Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0069-F/03
Verfügungsmacht gemäß § 1 Abs 2 GrEStG 1987
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0069-F/03vom 29.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 1 Abs 2 GrEStG setzt eine Alleinverfügungsberechtigung des Dritten voraus. Eine wirtschaftliche Beteiligung am Veräußerungserlös einschließlich der stillen Reserven genügt nicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berfungsführer,
vertreten durch Dr. Klaus Grubhofer gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch
betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Der Berufung
wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292
BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen
diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Punkte II., III., V. und
VI. des zwischen dem Berufungsführer und AJ abgeschlossenen Notariatsaktes
vom 6.12.1997 lauten:
"II.
Frau
AJ (1961-10-06) und der Berufungsführer (1963-03-20) sind in einer
ehegleichen Lebensgemeinschaft miteinander verbunden und haben miteinander die
Wohnung W 3 [...] gekauft. Aufgrund der Bestimmungen des
Wohnungseigentumsgesetzes, die unverheirateten, in Lebensgemeinschaft
verbundenen Paaren verwehrt, gemeinsam Eigentümer von Wohnungsanteilen zu
werden, haben sich die Partner dieser Vereinbarung entschlossen, dass der Ankauf
dieser Wohnung auf den Namen von AJ (1961-10-06) erfolgen soll und nur AJ
grundbücherliche Eigentümerin der 240/636 Anteile, mit denen
Wohnungseigentum an der Wohnung W3 [...], verbunden ist, werden
soll.
III.
Die
Partner dieser Vereinbarung halten ausdrücklich fest, dass die Wohnung mit
teilweise vor Begründung der Lebensgemeinschaft von dem Partner dieser
Vereinbarung angesparten Barmitteln gekauft wurde. Beide Partner dieser
Vereinbarung bringen in etwa denselben Nettobetrag pro Monat ins Verdienen. Die
Partner dieser Vereinbarung bringen für Rückzahlung und Tilgung der
aufgenommenen Kredite gleich viel Barmittel auf, ebenso werden die
Betriebskosten für die Wohnung sowie sämtliche weiteren
Lebenshaltungskosten, Urlaube, etc. gemeinsam bestritten und es erfolgt keine
wirtschaftliche Trennung der beiden Einkünfte.
V.
Für
den Fall dass die eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen den Partnern
dieser Vereinbarung eines Tages aufgelöst werden sollte, verpflichten sich
die Partner dieser Vereinbarung wechselseitig zu folgender
Vorgangsweise:
a)
Für den Fall, dass, aus welchen Gründen auch immer, die
Lebensgemeinschaft zwischen den Partnern dieser Vereinbarung aufgehoben wird,
verbleiben die 240/636 Anteile, [...] mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung
W 3 verbunden ist im Eigentum von AJ. Allerdings hat Frau AJ innerhalb von 6
Monaten nach der Trennung an den Berufungsführer die Hälfte des Wertes
der Wohnung, vermindert um die auf der Wohnung lastenden Schulden,
auszubezahlen. Der Wert der Wohnung berechnet sich nach dem Verkehrswert, der
zum Zeitpunkt der Trennung von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen
zu ermitteln sein wird (Rechenbeispiel: Verkehrswert zum Zeitpunkt der Trennung
angenommen S 3 Mio., offene Schulden S 1,5 Mio., verbleiben
S 1,5 Mio., hievon die Hälfte das sind S 750.000,--, diese
hat Frau AJ an den Berufungsführer auszubezahlen).
b)
Falls, aus welchen Gründen auch immer, AJ nicht in der Lage sein sollte,
die Wohnung alleine zu übernehmen und den an den Berufungsführer
zustehenden Betrag nicht ausbezahlen kann, hat der Berufungsführer das
Recht, die Wohnung alleine zu übernehmen, wobei es ihm dann obliegt, Zug um
Zug gegen Auszug der AJ aus der Wohnung an AJ den nach den in Pkt. a)
festgelegten Grundsätzen zu ermittelnden Betrag auszubezahlen. Diesfalls
hat AJ die Verpflichtung, einen vom Berufungsführer auf eigene Kosten
vorzulegenden Vertrag in einverleibungsfähiger Form zu unterfertigen,
demnach die 240/636 Anteile, B-LNR 5, an der Liegenschaft in EZl 1234, um
den nach obigen Grundsätzen ermittelten Betrag an den Berufungsführer
veräussert werden.
c)
Falls keiner der Partner dieser Vereinbarung in der finanziellen Lage sein
sollte, oder aus welchen sonstigen Gründen auch immer, die Wohnung nicht in
sein Alleineigentum übernehmen wollte oder behalten wollte, besteht
Einvernehmen dahin, dass in diesem Falle die Wohnung verkauft wird, mit dem
Verkaufserlös die Schulden zur Gänze abgedeckt werden und der
verbleibende Rest im Verhältnis von 1:1 zwischen den Partnern dieser
Vereinbarung aufgeteilt
wird.
Für den Fall des
Verkaufes der Wohnung verbleibt die Kücheneinrichtung und die
Badezimmereinrichtung in der Wohnung, alles übrige Inventar wird nach den
Aufteilungsgrundsätzen des Eherechtes aufgeteilt.
VI.
Mit
Unterfertigung dieses Vertrages anerkennt AJ, dass sie de facto lediglich
Hälfteeigentümerin der 240/636 Anteile [...] ist, mit denen
Wohnungseigentum an der Wohnung W 3 im Hause [...] verbunden ist, und sie
deshalb lediglich über die Hälfte des Wohnungswertes testamentarisch
verfügen kann.
Für den
Fall des Ablebens von Frau AJ verfügt AJ in einer noch seperat zu
erstellenden letztwilligen Verfügung, dass die in ihrem Eigentum stehenden
240/636 Anteile [...] im Hinblick auf den Umstand, das der Berufungsführer
die Hälfte der erforderlichen Barmittel für die Anschaffung der
Wohnung geleistet hat, Alleineigentümer dieser 240/636 Anteile werden soll,
sofern im Zeitpunkt des Ablebens von AJ der Berufungsführer und AJ noch in
aufrechter Lebensgemeinschaft verbunden sind. Allerdings hat diesfalls der
Berufungsführer nach den Pkt. V. ermittelten Grundsätzen den
Hälftewert der Wohnung an die Tochter der AJ, VJ
(1985-03-21),
auszubezahlen.
Die
Partner dieser Vereinbarung kommen dahingehend überein, dass Frau AJ zur
Absicherung der aus dieser Vereinbarung dem Berufungsführer zustehenden
Rechte dem Berufungsführer ein Vorkaufsrecht an den 240/636 Anteilen an der
Liegenschaft [...] einräumt. Frau AJ (1961-10-06) erteilt hiermit ihre
ausdrückliche unbedingte und unwiderrufliche Einwilligung, dass ob der in
ihrem Eigentum stehenden 240/636 Anteile [...] das Vorkaufsrecht zugunsten des
Berufungsführers einverleibt wird.
Der
Berufungsführer erklärt bereits jetzt, dass er für den Fall, dass
im Zuge einer Auseinandersetzung nach Pkt. V. a) AJ die Wohnung de facto in ihr
Alleineigentum übernimmt und den vereinbarten Auszahlungsbetrag an den
Berufungsführer leistet, der Löschung des Vorkaufsrechtes in
einverleibungsfähiger Form zustimmen wird."
Mit Bescheid vom 4.12.2002 hat
das Finanzamt Feldkirch dem Berufungsführer Grunderwerbsteuer in Höhe
von € 3.256,03 vorgeschrieben.
In der Berufung vom 7.1.2003
brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass im Notariatsakt vom
6.12.1997 lediglich festgehalten worden sei, in welcher Form seine
Ansprüche gegenüber der Wohnungseigentümerin AJ abgesichert
werden. Zum damaligen Zeitpunkt sei es für in Lebensgemeinschaft lebende
Paare nicht möglich gewesen, gemeinsam Wohnungseigentum zu erwerben, AJ
habe seinerzeit die Wohnung gekauft und er habe die Hälfte der Mittel dazu
beigesteuert und seine Rechte für den Fall des Scheiterns der
Lebensgemeinschaft oder des Ablebens entsprechend den damaligen gesetzlichen
Möglichkeiten sichergestellt. Die Lebensgemeinschaft mit AJ sei Ende 2000
aufgelöst worden und AJ habe im Jahr 2001 die in ihrem Alleineigentum
stehende Wohnung verkauft und an ihm jene Beträge zurückbezahlt, die
er ihr für die Beschaffung der Wohnung zur Verfügung gestellt habe. Er
sei zu keinem Zeitpunkt grundbücherlicher Eigentümer oder auch
Miteigentümer dieser Wohnung gewesen, weshalb bereits begrifflich die
Festsetzung einer Grunderwerbsteuer ihm gegenüber nicht erfolgen
könne. AJ habe für den Erwerb der Wohnung die gesamte
Grunderwerbsteuer bezahlt, sodass auch nicht davon ausgegangen werden
könne, dass sie ihm zu irgendeinem Zeitpunkt wirtschaftlich die Hälfte
der Wohnung abgetreten hätte. Sie hätten bereits seinerzeit die
Wohnung wirtschaftlich gemeinsam gekauft, die sich ergebende Grunderwerbsteuer
zur Gänze abgeführt und eine Vereinbarung dahingehend getroffen, wie
die Auszahlung im Falle des Scheiterns der Lebensgemeinschaft erfolgen soll bzw
inwieweit seine Rechte für den Fall des Ablebens der AJ gewahrt werden
sollen. Er beantrage daher den Grunderwerbsteuerbescheid
aufzuheben.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt Feldkirch mittels Berufungsvorentscheidung vom 23.1.2003 als
unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte im Wesentlichen aus, dass
mit der gegenständlichen Vereinbarung nicht nur Ansprüche finanzieller
Art abgesichert worden seien, sondern dass ausdrücklich angeführt
worden sei, dass die Wohnung gemeinsam angekauft worden sei, aus Gründen
des WEG die Einverleibung des Eigentumsrechtes aber nur an einen der Käufer
erfolgen konnte. In den weiteren Regelungen sei auch ausdrücklich
festgehalten, dass zB im Falle eines Verkaufes der Eigentumswohnung der
Nettoerlös zwischen den Partnern im Verhältnis 1:1 aufgeteilt werde
und der wirtschaftliche Miteigentümer daher zur Hälfte an der
wirtschaftlichen Entwicklung, also Wertsteigerung oder Wertverlusten der Wohnung
teilnehme. Die Eigentümerin habe ausdrücklich anerkannt, dass sie de
facto lediglich Hälfteeigentümerin sei - und eigentlicher
Eigentümer der zweiten Hälfte wirtschaftlich gesehen - der
Berufungsführer sei. Die Rechte des wirtschaftlichen Miteigentümers
seien auch durch ein Vorkaufsrecht abgesichert, sodass seine Mitwirkung bei
Verfügungen gesichert sei. Daraus gehe eindeutig hervor, dass hinsichtlich
der Hälfte der Eigentumswohnung die wirtschaftliche Verfügungsmacht
iSd § 1 Abs 2 GrEStG erworben worden sei. Schließlich werde auch in
der Berufung selbst wiederholt, dass der seinerzeitige Ankauf der Wohnung
wirtschaftlich gesehen gemeinsam erfolgt sei. Wenn eingewendet werde, dass AJ
für den Ankauf der Wohnung bereits zur Gänze die Grunderwerbsteuer
entrichtet habe, der Berufungsführer noch keinen Anspruch auf
Übereignung des Anteiles erworben habe und inzwischen auch schon die
Veräußerung der Wohnung durch AJ erfolgt sei, so habe dies auf die
Steuerpflicht hinsichtlich des hier gegenständlichen Erwerbes der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht keinen Einfluss. Beim Erwerb der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht seien regelmäßig zwei Erwerbe
iSd GrEStG gegeben. Und jeder dieser Erwerbe unterliege selbständig der
Grunderwerbsteuer. Dabei sei insbesondere nicht Voraussetzung für das
Entstehen der Steuerschuld für den Erwerb der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht, dass der wirtschaftlich Verfügungsberechtigte die
Eigentumsübertragung an ihn selbst verlangen könne oder dies
überhaupt möglich wäre. Eine solche Vereinbarung wäre eine
eigener, weiterer Steuertatbestand, der selbständig der Steuer unterliege,
aber gemäß
§ 1 Abs 4 GrEStG unter gewissen Bedingungen
steuerfrei wäre. Der Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
selbst unterliege von vornherein der eigenständigen Besteuerung
gemäß
§ 1 Abs 2 GrEStG. Dem Berufungsbegehren könne daher
nicht gefolgt werden.
Durch den Vorlageantrag vom
24.2.2002 gilt die Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1987 unterliegen
der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung
eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder
wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf
eigene Rechnung zu verwerten. Nach der hg. Judikatur versteht man unter
Verschaffung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verfügungsmacht die
Übertragung aller oder einzelner aus dem Eigentumsrecht fließenden
Machtbefugnisse über ein Grundstück, ohne Übertragung des
Übereignungsanspruches (vgl. dazu Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 254 Abs. 1 zu
§ 1 GrEStG). Für die Steuerpflicht bedarf es nicht aller wesentlichen
sich aus dem Eigentumsrecht ergebenden Befugnisse, es genügt vielmehr
schon, dass der Dritte das eine oder andere wesentliche Recht des
Eigentümers eines Grundstückes besitzt, um abgabepflichtig zu werden
(Fellner a.a.O. Rz 255 Abs. 1). Eines dieser wesentlichen Rechte des
Eigentümers ist jedenfalls die Entscheidung darüber, an wen der
Verkauf des Objektes erfolgt (siehe dazu die bei Fellner a.a.O. Rz 255 Abs. 2
angeführte hg. Rechtsprechung).
Der nach § 1 Abs. 2 GrEStG steuerpflichtige Erwerb des
Rechtes zur Verwertung eines Grundstücks "auf eigene Rechnung" erfordert
nicht nur, dass der Berechtigte (wie im Beschwerdefall) am wirtschaftlichen
Ergebnis einer Verwertung des Grundbesitzes teil hat, sondern dass er diese
Verwertung auch selbst herbeiführen, das heißt vom
Grundstückseigentümer die Veräußerung des Grundstücks
an bestimmte Personen verlangen kann (vgl. dazu die bei Fellner a.a.O. Rz 268
Abs. 4 referierte Rechtsprechung des BFH). Wesentliche Voraussetzung für
die Erfüllung des hier in Rede stehenden Steuertatbestandes ist eine
Bindung des Eigentümers dergestalt, dass der Ermächtigte die
Möglichkeit hat, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen die
Verfügungsmacht über die Liegenschaft auszuüben (vgl. die bei
Fellner a.a.O. Rz 274 Abs. 1 angeführte hg. Rechtsprechung).
Im gegenständlichen Fall ist für den Fall der
Auflösung vereinbart, dass AJ bei Übernahme der Wohnung dem
Berufungsführer die Hälfte des Wertes Verkehrswert minus Schulden zu
ersetzen hat, bzw dass falls AJ die Wohnung nicht übernimmt der
Berufungsführer um diesen Betrag die Wohnung übernehmen kann. Falls
weder der Berufungsführer noch AJ die Wohnung übernehmen wurde
vereinbart, dass die Wohnung verkauft wird und der Nettoerlös geteilt wird.
Es geht aber aus diesem Notariatsakt nicht hervor, dass dem Berufungsführer
ein Alleinverwertungsrecht zustand. Auch ist dem Berufungsführer nicht das
Recht zugestanden Frau AJ zu zwingen die Wohnung an einen bestimmten von ihm
namhaft gemachten Dritten zu veräußern. Die Tatsache, dass dem
Berufungsführer ein Vorkaufsrecht eingeräumt wurde, führte nicht
dazu, dass der Berufungsführer über "seinen"
Hälfteanteil verfügen konnte. Wie das Finanzamt zutreffend
ausgeführt hat, wurde durch das Vorkaufsrecht des Berufungsführers
seine Mitwirkung bei Verfügungen gesichert. Das Vorkaufsrecht führte
aber nicht zu der von der Rechtsprechung geforderten
Alleinverfügungsberechtigung des Berufungsführers (vgl. die bei
Fellner a.a.O. Rz 274 Abs 4 angeführte hg. Rechtsprechung). Daran hat auch
Punkt VI. des Notariatsaktes, worin sich AJ verpflichtete, für den Fall
ihres Ablebens die Wohnung testamentarisch an den Berufungsführer zu
vererben, wenn zum Zeitpunkt ihres Todes die Lebensgemeinschaft noch besteht,
nichts geändert, da der Berufungsführer die Verfügungsmacht nur
unter der Bedingung erlangt hätte, dass zum Zeitpunkt des Todes von AJ die
Lebensgemeinschaft noch aufrecht ist. Aus diesem Punkt kann daher keine
Alleinverfügungsmacht des Berufungsführers abgeleitet werden. Da im
vorliegenden Fall aus der getroffenen Vereinbarung lediglich eine
wirtschaftliche Beteiligung des Berufungsführers am
Veräußerungserlös abzuleiten ist, nicht aber irgendein
Einwirkungsrecht des Berufungsführers dahin ob seine Vertragspartnerin die
Liegenschaft in der Folge überhaupt veräußert bzw. an wen, hat
die belangte Behörde die getroffene Vereinbarung zu Unrecht dem Tatbestand
des § 1 Abs. 2 GrEStG 1987 unterstellt (vgl VwGH vom 25.11.1999, Zl
99/16/0043). Der angefochten Bescheid war daher aufzuheben.
Feldkirch,
29. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0069-F/03
- Stammnummer
- 3855
- Gültig
- 29.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF