Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0046-F/03
Fortbildungskosten, Ausbildungskosten, vorweggenommene Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0046-F/03vom 09.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Anerkennung von Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben setzt konkrete, in der Außenwelt erkennbare Vorbereitungshandlungen für die Betriebseröffnung voraus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Hubert Fischer gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, deren
Muttersprache Englisch ist, bezog im Jahr 2001 Einkünfte als
Grenzgängerin nach L, wo sie bei der H-AG als Übersetzerin und
Dolmetscherin tätig war, in Höhe von umgerechnet 380.357 S.
Zusätzlich verdiente sie als Schreibkraft in der inländischen
Ordination ihres geschiedenen Gatten Dr.LS 41.505,00 S an unselbständigen
Einkünften. Unter der Überschrift "Berufsausbildungskosten
Ernährungsberaterin" begehrte die Berufungswerberin die Absetzung eines
Betrages von 107.230,00 S als Betriebsausgaben für das Jahr 2001. Das
Finanzamt verneinte in seinem Einkommensteuerbescheid vom 10. Dezember 2002 eine
Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten als Betriebsausgaben, da die
Ausbildungskosten nicht in einem Zusammenhang mit der konkret ausgeübten
Tätigkeit als Übersetzerin stünden.
In der rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin aus, sie habe die
Ausbildung zur Ernährungsberaterin schon vor längerem absolviert und
die zusätzlichen Kurse, deren steuerliche Absetzbarkeit nunmehr strittig
sei, besucht, um auf dem laufenden zu bleiben. Es handle sich daher um eine
Fortbildung. Zur Sicherstellung des Rechts auf Ausübung der Tätigkeit
als Ernährungsberaterin habe sie auch den Gewerbeschein gelöst. Die
Tätigkeit als Ernährungsberaterin habe sie bisher lediglich im
Bekanntenkreis auf unentgeltlicher Basis ausgeübt. Auch wenn sie noch keine
Einkünfte erzielt habe, seien die in Frage stehenden Kosten betrieblich
veranlasst und müßten als anlaufbedingte Betriebsausgaben
steuerliche Berücksichtigung finden.
Das Finanzamt wies die Berufung
als unbegründet ab.
Im hierauf eingebrachten
Vorlageantrag beantragte die Berufungswerberin neuerlich die Anerkennung der
Kurskosten als Betriebsausgaben bzw. in eventu als Werbungskosten. Sie betonte,
es handle sich nicht um eine neue Ausbildung, sondern nur um eine Verbesserung
von Kenntnissen im bereits ausgeübten Beruf. Übrigens verrichte sie in
der Ordination des Dr.LS eine der Ernährungsberaterin ähnliche
Tätigkeit und lege diesbezüglich eine Bestätigung des Dr.LS
betreffend die Zweckmäßigkeit des Kursbesuches vor. In einer
handschriftlichen Erklärung fügte die Berufungswerberin ergänzend
an, sie wolle nicht auf Dauer Schreibkraft in der ärztlichen Ordination
bleiben und sich zu einem "Zeitpunkt, wenn es ihr möglich sei,
selbständig machen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Betriebsausgaben:
Gemäß
§ 4 EStG
1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Zu ihnen zählen gemäß
§ 4 Abs 4 Z 7 EStG
1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999, Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Die
Begriffe "Betriebsausgaben", "betrieblich veranlasst" setzen
definitionsgemäß notwendigerweise einen zumindest potentiellen
Betrieb voraus. Der Argumentation der Berufungswerberin, sie sei aufgrund ihrer
schon vor längerer Zeit abgeschlossenen Ausbildung zur
Ernährungsberaterin, die sie allerdings bisher bisher nur in der Form
verwertet habe, dass sie unentgeltich Bekannte beraten habe, bereits betrieblich
tätig geworden und daher auch berechtigt, Fortbildungs- oder
Ausbildungskosten (wie für das Kursmodul im Jahr 2001) als Betriebsausgaben
geltend zu machen, kann nicht gefolgt werden. Entsprechend § 23 EStG 1988
ist ein Gewerbebetrieb nämlich eine mit Gewinnabsicht unternommene,
nachhaltige Betätigung, die sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Die bloße gelegentliche Umsetzung
persönlicher Kenntnisse und Fähigkeiten auf unentgeltlicher Basis im
Freundes- und Bekanntenkreis erfüllt diese Erfordernisse nicht und ist
daher nicht als Gewerbebetrieb im steuerlichen Sinn, sondern als dem privaten
Bereich zuzuordnende Lebensgestaltung anzusehen. Die damit etwa
zusammenhängenden Aufwendungen oder Ausgaben sind gemäß
§
20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht als Betriebsausgaben
abzugsfähig.
Zeigt ein Steuerpflichtiger
durch in der Außenwelt erkennbare Handlungen die Absicht, einen
Gewerbebetrieb zu eröffnen, so können die in der "Vorbereitungszeit"
getätigten Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend
gemacht werden (vgl. VwGH vom 26.11.1979, 2846/78). Auf den Fall der
Berufungswerberin bezogen, wären darunter etwa der Widerruf des Ruhens
ihres Gewerbescheines, die Anmietung von Geschäftsräumlichkeiten, die
Anschaffung von Arbeitsmitteln, die Erstellung von Finanzierungskonzepten zu
verstehen. Tatsächlich liegt von ihrer Seite jedoch nur die
Absichtserklärung vor, sich zu einem nicht näher definierten
Zeitpunkt, nämlich wenn es ihr möglich sei, selbständig machen zu
wollen. Der Gewerbeschein der Berufungswerberin ist zum Zeitpunkt der Erstellung
dieser Entscheidung ruhend gestellt. Eine Betriebseröffnung, die auch heute
noch nicht in unmittelbarer Planung ist, wurde im Streitjahr 2001 nicht
vorbereitet. Dies wurde von der Berufungswerberin auch nicht behauptet. Die im
Jahr 2001 bezahlten Kosten für das Kursmodul aus dem Bereich der
Ernährungsberatung stehen daher nicht in einem hinreichend konkreten,
objektiv feststellbaren Zusammenhang mit Einnahmen aus der Ausübung einer
gewerblichen Ernährungsberatung. Sie sind daher weder unter dem Titel der
Aus-, noch der Fortbildungskosten einer Abzugsfähigkeit nach § 4 Abs 4
Z 7 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999 als vorweggenommene Betriebsausgaben
zugänglich.
Werbungskosten:
Analog zur Bestimmung des
§ 4 Abs 4 Z 7 EStG 1988 für den Bereich der Betriebsausgaben,
statuiert § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 106/1999 die
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit für
den Bereich der Werbungskosten. Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988
versteht man unter Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erhaltung
der Einnahmen. Die eventualiter-Geltendmachung der Kurskosten als Werbungskosten
bezieht sich auf die Tätigkeit der Berufungswerberin in der
psychiatrisch-neurologischen Praxis ihres geschiedenen Gatten Dr. LS. Die
Berufungswerberin ist aufgrund ihrer Ausbildung zur Ausübung des Gewerbes
der Ernährungsberaterin, ausgenommen zu medizinischen Zwecken, berechtigt.
Rückfrage bei der WKV ergab, dass es neben dieser Form der
Ernährungsberatung noch jene mit medizinischer Ausbildung, Ausrichtung
Diätassistenz, gibt. Der/die medizinisch ausgebildete
Ernährungsberater/in ist üblicherweise in Krankenhäusern oder
Arztpraxen angestellt, kann aber auch als Freiberufler/in tätig sein.
Der/die alternativ ausgebildete Ernährungsberater/in, in diese Gruppe ist
die Berufungswerberin einzureihen, übt auf der Grundlage eines
Gewerbescheins in aller Regel ein selbständiges Gewerbe aus. Herr Dr. LS
bestätigte der Berufungswerberin schriftlich, dass ihre Kenntnisse aus dem
Bereich der Ernährungs-und Lebensstilberatung in seiner Praxis von Nutzen
seien und insbesondere auf dem Gebiet der psychosomatischen Erkrankungen neue
Behandlungsmöglichkeiten eröffneten. Der absolvierte Kurs sei daher
als Fortbildung im Rahmen der Tätigkeit als Arztassistentin anzusehen.
Weiters listete er den jeweiligen Einsatzbereich der Berufungswerberin in seiner
Praxis im Laufe der Jahre auf: Sie sei anfangs EEG-Assistentin, in der Folge
medizinisch-technische Hilfskraft und Sekretärin, sowie zuletzt
Schreibkraft gewesen.
Von Fortbildungskosten spricht
man dann, wenn sie der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten im
bisher ausgeübten Beruf dienen. Entsprechend der vorgelegten Auflistung war
die Berufungswerberin in der Arztpraxis im wesentlichen als Hilfs-und
Schreibkraft tätig. Den weitaus überwiegenden Teil ihrer
Einkünfte bezog sie als Dolmetscherin/Übersetzerin bei der H-AG. Die
Kosten einer EEG-Assistentin, medizinisch-technischen Hilfskraft,
Sekretärin oder Schreibkraft in einer Arztpraxis für Kurse mit
medizinischen Berührungspunkten (Ernährungs- und Lebensstilberatung)
berechtigen nicht zu der Annahme, es handle sich um eine Fortbildung im bereits
bisher ausgeübten Beruf und seien insofern als Werbungskosten absetzbar.
Dass sich der Arbeitsplatz in einer Arztpraxis befindet ,darf hier vielmehr als
Zufall angesehen werden bzw in dem familienhaften Verhältnis zwischen
Berufungswerberin und Arbeitgeber zu suchen sein.
Abzugsfähigkeit als
Ausbildungskosten ist dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Die
erworbenen Kenntnisse müssen in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der
ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Ob eine
Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit verwandt ist, bestimmt
sich nach der Verkehrsauffassung. Die Verwandtschaft liegt etwa vor bei
Friseurin/Kosmetikerin, Dachdecker/Spengler, Fleischhauer/Koch. Nicht wird eine
solche für die Berufsbilder der Schreibkraft (wenn auch in einer
Arztpraxis)/ Ernährungsberaterin anzunehmen sein.Wenn auch Dr. LS die
Nützlichkeit der spezifischen Kenntnisse der Berufungswerberin für
seine Praxis bestätigt und dies nicht unglaubwürdig ist, genügt
dies nicht für eine Anerkennung als Ausbildungskosten gemäß
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG idf BGBl. I Nr. 106/1999. In einer Zeit der Zunahme
degenerativer Krankheitsbilder sind Kenntnisse auf dem Gebiet der
Ernährungs- und Lebensstilberatung vielmehr von allgemeinem Interesse und
demgemäß auch im Rahmen der von der Berufungswerberin ausgeübten
Tätigkeit von Nutzen. Dass eine berufliche Notwendigkeit vorliegt verneint
jedoch der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde 2. Instanz. Es
wurden auch die Kosten bzw. ein wesentlicher Anteil der Kosten - was ein
Indiz in Richtung Notwendigkeit gewesen wäre - nicht vom Arbeitgeber
getragen. Die Abzugsfähigkeit der Kosten für das Kursmodul als
Werbungskosten ist daher auch unter dem Titel der Ausbildungskosten nicht
gegeben, sondern sind diese in den Bereich der Kosten privater
Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 zu
verweisen.
Nur am Rande und ohne
näher darauf eingehen zu wollen, weil nicht weiter entscheidungsrelevant,
wird auf die besonderen formalen und inhaltlichen Erfordernisse hingewiesen, die
an vertragliche Ausgestaltungen unter nahen Angehörigen, bzw. Personen in
einem "nahen-Angehörigen-Verhältnis" zu stellen sind. Sie müssen
insbesondere dem Fremdvergleich standhalten, d.h. unter Familienfremden unter
den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden/worden sein (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, 3. Aufl, Seite 788,
Orac-Verlag, 1993).
Die Berufung war aus den
dargestellten Gründen spruchgemäß abzuweisen.
Feldkirch,
9 April 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0046-F/03
- Stammnummer
- 3857
- Gültig
- 09.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF