Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0195-G/07
Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0195-G/07vom 09.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Bw., vom
9. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. (FA) vom
11. Jänner 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe:
Der Berufungswerber (Bw.) machte im Zuge seiner
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 Kosten im Zusammenhang mit dem Todesfall
seiner im August des Jahres verstorbenen Gattin im Betrag von
5.327,98 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Der
Abgabenerklärung schloss er eine Niederschrift zur
Verlassenschaftsabhandlung vom 2. November 2004 an.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 11. Jänner 2006
wies das FA den Abzug der beantragten Aufwendungen mit dem Hinweis ab, dass
derartige Kosten als außergewöhnliche Belastungen nur insoweit zu
berücksichtigen seien, als sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden
könnten.
Die Berufung gegen diesen Bescheid begründete der Bw.
lediglich damit, dass die aus der Veranlagung resultierende Nachforderung
mangels Berücksichtigung der angefallenen Begräbniskosten nicht
richtig berechnet worden sei. Gleichzeitig legte er den gerichtlichen
Einantwortungsbeschluss sowie Rechnungen und Zahlungsbelege zu den geltend
gemachten Aufwendungen bei.
In der Folge erging eine abweisende
Berufungsvorentscheidung (BVE), in welcher das FA begründend darauf
verwies, dass Begräbniskosten, einschließlich der Kosten eines
Grabmahles, vorrangig aus dem Nachlass zu bestreiten seien und nur soweit dieser
dazu nicht ausreiche, außergewöhnliche Belastungen darstellen
könnten. Da der aus der Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva
resultierende reine Nachlass der Gattin des Bw. mit 20.660,80 € die
geltend gemachten Aufwendungen abgedeckt habe, seien diese nicht als
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen gewesen.
Mit Hinweis auf seine in der Berufung vorgebrachte
Begründung stellte der Bw. fristgerecht einen Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung an den UFS und begehrte die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) räumt dem
unbeschränkt Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug einer
außergewöhnlichen Belastung bei der Ermittlung des Einkommens ein,
wenn folgende, im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen gleichzeitig
erfüllt sind:
Die Belastung darf weder zu den Betriebsausgaben oder
Werbungskosten gehören, noch den Sonderausgaben zuzurechnen sein. Sie muss
außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen(§ 34 Abs.1 EStG).
"Die Belastung ist
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse
erwächst" (§ 34 Abs.2 EStG).
"Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann" (Abs.3 leg. cit.).
Sie beeinträchtigt die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich, wenn sie die durch Abs. 4 und
Abs. 5 leg. cit. festgelegten Teile des Einkommens
überschreitet.
Die Abzugsfähigkeit von Bestattungskosten als
außergewöhnliche Belastung regelt das EStG nicht explizit. Diese
ergibt sich vielmehr als Anwendungsfall der dargestellten Bestimmungen.
Rechtsprechung, Lehre und Verwaltungspraxis vertreten
einhellig unter bestimmten Voraussetzungen die Abzugsfähigkeit von
Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können Begräbniskosten und
die Kosten eines Grabsteines als außergewöhnliche Belastungen geltend
gemacht werden, soweit sie nicht im Nachlass
Deckung finden und dem Ortsgebrauch sowie dem Stand des Verstorbenen -
der sozialen Gruppe, der der Verstorbene angehört hat - entsprechen (VwGH
15.7.1998, 95/13/0270; 25.9.1984, 84/14/0040 u.a.).
Die Bezug habende Verwaltungspraxis fasst Rz. 890 der
Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR) zusammen:
"Gemäß
§
549 ABGB gehören Begräbniskosten zu den bevorrechteten
Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind demnach vorrangig aus einem vorhandenen
(verwertbaren) Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Ist kein
ausreichender Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden, so haften
hiefür die zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten. Finden die
Begräbniskosten in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung, kommt die
Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht in
Betracht. Insoweit fehlt es an der Zwangsläufigkeit.
Wenn eine Belastung in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen steht und im Wert
der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet, kann von einer
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht
gesprochen werden (VwGH 21.10.1999, 98/15/0201). Begräbniskosten,
einschließlich der Errichtung eines Grabmals, sind daher insoweit keine
außergewöhnliche Belastung, als sie aus dem zu Verkehrswerten
angesetzten Nachlassvermögen gedeckt werden können (VwGH 25.9.1984,
84/14/0040). Soweit sie nicht gedeckt werden können und auch nicht als
Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern
übernommen werden (zB Übergabeverträge, Schenkungsverträge),
sind sie eine außergewöhnliche Belastung (vgl. VwGH 4.2.1963,
0359/62).
Der vom Bw. im Verfahren vorgelegten Niederschrift zur
Verlassenschaftsabhandlung vom 2. November 2004 ist zu entnehmen, dass
das Nachlassvermögen seiner Gattin Aktiva im Wert von 26.614,- €
und Passiva von 5.953,22 € umfasst hatte. Die Gegenüberstellung
der Aktiva und Passiva hatte einen "reinen Nachlass von € 20.660,80"
ergeben. Die Passiva hatten praktisch ausschließlich aus Anlass des Todes
bzw. der Bestattung der Gattin erwachsene Kosten betroffen.
Der neben der gemeinsamen Tochter als gesetzlicher Erbe
berufene Bw. hatte sich, nach dem weiteren Inhalt der Niederschrift,
"seines gesetzlichen Erb- und
Pflichtteilsrechts zur Gänze vorbehaltslos (..) entschlagen und lediglich
die Rückerstattung der von ihm getragenen Bestattungs- und
Todfallskosten" beantragt. Die minderjährige Tochter war dadurch auf
Basis einer bedingten Erbserklärung zur Alleinerbin geworden.
Auf Seite 6 der notariellen Niederschrift vom
2. November 2004 ist vermerkt, dass dem Bw.
"in Anrechnung auf die von ihm getragenen
Bestattungs- und Todfallskosten" im Gesamtbetrag von € 5.953,22
die von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen bewerteten
Elektrogeräte aus dem Haushalt der Verstorbenen und der erbl. PKW der
Marke Ford Escort im Gesamtwert von € 418,- überlassen
worden waren. Im Übrigen war dem Vater der verstorbenen Gattin als
Widerstreitsachwalter für die minderjährige Tochter aufgetragen
worden, "sämtliche Guthaben - nach
Abzug der Verfahrenskosten und der restlichen Bestattungs- und
Todfallskosten - mündelsicher für die
mj. erbl. Tochter Alexandra (..) anzulegen..."
Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Graz
vom 24. Jänner 2005 war der Inhalt der Abhandlungsniederschrift
vom 2. November 2004 entsprechenden umgesetzt worden. Unter anderem
war der Auftrag zur Verständigung der Kfz-Versicherung von der nunmehr
ausschließlichen Verfügungsberechtigung des Bw. über das
erbl. Kfz erteilt worden.
Nach § 549 ABGB
gehören zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten
"auch die Kosten für das dem Gebrauche
des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene
Begräbnis".
Da Begräbniskosten somit die Erbschaft belasten,
vermindern sie das erblasserische Vermögen bereits bevor dieses auf den/die
Erben übergeht. Die Begräbniskosten, die Kosten des
Verlassenschaftsverfahrens und die Kosten des Grabmahles sind vorrangig aus den
Nachlassaktiva zu bestreiten. Erst wenn diese abgegolten sind, dürfen
andere Nachlassgläubiger befriedigt werden bzw. geht das verbleibende
Nachlassvermögen auf den/die Erben über.
Zu einer außergewöhnlichen Belastung können
Bestattungskosten bei den Hinterbliebenen daher nur insoweit führen, als
die Erbschaft zu deren Abdeckung nicht ausreicht.
Übersteigt der Wert des Nachlasses die Todfallskosten,
die Kosten eines angemessenen Begräbnisses des Erblassers und einer
entsprechenden Grabmahles, schmälern diese das auf den/die Erben
übertragbare Vermögen. In diesem Fall bestehen weder für Erben
noch für nicht erbende, unterhaltspflichtige Hinterbliebene rechtliche oder
sittliche Verpflichtungen Todfalls- oder Begräbniskosten zu
übernehmen. Eine Belastung des Vermögens der Rechtsnachfolger, wie sie
§ 34 EStG unabdingbar erfordert, tritt nicht ein.
Im Fall des Bw. stehen, wie ausgeführt, den geltend
gemachten Todfalls- und Begräbniskosten (einschließlich der Ausgaben
für die Adaptierung der Grabstätte) von 5.327,98 €, nach den
vorgelegten Verlassenschaftsunterlagen, Nachlassaktiva von 26.614,- €
gegenüber, welche vorrangig zur Abdeckung der Todfalls- und
Begräbniskosten zu verwenden waren. Nur das danach verbleibende
Restvermögen wurde der (bedingt erbserklärten) minderjährigen
Tochter des Bw. als "reiner Nachlass" eingeantwortet. Entsprechend wurde der
Ersatzanspruch des Bw. für die von ihm bezahlten Todfalls- und
Begräbniskosten gegenüber dem Vertreter der Alleinerbin im
Verlassenschaftsprotokoll ausdrücklich festgehalten.
Das Vermögen des Bw. wurde somit tatsächlich
nicht belastet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er sich seines
Erbrechts entschlagen hat, da ihm die vorweg getragenen Aufwendungen aus den
Nachlassaktiva zu ersetzen waren.
Sollte er auf den Kostenersatz verzichtet haben (was der
Aktenlage allerdings nicht zu entnehmen ist), hätte dies aus Sicht des
§ 34 EStG ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung geführt.
In diesem Fall wären die Belastungen im Vermögen des Bw. nämlich
nicht zwangsläufig (sondern aufgrund eines freiwilligen Verzichts auf den
Kostenersatz) erwachsen und hätte es daher an einer weiteren, unabdingbaren
Voraussetzung für die Berücksichtigung als außergewöhnliche
Belastung im Sinne des § 34 EStG gefehlt. Wie dargestellt, setzt
ein Abzug von außergewöhnlichen Belastungen das gemeinsame Vorliegen
aller in § 34 EStG
geforderten Merkmale voraus. Fehlt auch nur eines, ist die Berücksichtigung
ausgeschlossen.
Unter den gegebenen Umständen war das Rechtsmittel des
Bw. abzuweisen.
Graz, am 9.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0195-G/07
- Stammnummer
- 38513
- Gültig
- 09.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF