Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0837-L/07
Keine Berücksichtigung eines Verpflegungsmehraufwandes bei bloß kurzen auswärtigen Tätigkeiten (keine Übernachtung).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0837-L/07vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 3. Jänner 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch
FA, vom 6. Dezember 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und 2005 entschieden:
Der Bescheid
betreffend Einkommensteuer 2005 bleibt unverändert.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2004 wird abgeändert (wie Berufungsvorentscheidung vom
16. Mai 2007).
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen (Einkommensteuer
für das Jahr 2004):
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Werbungskosten
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2.481,00 €
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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45.644,44 €
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Einkommen
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45.371,21 €
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Einkommensteuer
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14.783,48 €
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Anrechenbare Lohnsteuer
|
-
15.867,90 €
Die getroffene
Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 beantragte der Berufungswerber
folgende Werbungskosten: Arbeitsmittel:
900,50 €
Reisekosten: 3.404,70 €
In einer
beigefügten Jahreszusammenstellung wurden diese Beträge wie folgt
dargestellt: Reisekosten, Diäten:
1.615,40 €
Reisekosten, Fahrtkosten:
1.789,30 €
Nokia Headset: 99,90 €
Nokia Handy:
69,00 €
Internet: 417,60 €
AfA für Navi
(80%): 314,00 €
Gesamtbetrag: 4.305,20 €
In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2005 beantragte der Berufungswerber
folgende Werbungskosten: Arbeitsmittel:
417,60 €
Reisekosten: 3.882,60 €
In der
beigefügten Jahreszusammenstellung wurden diese Beträge wie folgt
dargestellt: Reisekosten, Diäten:
1.427,90 €
Reisekosten, Fahrtkosten:
2.454,70 €
Internet: 417,60 €
Gesamtbetrag:
4.300,20
In einem Ersuchen um
Ergänzung vom 28. September 2006 wurde der Berufungswerber
aufgefordert, die gesamten beantragten Aufwendungen belegmäßig
nachzuweisen (betreffend die Jahre 2004 und 2005).
Unter Vorlage der
entsprechenden Aufzeichnungen und Rechnungen wurde diesem Ersuchen
seitens des Berufungswerbers entsprochen.
Mit
Einkommensteuerbescheid 2004 vom
6. Dezember 2006 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2004
abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass Tagesgelder nur dann
Werbungskosten darstellen würden, wenn kein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet werde. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
werde bei einer Fahrtätigkeit stets dann begründet, wenn die
Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich
oder auf (nahezu) gleich bleibenden Routen erfolge. Von den geltend
gemachten Werbungskosten für Telefon (Handy) und dergleichen seien
Privatanteile im Betrag von 208,80 € ausgeschieden worden.
Jene Rechnung die vom Arbeitgeber bezahlt worden sei, hätte nicht
berücksichtigt werden können (Handy). Die Werbungskosten
wurden mit einem Betrag von 2.412,00 €
berücksichtigt: Reisekosten Fahrtkosten: 1.789,30 Nokia
Headset: 99,90 €
AfA für Navi (80%):
314,00 €
Internet: 208,80 € (50%
Privatanteil) Gesamtbetrag: 2.412,00 €
Mit
Einkommensteuerbescheid 2005 vom
6. Dezember 2006 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2005
abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass Tagesgelder nur dann
Werbungskosten darstellen würden, wenn kein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet werde. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
werde bei einer Fahrtätigkeit stets dann begründet, wenn die
Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich
oder auf (nahezu) gleich bleibenden Routen erfolge. Von den geltend
gemachten Werbungskosten für Telefon (Handy) und dergleichen seien
Privatanteile im Betrag von 208,80 € ausgeschieden worden. Die
Werbungskosten wurden mit einem Betrag von 2.663,50 €
berücksichtigt: Reisekosten Fahrtkosten: 2.454,70 Internet:
208,80 € (50% Privatanteil) Gesamtbetrag:
2.663,50 €
Mit Eingabe vom 3. Jänner 2007 wurde
Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide vom 6. Dezember 2006 für die Jahre 2004
und 2005 eingebracht. 1.) Im Einkommensteuerbescheid 2004 sei eine
Rechnung nicht berücksichtigt worden, die vom Dienstgeber bezahlt worden
sei. Der Berufungswerber hätte diese Rechnung noch einmal vom Dienstgeber
angefordert und mit einer Zahlungsbestätigung der Berufung beigelegt.
2.) In beiden Einkommensteuererklärungen (2004 + 2005) seien
Diäten mit der Begründung nicht berücksichtigt worden, dass
Taggelder nur dann Werbungskosten darstellen würden, wenn kein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden würde. Da sich die
Reisetätigkeit des Berufungswerbers auf ein größeres Gebiet
erstrecke (siehe Beilage des Postleitzahlenverzeichnisses) werde um
Berücksichtigung der Diäten für 2004 und 2005 (siehe Kodex -
Steuererlässe 1. Februar 2006,
3. LStR § 16/307) ersucht.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
16. Mai 2007 wurde der Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2004 abgeändert.
Die Werbungskosten wurden nunmehr mit einem Betrag von
2.481,00 € berücksichtigt. Da das Handy vom
Berufungswerber selbst bezahlt wurde, wurden diese Kosten zusätzlich
berücksichtigt (69,00 €). Hinsichtlich der beantragten
Tagesgelder wurde ausgeführt, dass für Außendienste, die
außerhalb der regulären Arbeitszeit bzw. an Samstagen verrichte
würden, die beantragten Diäten nicht gewährt worden seien, da
diese generell an Orten verrichtet werden würden, die durch das Jahr auch
für den Dienstgeber bereist würden. Die günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten hätten somit hinreichend bekannt sein
müssen, wodurch kein Verpflegungsmehraufwand erblickt werden könne. Im
Übrigen werde auf die Begründung im Erstbescheid verwiesen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
16. Mai 2007 wurde die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2005 als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich der beantragten Tagesgelder wurde ausgeführt, dass
für Außendienste, die außerhalb der regulären Arbeitszeit
bzw. an Samstagen verrichte würden, die beantragten Diäten nicht
gewährt worden seien, da diese generell an Orten verrichtet werden
würden, die durch das Jahr auch für den Dienstgeber bereist
würden. Die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten hätten
somit hinreichend bekannt sein müssen, wodurch kein Verpflegungsmehraufwand
erblickt werden könne. Im Übrigen werde auf die Begründung im
Erstbescheid verwiesen.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2007 wurde ersucht, die
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 der
Berufungsbehörde vorzulegen
(Vorlageantrag). Ergänzt
wurde hierin, dass die Fahrtrouten bei den Außendiensten sehr
unterschiedlich seien. In der Auflistung sei jeweils der am weitesten zu
bereisende Ort angeführt. Bei einer Ausfahrt würden jedoch zwischen 4
bis 10 Ortschaften liegen, die ebenfalls aufzusuchen seien und die von einem zum
anderen Außendienst nicht annähernd gleich seien. Daher seien
auch die jeweils günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten nicht bekannt.
Aus den beigefügten Reiseaufzeichnungen seien jeweils
tägliche Reisebewegungen ersichtlich (keine Übernachtungen).
Die einzelnen Fahrten wurden im Zeitraum zwischen 7.00 Uhr und
21.30 Uhr durchgeführt.
Mit Datum 13. Juli 2007 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen unter dem Begriff Werbungskosten einzuordnen.
Als Obergrenze gelten die
Beträge des § 26 Z 4 leg.cit..
Der Berufungswerber begründet seine Berufung bzw. den
Vorlageantrag unter anderem mit Hinweisen auf die Einkommensteuerrichtlinien.
Hierzu ist allerdings anzumerken, dass die Einkommensteuerrichtlinien lediglich
einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz darstellen. Über die
gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den
Richtlinien nicht abgeleitet werden.
Entgegen den Darstellungen in den Richtlinien regelt das
Gesetz, dass lediglich Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für
Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten
Reisen zu berücksichtigen sind.
In Anlehnung an oben genannte gesetzliche Bestimmung sind
aber Verpflegungsaufwendungen in Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen
nur anzuerkennen, wenn tatsächlich
Mehraufwendungen angefallen sind.
Kostenunterschiede der Verpflegung treffen Steuerpflichtige an ihrer
Arbeitsstätte genauso wie Steuerpflichtige während einer Reise und
führen meist zu keinen
Verpflegungsmehraufwendungen. Die
üblichen Verpflegungsausgaben während eines Arbeitstages werden aber
durch eine Reise überschritten, wenn sie solange andauert, dass der
Steuerpflichtige auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb
seines Haushaltes einnehmen muss (vgl. VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151). Es ist
also eine Abgrenzung zwischen abzugsfähigen
Verpflegungsmehraufwendungen und nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen der privaten
Lebensführung vorzunehmen.
Da der Berufungswerber laut aktenkundigen Aufzeichnungen an
allen Reisetagen nicht vor 7.00 Uhr die Reisen begonnen hat und das
Reiseende spätestens um 21.30 Uhr war, kann kein derartiger
Mehraufwand erkannt werden.
Daran ändert auch der Einwand im Vorlageantrag, dass jeweils
zahlreiche Ortschaften angefahren werden, nichts.
Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung und
ständiger Rechtsprechung war auch nicht darauf einzugehen, ob der
Berufungswerber einen neuen Mittelpunkt der Tätigkeit hatte oder nicht.
Laut obigen Ausführungen liegt keine
Reise in den steuerlichen Sinn vor, somit kann auch kein neuer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden.
Im Übrigen schließt sich der Unabhängige
Finanzsenat der Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz an (Änderung
der Einkommensteuer für das Jahr 2004 im Sinne der
Berufungsvorentscheidung).
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 8.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0837-L/07
- Stammnummer
- 38511
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF