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Findok · Richtlinien

NeuFöR Rz 202–204

12. Amtshilfe (§ 7 NeuFöG)

überholte Fassung (bis 24.06.2013)RichtlinieBMF-010222/0282-VI/7/2008gilt ab 19.12.2008

Inhaltsverzeichnis der NeuFöR

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.12.2008 bis 24.06.2013.

Wortlaut laut Findok

12. Amtshilfe (§ 7 NeuFöG) Rz 202: Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind verpflichtet, Abschriften der amtlichen Vordrucke, auf denen Bestätigungen iSd § 4 NeuFöG angebracht worden sind, herzustellen und 7 Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Bestätigung angebracht worden ist, aufzubewahren. Im Falle einer elektronischen Erklärungsübermittlung gemäß § 4 Abs. 5 NeuFöG sind die Daten bis zum Ablauf von 7 Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Daten elektronisch übermittelt wurden, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann entweder in Form dauerhafter Wiedergaben der übermittelten Daten oder durch Speicherung der übermittelten Daten auf einem Datenträger erfolgen; eine Aufbewahrung auf Datenträgern ist nur zulässig, wenn die vollständige, geordnete und inhaltsgleiche Wiedergabe bis zum Ablauf der 7-jährigen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Rz 203: Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind verpflichtet, den für die Erhebung der in § 1 NeuFöG genannten Abgaben, Gebühren und Beiträge zuständigen Institutionen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind. Rz 204: Stellt sich nachträglich heraus, dass die tatsächlichen Verhältnisse gegen eine Neugründung oder Betriebsübertragung iSd NeuFöG sprechen, so ist die gesetzliche Berufsvertretung oder jede andere Behörde die hiervon Kenntnis erlangt, berechtigt, diese Umstände der jeweils zuständigen Behörde mitzuteilen. Analog zur bereits seit längerem in § 48b BAO vorgesehenen Verständigung anderer Behörden kann auch die Mitteilung gemäß § 7 Abs. 3 NeuFöG formlos erfolgen. Die jeweils zu informierenden anderen Institutionen ergeben sich aus den Formularen NeuFö 1 und NeuFö 3.

Normen und Schlagworte

Amtshilfe

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0282-VI/7/2008
Stammnummer
38479
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 3)
Gültig
19.12.2008 bis 24.06.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF