Findok · Richtlinien
NeuFöR Rz 109
4.2. Erstellung des amtlichen Vordrucks (§ 4 Abs. 2 NeuFöG)
geltende FassungRichtlinieBMF-010222/0020-IV/7/2019gilt ab 19.12.2008
Wortlaut laut Findok
4.2. Erstellung des amtlichen Vordrucks (§ 4 Abs. 2 NeuFöG)
Rz 109:
Während für die Inanspruchnahme der Begünstigungen des § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG die Vorlage des amtlichen Vordruckes bei den in Betracht kommenden Behörden ausdrücklich gefordert wird, bestimmt § 4 Abs. 2 NeuFöG, dass es im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 1 Z 7 NeuFöG keiner Vorlage, sondern lediglich einer Erstellung des amtlichen Vordruckes bedarf (UFS 25.11.2003, RV/0016-I/03).
Im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder Außenprüfungen sind die in Betracht kommenden Stellen (zB Finanzamt, Gebietskrankenkasse) befugt, die Vorlage des Vordruckes zu verlangen.
Die Abrechnung der an die Gebietskrankenkasse abzuführenden Beiträge erfolgt ausschließlich im Lohnsummenverfahren. Zum Vollzug der Begünstigung im Rahmen des Lohnsummenverfahrens ist es nötig, den erstellten Vordruck der Gebietskrankenkasse bei der Erstanmeldung der Dienstnehmer vorzulegen (siehe Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragwesens E-MVB NeuFöG-0003).
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0020-IV/7/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010222/0282-VI/7/2008
- Stammnummer
- 38479
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 19.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF