulrat f. Stmk. erteilt. Da 4
Teilnehmer kurzfristig absagen mussten, sind dafür Ehepartner oder Bekannte
mitgefahren, da ansonsten die Kosten der Bildungsreise erhöht worden
wären (...)."
Mit Schreiben
vom 29. September 2008 hat der Unabhängige Finanzsenat den
Berufungswerber unter Hinweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung genannten Voraussetzungen für die
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für so genannte "Studienreisen" um
Stellungnahme zu den nachstehenden Ausführungen, auch im Hinblick auf das
Vorliegen eines so genannten "Mischprogramms" der Reise,
ersucht: "Nach dem
aktenkundigen Programm handelte es sich bei der von Ihnen unternommenen
´Studienreise´ weitaus überwiegend um eine typische
Besichtigungsreise, wie sie auch von zahlreichen Reiseveranstaltern angeboten
wird. Davon, dass diese Reise jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der
spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer (´Lehrer und
Lehrerinnen, im Besonderen Schuleiter und Schulleiterinnen sowie
Schulaufsichtspersonen´) entbehrt hätte, kann wohl keine Rede
sein.
Auch nahmen, wie das
Finanzamt im Wesentlichen bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat,
die allgemein interessierenden Programmpunkte, zeitlich gesehen, bei weitem mehr
Raum ein als die neben der Berufsausübung üblicherweise verbleibende
Freizeit."
Dazu legte der
Vertreter des Berufungswerbers ein Schreiben des Landesschulrats für
Steiermark vom 22. September 2008 mit nachstehendem Inhalt
vor: "Die Zielgruppe der Reise umfasste
ausschließlich Führungskräfte im Steirischen Schulwesen. Diesen
wurde auch die erforderliche Dienstfreistellung
gewährt.
Ziel der Reise war
eine Intensivierung der bestehenden wirtschaftlich - kulturellen Partnerschaft
des Bundeslandes Steiermark mit der chinesischen Provinz Jiangtsu durch den
Aufbau schulischer
Partnerschaften.
Dem
entsprechend waren das Reiseprogramm und seine Durchführung
ausschließlich auf die Berufsgruppe der Führungskräfte im
Schulwesen (Schulaufsicht, Schulverwaltung, Schuldirektoren) abgestellt, wobei
der Anteil der mit jeder - auch im ausschließlich dienstlichen Interesse
durchgeführten - Reise verbundenen Attraktivität aus rein
touristischer Perspektive so gering war, dass für Angehörige anderer
Berufsgruppen der Anreiz zu einer Teilnahme an der Reise nicht gegeben
war.
Insbesondere wurden
intensive Gespräche mit Vertretern der chinesischen Partner aus den
Schulbezirken ....
geführt.
Über
Kontakte, die aus der Reise erfolgten, entstanden bereits mehrere Schüler-
und Lehreraustauschaktivitäten sowie Partnerschaften auf
Schulsportwettkampfebene (Beispiel:
...).
Die aus dem Programm
hervorgehenden kulturellen Teilbereiche entstanden zum Teil aus der bestehenden
Partnerschaft zwischen dem Land Steiermark und der Provinz Jiangsu. Die Gruppe
hat dabei zum Großteil als Repräsentantin der Steiermark
agiert.
Das dem Gesamtprogramm
untergeordnete Rahmenprogramm kulturell - touristischen Inhalts wurde jeweils in
den Zeiten nach der offiziellen Tagesordnung absolviert."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören gemäß Z 9
leg. cit. auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten
Reisen. Demgegenüber sind gemäß
§ 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss
gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung
fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue
Unterscheidung vorgenommen werden (vgl. z. B. das Erkenntnis vom
22. 9 2000, 98/15/0111). Zur steuerlichen Anerkennung von
Studienreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
(vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. 10 1999, 99/14/0131) entschieden,
dass Kosten einer Studienreise des Steuerpflichtigen grundsätzlich
Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 seien, es sei denn, es liegen
folgende Voraussetzungen kumulativ vor (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom
22. 9.2000, 98/15/0111):
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- Planung und
Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, welche die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt
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- Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere
als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer
entbehren.
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- Andere
allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr
Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als
Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen
verwendet wird; hiebei ist auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich ca.
acht Stunden täglich abzustellen. Der nur zur Gestaltung der Freizeit
dienende Aufwand führt keinesfalls zu einer steuerlichen
Berücksichtigung.
Das aktenkundige Programm dieser Reise, das vom
Landesschulrat für Steiermark lediglichveranstaltet worden war, bei der die
Organisation aber bei der "Donau - Sino Reiseservice Ges.m.b.H." gelegen war,
lautet:
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15.11.
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18:20 Uhr Abflug mit Austrian Airlines von Graz /
Thalerhof via Wien nach Beijing
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16.11.
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12:55 Ankunft in Beijing - Transfer zum Grand View Hotel
**** Besichtigung des Kaiserpalastes
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17.11.
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Grosse Mauer bei Mutianyu - Antiquitätenstrasse
Liulichang - Vortrag vom Prof. Du Wentang über die chinesische
Erziehungstradition
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18.11.
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Flug nach Guiyang, Hauptstadt der sagenumwobenen Provinz
Guizhou (Schwesterprovinz der Steiermark) - Mit dem Bus in das Territorium der
Miao - Stämme Kaili - Hotel Crowne Plaza****
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19.11.
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Besuch in Miao Dörfern, wo man noch die kostbar
bestickte Miao - Tracht und den großen Silberkopfputz mit Hörnern
trägt - Besuch einer Volksschule - Busfahrt nach Guiyang - Hotel
Regal****
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20.11.
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Gespräch mit der Schulbehörde der Provinz - Flug
nach Shanghai - Transfer zum Golden Riverview Hotel**** - Bummel am Bund und
Nanjing Road - Bankett des österreichischen Generalkonsuls Kalteis für
die Delegation unter Einbeziehung von Vertretern der Schulbehörden
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21.11.
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Besichtigung des Yu Gartens mit der Altstadt und des Jade
Buddha Tempels - 21:44 Uhr Zugfahrt (Schlafwagon) nach Xuzhou
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22.11.
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05:36 Uhr Ankunft in Xuzhou - Besichtigung der
berühmten Tonkriegerarmee aus der Han - Zeit, welche auch sehr expressive
Darstellungen von Zivilpersonen enthält - Han - Gräber (2000 Jahre
alt) - Wandreliefs und Malereien und viele andere Kunstschätze - Besuch bei
den Schulbehörden - Bankett der Xuzhou Stadtregierung
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23.11.
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Mit dem Zug nach Nanjing, Hauptstadt der steirischen
Schwesterprovinz Jiangsu - Transfer zum Hotel**** - nachmittags Besichtigung des
Mausoleums von Dr. Sum Yatsen - Gespräch mit Schulbehörden - Bankett
der Provinzregierung
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24.11.
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Schulpartnerschaftssymposium - Besichtigung der
Schulen
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25.11.
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Flug nach Beijing - Himmelstempel -
Abschiedspekingentenbankett
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26.11.
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Transfer zum Flughafen 14:45 Uhr Rückflug von
Beijing via Wien nach Graz 22:40 Uhr Ankunft in Graz
Angesichts dieses Programms besteht für den
Unabhängigen Finanzsenat nicht der geringste Zweifel, dass es sich bei
dieser "Bildungsreise" im Wesentlichen um eine Reise handelte, wie sie von einer
Vielzahl von Touristen ebenfalls als "Studien- oder Bildungsreise" unternommen
wird, die ihrem Inhalt nach ganz eindeutig eine typische Besichtigungsreise
darstellte. Daran kann der von der Schulbehörde bestätigte,
allerdings wenig verständliche, Umstand, die Gruppe habe
"dabei zum Großteil als
Repräsentantin der Steiermark agiert" nichts ändern.
Ebenso wenig kann daran ändern, dass dafür,
wiederum für den Unabhängigen Finanzsenat wenig verständlich,
"Dienstfreistellung gewährt" worden war. Tatsache ist auch, dass an der
Reise nicht nur der in der Bestätigung angesprochene Personenkreis
teilgenommen hat, sondern andere Personen (vgl. dazu die Ausführungen im
angefochtenen Bescheid). Die Reise, übte daher, ob des genannten Programms
wenig verwunderlich, auch auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer erhebliche Anziehungskraft aus. Dass an der Reise
vorwiegend Personen aus dem in der Bestätigung angesprochenen Personenkreis
teilgenommen haben, ist angesichts der Tatsache, dass die Reise vom
Landesschulrat veranstaltet worden war, nur verständlich.
Zusammenfassend ist fest zu halten, dass die hier
streitgegenständliche Reise nicht die vom Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung genannten Voraussetzungen erfüllt. Die
dafür geltend gemachten Aufwendungen können daher nicht als
Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 anerkannt werden, sondern
sind den gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen
Kosten der Lebensführung zuzuordnen.
Da der angefochtene Bescheid des Finanzamtes sohin der
bestehenden Rechtslage entspricht, war die dagegen gerichtete Berufung, wie im
Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 12.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0471-G/08
- Stammnummer
- 38576
- Gültig
- 12.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF